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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 5. Titel. 1. Cap.
und der Kinder zustehende Gewalt zur Folge hat, oder die
demselben als Familienhaupt zukommen, noch auch an den
Rechten, welche dem überlebenden Ehegatten in dem Titel:
von der väterlichen Gewalt, und in dem: von der Min-
derjährigkeit, Vormundschaft und Emancipation, ein-
geräumt sind, noch endlich an den verbietenden Verfü-
gungen des gegenwärtigen Gesetzbuches.

1389. Sie können keine Uebereinkunft treffen oder Ver-
zichtleistung vornehmen, die eine Abänderung der gesetz-
lichen Erbfolgeordnung, entweder in Beziehung auf sich
selbst bey der Erbfolge ihrer Kinder oder Abkömmlinge, oder
in Beziehung auf ihre Kinder untereinander, zum Gegen-
stande hätte; jedoch mit Vorbehalte der Schenkungen unter Le-
benden oder Vermächtnisse, welche nach den Formen und in den
Fällen, die dieses Gesetzbuch bestimmt, statt finden können.

1390. Die Ehegatten können auch künftig nicht mehr
durch eine allgemeine Bestimmung festsetzen, daß ihre eheliche
Verbindung nach einer der Gewohnheiten, Gesetze oder
örtlichen Verordnungen (Statuten), welche sonst in den
verschiedenen Theilen des Königreiches galten, durch das.
gegenwärtige Gesetzbuch aber abgeschafft worden sind,
beurtheilt werden solle.

1391. Sie können jedoch im Allgemeinen erklären, daß
es ihre Absicht sey, bey ihrer Heirath, entweder in das.
Rechtsverhältniß der Gütergemeinschaft, oder in das Braut-
schatzverhältniß zu treten.
Im ersten Falle, wo nämlich Gütergemeinschaft statt
findet, sollen die Rechte der Ehegatten und ihrer Erben
durch die Verfügungen des zweyten Capitels des gegenwär-
tigen Titels ihre Bestimmung erhalten.
Im zweyten Falle, wo nämlich das Brautschatzverhält-
niß eintritt, sind ihre Rechte nach den Verfügungen des
dritten Capitels zu beurtheilen.

III. Buch. 5. Titel. 1. Cap.
und der Kinder zuſtehende Gewalt zur Folge hat, oder die
demſelben als Familienhaupt zukommen, noch auch an den
Rechten, welche dem uͤberlebenden Ehegatten in dem Titel:
von der vaͤterlichen Gewalt, und in dem: von der Min-
derjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Emancipation, ein-
geraͤumt ſind, noch endlich an den verbietenden Verfuͤ-
gungen des gegenwaͤrtigen Geſetzbuches.

1389. Sie koͤnnen keine Uebereinkunft treffen oder Ver-
zichtleiſtung vornehmen, die eine Abaͤnderung der geſetz-
lichen Erbfolgeordnung, entweder in Beziehung auf ſich
ſelbſt bey der Erbfolge ihrer Kinder oder Abkoͤmmlinge, oder
in Beziehung auf ihre Kinder untereinander, zum Gegen-
ſtande haͤtte; jedoch mit Vorbehalte der Schenkungen unter Le-
benden oder Vermaͤchtniſſe, welche nach den Formen und in den
Faͤllen, die dieſes Geſetzbuch beſtimmt, ſtatt finden koͤnnen.

1390. Die Ehegatten koͤnnen auch kuͤnftig nicht mehr
durch eine allgemeine Beſtimmung feſtſetzen, daß ihre eheliche
Verbindung nach einer der Gewohnheiten, Geſetze oder
oͤrtlichen Verordnungen (Statuten), welche ſonſt in den
verſchiedenen Theilen des Koͤnigreiches galten, durch daſ.
gegenwaͤrtige Geſetzbuch aber abgeſchafft worden ſind,
beurtheilt werden ſolle.

1391. Sie koͤnnen jedoch im Allgemeinen erklaͤren, daß
es ihre Abſicht ſey, bey ihrer Heirath, entweder in daſ.
Rechtsverhaͤltniß der Guͤtergemeinſchaft, oder in das Braut-
ſchatzverhaͤltniß zu treten.
Im erſten Falle, wo naͤmlich Guͤtergemeinſchaft ſtatt
findet, ſollen die Rechte der Ehegatten und ihrer Erben
durch die Verfuͤgungen des zweyten Capitels des gegenwaͤr-
tigen Titels ihre Beſtimmung erhalten.
Im zweyten Falle, wo naͤmlich das Brautſchatzverhaͤlt-
niß eintritt, ſind ihre Rechte nach den Verfuͤgungen des
dritten Capitels zu beurtheilen.

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[592/0604] III. Buch. 5. Titel. 1. Cap. und der Kinder zuſtehende Gewalt zur Folge hat, oder die demſelben als Familienhaupt zukommen, noch auch an den Rechten, welche dem uͤberlebenden Ehegatten in dem Titel: von der vaͤterlichen Gewalt, und in dem: von der Min- derjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Emancipation, ein- geraͤumt ſind, noch endlich an den verbietenden Verfuͤ- gungen des gegenwaͤrtigen Geſetzbuches. 1389. Sie koͤnnen keine Uebereinkunft treffen oder Ver- zichtleiſtung vornehmen, die eine Abaͤnderung der geſetz- lichen Erbfolgeordnung, entweder in Beziehung auf ſich ſelbſt bey der Erbfolge ihrer Kinder oder Abkoͤmmlinge, oder in Beziehung auf ihre Kinder untereinander, zum Gegen- ſtande haͤtte; jedoch mit Vorbehalte der Schenkungen unter Le- benden oder Vermaͤchtniſſe, welche nach den Formen und in den Faͤllen, die dieſes Geſetzbuch beſtimmt, ſtatt finden koͤnnen. 1390. Die Ehegatten koͤnnen auch kuͤnftig nicht mehr durch eine allgemeine Beſtimmung feſtſetzen, daß ihre eheliche Verbindung nach einer der Gewohnheiten, Geſetze oder oͤrtlichen Verordnungen (Statuten), welche ſonſt in den verſchiedenen Theilen des Koͤnigreiches galten, durch daſ. gegenwaͤrtige Geſetzbuch aber abgeſchafft worden ſind, beurtheilt werden ſolle. 1391. Sie koͤnnen jedoch im Allgemeinen erklaͤren, daß es ihre Abſicht ſey, bey ihrer Heirath, entweder in daſ. Rechtsverhaͤltniß der Guͤtergemeinſchaft, oder in das Braut- ſchatzverhaͤltniß zu treten. Im erſten Falle, wo naͤmlich Guͤtergemeinſchaft ſtatt findet, ſollen die Rechte der Ehegatten und ihrer Erben durch die Verfuͤgungen des zweyten Capitels des gegenwaͤr- tigen Titels ihre Beſtimmung erhalten. Im zweyten Falle, wo naͤmlich das Brautſchatzverhaͤlt- niß eintritt, ſind ihre Rechte nach den Verfuͤgungen des dritten Capitels zu beurtheilen.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 592. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/604>, abgerufen am 23.11.2024.