sie durch sein Verschulden zu Grunde ging oder verschlim- mert wurde; er muß sogar, wenn er sie unredlicher Weise angenommen hat, für deren bloß zufälligen Verlust einstehen.
1380. Hat der, welcher die Sache redlicher Weise angenommen hatte, sie verkauft, so ist er nur zur Erstat- tung des Kaufpreises verbunden.
1381. Der, welchem die Sache zurückgegeben wird, muß sich, selbst von dem unredlichen Besitzer, alle noth- wendigen und nützlichen, zur Erhaltung der Sache ange- wandten, Kosten anrechnen lassen.
Zweytes Capitel.
Von Vergehungen und den ihnen gleichgeltenden Hand- lungen (Delicten und Quasidelicten).
1382. Jede Handlung eines Menschen, von welcher Art sie auch sey, verbindet, wenn sie einem andern Scha- den verursacht, denjenigen, durch dessen Verschulden dies geschah, zur Entschädigung.
1383. Ein jeder ist für den, nicht bloß durch seine Hand- lung, sondern auch durch seine Nachlässigkeit oder Unvor- sichtigkeit, verursachten Schaden verantwortlich.
1384. Man ist nicht allein für den durch seine eigene Handlung, sondern auch für den durch Andere, für welche man einstehen muß, oder durch Sachen, die man in seiner Verwahrung hat, verursachten Schaden verant- wortlich.
Der Vater und, nach dessen Tode, die Mutter müssen für den durch ihre minderjährigen bey ihnen wohnenden Kinder verursachten Schaden einstehen.
Hausherren und die, welche Jemanden ein Geschäft übertragen haben, sind für den durch ihr Hausgesinde und durch die von ihnen Beauftragten, in den denselben an- vertrauten Geschäften verursachten Schaden verantwortlich.
III. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
ſie durch ſein Verſchulden zu Grunde ging oder verſchlim- mert wurde; er muß ſogar, wenn er ſie unredlicher Weiſe angenommen hat, fuͤr deren bloß zufaͤlligen Verluſt einſtehen.
1380. Hat der, welcher die Sache redlicher Weiſe angenommen hatte, ſie verkauft, ſo iſt er nur zur Erſtat- tung des Kaufpreiſes verbunden.
1381. Der, welchem die Sache zuruͤckgegeben wird, muß ſich, ſelbſt von dem unredlichen Beſitzer, alle noth- wendigen und nuͤtzlichen, zur Erhaltung der Sache ange- wandten, Koſten anrechnen laſſen.
Zweytes Capitel.
Von Vergehungen und den ihnen gleichgeltenden Hand- lungen (Delicten und Quaſidelicten).
1382. Jede Handlung eines Menſchen, von welcher Art ſie auch ſey, verbindet, wenn ſie einem andern Scha- den verurſacht, denjenigen, durch deſſen Verſchulden dies geſchah, zur Entſchaͤdigung.
1383. Ein jeder iſt fuͤr den, nicht bloß durch ſeine Hand- lung, ſondern auch durch ſeine Nachlaͤſſigkeit oder Unvor- ſichtigkeit, verurſachten Schaden verantwortlich.
1384. Man iſt nicht allein fuͤr den durch ſeine eigene Handlung, ſondern auch fuͤr den durch Andere, fuͤr welche man einſtehen muß, oder durch Sachen, die man in ſeiner Verwahrung hat, verurſachten Schaden verant- wortlich.
Der Vater und, nach deſſen Tode, die Mutter muͤſſen fuͤr den durch ihre minderjaͤhrigen bey ihnen wohnenden Kinder verurſachten Schaden einſtehen.
Hausherren und die, welche Jemanden ein Geſchaͤft uͤbertragen haben, ſind fuͤr den durch ihr Hausgeſinde und durch die von ihnen Beauftragten, in den denſelben an- vertrauten Geſchaͤften verurſachten Schaden verantwortlich.
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III. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
ſie durch ſein Verſchulden zu Grunde ging oder verſchlim-
mert wurde; er muß ſogar, wenn er ſie unredlicher Weiſe
angenommen hat, fuͤr deren bloß zufaͤlligen Verluſt einſtehen.
1380. Hat der, welcher die Sache redlicher Weiſe
angenommen hatte, ſie verkauft, ſo iſt er nur zur Erſtat-
tung des Kaufpreiſes verbunden.
1381. Der, welchem die Sache zuruͤckgegeben wird,
muß ſich, ſelbſt von dem unredlichen Beſitzer, alle noth-
wendigen und nuͤtzlichen, zur Erhaltung der Sache ange-
wandten, Koſten anrechnen laſſen.
Zweytes Capitel.
Von Vergehungen und den ihnen gleichgeltenden Hand-
lungen (Delicten und Quaſidelicten).
1382. Jede Handlung eines Menſchen, von welcher
Art ſie auch ſey, verbindet, wenn ſie einem andern Scha-
den verurſacht, denjenigen, durch deſſen Verſchulden dies
geſchah, zur Entſchaͤdigung.
1383. Ein jeder iſt fuͤr den, nicht bloß durch ſeine Hand-
lung, ſondern auch durch ſeine Nachlaͤſſigkeit oder Unvor-
ſichtigkeit, verurſachten Schaden verantwortlich.
1384. Man iſt nicht allein fuͤr den durch ſeine eigene
Handlung, ſondern auch fuͤr den durch Andere, fuͤr welche
man einſtehen muß, oder durch Sachen, die man in
ſeiner Verwahrung hat, verurſachten Schaden verant-
wortlich.
Der Vater und, nach deſſen Tode, die Mutter muͤſſen
fuͤr den durch ihre minderjaͤhrigen bey ihnen wohnenden
Kinder verurſachten Schaden einſtehen.
Hausherren und die, welche Jemanden ein Geſchaͤft
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durch die von ihnen Beauftragten, in den denſelben an-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 588. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/600>, abgerufen am 24.11.2024.
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