hängig zu machen, oder um nur den Betrag des Gegen- standes der Verurtheilung zu bestimmen.
1367. Der Richter kann sowohl über die Klage, als über eine dagegen vorgeschützte Einrede, den Eid nur unter folgenden zwey Bedingungen von Amts wegen auf- erlegen:
1) Daß die Klage oder die Einrede nicht vollständig erwie- sen, und
2) Daß sie nicht von allem Beweise entblöst sey. Außer diesen beyden Fällen muß der Richter unbedingt und schlechthin die Forderung entweder zuerkennen oder verwerfen.
1368. Der von dem Richter einer Partey von Amts wegen auferlegte Eid kann von ihr der andern Partey nicht zurückgeschoben werden.
1369. Den Eid über den Werth der eingeklagten Sache kann der Richter nur alsdann dem Kläger auferlegen, wenn es unmöglich ist, diesen Werth auf andere Weise auszu- mitteln.
Selbst in diesem Falle muß der Richter die Summe bestimmen, bis zu deren Betrage dem Kläger auf seinen Eid geglaubt werden soll.
Vierter Titel.
Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entstehen.
1370. Gewisse Verbindlichkeiten entstehen, ohne daß weder von Seiten des sich Verbindenden, noch von Seiten dessen, gegen welchen sich derselbe verbindet, ein Vertrag eingegangen ist.
Einige derselben werden unmittelbar durch gesetzliche Be-
III. Buch. 4. Titel.
haͤngig zu machen, oder um nur den Betrag des Gegen- ſtandes der Verurtheilung zu beſtimmen.
1367. Der Richter kann ſowohl uͤber die Klage, als uͤber eine dagegen vorgeſchuͤtzte Einrede, den Eid nur unter folgenden zwey Bedingungen von Amts wegen auf- erlegen:
1) Daß die Klage oder die Einrede nicht vollſtaͤndig erwie- ſen, und
2) Daß ſie nicht von allem Beweiſe entbloͤst ſey. Außer dieſen beyden Faͤllen muß der Richter unbedingt und ſchlechthin die Forderung entweder zuerkennen oder verwerfen.
1368. Der von dem Richter einer Partey von Amts wegen auferlegte Eid kann von ihr der andern Partey nicht zuruͤckgeſchoben werden.
1369. Den Eid uͤber den Werth der eingeklagten Sache kann der Richter nur alsdann dem Klaͤger auferlegen, wenn es unmoͤglich iſt, dieſen Werth auf andere Weiſe auszu- mitteln.
Selbſt in dieſem Falle muß der Richter die Summe beſtimmen, bis zu deren Betrage dem Klaͤger auf ſeinen Eid geglaubt werden ſoll.
Vierter Titel.
Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen.
1370. Gewiſſe Verbindlichkeiten entſtehen, ohne daß weder von Seiten des ſich Verbindenden, noch von Seiten deſſen, gegen welchen ſich derſelbe verbindet, ein Vertrag eingegangen iſt.
Einige derſelben werden unmittelbar durch geſetzliche Be-
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III. Buch. 4. Titel.
haͤngig zu machen, oder um nur den Betrag des Gegen-
ſtandes der Verurtheilung zu beſtimmen.
1367. Der Richter kann ſowohl uͤber die Klage, als
uͤber eine dagegen vorgeſchuͤtzte Einrede, den Eid nur
unter folgenden zwey Bedingungen von Amts wegen auf-
erlegen:
1) Daß die Klage oder die Einrede nicht vollſtaͤndig erwie-
ſen, und
2) Daß ſie nicht von allem Beweiſe entbloͤst ſey.
Außer dieſen beyden Faͤllen muß der Richter unbedingt
und ſchlechthin die Forderung entweder zuerkennen oder
verwerfen.
1368. Der von dem Richter einer Partey von Amts
wegen auferlegte Eid kann von ihr der andern Partey nicht
zuruͤckgeſchoben werden.
1369. Den Eid uͤber den Werth der eingeklagten Sache
kann der Richter nur alsdann dem Klaͤger auferlegen, wenn
es unmoͤglich iſt, dieſen Werth auf andere Weiſe auszu-
mitteln.
Selbſt in dieſem Falle muß der Richter die Summe
beſtimmen, bis zu deren Betrage dem Klaͤger auf ſeinen
Eid geglaubt werden ſoll.
Vierter Titel.
Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag
entſtehen.
1370. Gewiſſe Verbindlichkeiten entſtehen, ohne daß
weder von Seiten des ſich Verbindenden, noch von Seiten
deſſen, gegen welchen ſich derſelbe verbindet, ein Vertrag
eingegangen iſt.
Einige derſelben werden unmittelbar durch geſetzliche Be-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 582. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/594>, abgerufen am 22.11.2024.
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