Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
bey freywilligen Hinterlegungen, muß eine Urkunde vor
Notarien oder unter Privat-Unterschrift aufgenommen wer-
den, und es wird so wenig gegen den Inhalt einer Urkunde,
oder über Nebenverabredungen, als über Aeußerungen,
welche vor, bey, oder nach deren Aufnahme vorgekommen
seyn sollen, irgend ein Zeugenbeweis zugelassen, selbst wenn
von einer Summe oder einem Werthe unter hundert funfzig
Francs die Rede wäre:
Alles dies jedoch mit Vorbehalt der in den Handelsgesetzen
enthaltenen Vorschriften.

1342. Die obige Regel ist auch auf den Fall anwendbar,
wo die Klage, außer der Capitalforderung, eine Forderung
auf Zinsen enthält, welche mit dem Capital vereinigt, die
Summe von hundert funfzig Francs übersteigen.

1343. Wer eine mehr als hundert funfzig Francs zum
Gegenstande habende Klage angebracht hat, kann zum
Zeugenbeweise nicht zugelassen werden, selbst wenn er seine
ursprüngliche Forderung herabsetzen wollte.

1344. Der Zeugenbeweis wird nicht einmal bey der
Klage auf eine Summe unter hundert funfzig Francs
zugelassen, wenn diese Summe als Rest oder Theil einer
größern, durch Urkunden nicht bewiesenen, Forderung ange-
geben wurde.

1345. Wenn eine Partey mehrere durch schriftliche
Beweismittel nicht unterstützte Forderungen, welche zusam-
men genommen die Summe von hundert funfzig Francs
übersteigen, in demselben Processe vorbringt: so wird der
Beweis derselben durch Zeugen selbst alsdann nicht zuge-
lassen, wenn die Partey behauptet, daß diese Forderungen
aus verschiedenen Ursachen entspringen, und zu verschiedenen
Zeiten entstanden sind, es sey dann, daß diese Rechte durch
Erbfolge, Schenkung oder auf andere Weise von verschie-
denen Personen herrührten.

III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
bey freywilligen Hinterlegungen, muß eine Urkunde vor
Notarien oder unter Privat-Unterſchrift aufgenommen wer-
den, und es wird ſo wenig gegen den Inhalt einer Urkunde,
oder uͤber Nebenverabredungen, als uͤber Aeußerungen,
welche vor, bey, oder nach deren Aufnahme vorgekommen
ſeyn ſollen, irgend ein Zeugenbeweis zugelaſſen, ſelbſt wenn
von einer Summe oder einem Werthe unter hundert funfzig
Francs die Rede waͤre:
Alles dies jedoch mit Vorbehalt der in den Handelsgeſetzen
enthaltenen Vorſchriften.

1342. Die obige Regel iſt auch auf den Fall anwendbar,
wo die Klage, außer der Capitalforderung, eine Forderung
auf Zinſen enthaͤlt, welche mit dem Capital vereinigt, die
Summe von hundert funfzig Francs uͤberſteigen.

1343. Wer eine mehr als hundert funfzig Francs zum
Gegenſtande habende Klage angebracht hat, kann zum
Zeugenbeweiſe nicht zugelaſſen werden, ſelbſt wenn er ſeine
urſpruͤngliche Forderung herabſetzen wollte.

1344. Der Zeugenbeweis wird nicht einmal bey der
Klage auf eine Summe unter hundert funfzig Francs
zugelaſſen, wenn dieſe Summe als Reſt oder Theil einer
groͤßern, durch Urkunden nicht bewieſenen, Forderung ange-
geben wurde.

1345. Wenn eine Partey mehrere durch ſchriftliche
Beweismittel nicht unterſtuͤtzte Forderungen, welche zuſam-
men genommen die Summe von hundert funfzig Francs
uͤberſteigen, in demſelben Proceſſe vorbringt: ſo wird der
Beweis derſelben durch Zeugen ſelbſt alsdann nicht zuge-
laſſen, wenn die Partey behauptet, daß dieſe Forderungen
aus verſchiedenen Urſachen entſpringen, und zu verſchiedenen
Zeiten entſtanden ſind, es ſey dann, daß dieſe Rechte durch
Erbfolge, Schenkung oder auf andere Weiſe von verſchie-
denen Perſonen herruͤhrten.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0582" n="570"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 3. Titel. 6. Cap.</fw><lb/>
bey freywilligen Hinterlegungen, muß eine Urkunde vor<lb/>
Notarien oder unter Privat-Unter&#x017F;chrift aufgenommen wer-<lb/>
den, und es wird &#x017F;o wenig gegen den Inhalt einer Urkunde,<lb/>
oder u&#x0364;ber Nebenverabredungen, als u&#x0364;ber Aeußerungen,<lb/>
welche vor, bey, oder nach deren Aufnahme vorgekommen<lb/>
&#x017F;eyn &#x017F;ollen, irgend ein Zeugenbeweis zugela&#x017F;&#x017F;en, &#x017F;elb&#x017F;t wenn<lb/>
von einer Summe oder einem Werthe unter hundert funfzig<lb/>
Francs die Rede wa&#x0364;re:<lb/>
Alles dies jedoch mit Vorbehalt der in den Handelsge&#x017F;etzen<lb/>
enthaltenen Vor&#x017F;chriften.<lb/></p>
              <p>1342. Die obige Regel i&#x017F;t auch auf den Fall anwendbar,<lb/>
wo die Klage, außer der Capitalforderung, eine Forderung<lb/>
auf Zin&#x017F;en entha&#x0364;lt, welche mit dem Capital vereinigt, die<lb/>
Summe von hundert funfzig Francs u&#x0364;ber&#x017F;teigen.<lb/></p>
              <p>1343. Wer eine mehr als hundert funfzig Francs zum<lb/>
Gegen&#x017F;tande habende Klage angebracht hat, kann zum<lb/>
Zeugenbewei&#x017F;e nicht zugela&#x017F;&#x017F;en werden, &#x017F;elb&#x017F;t wenn er &#x017F;eine<lb/>
ur&#x017F;pru&#x0364;ngliche Forderung herab&#x017F;etzen wollte.<lb/></p>
              <p>1344. Der Zeugenbeweis wird nicht einmal bey der<lb/>
Klage auf eine Summe unter hundert funfzig Francs<lb/>
zugela&#x017F;&#x017F;en, wenn die&#x017F;e Summe als Re&#x017F;t oder Theil einer<lb/>
gro&#x0364;ßern, durch Urkunden nicht bewie&#x017F;enen, Forderung ange-<lb/>
geben wurde.<lb/></p>
              <p>1345. Wenn eine Partey mehrere durch &#x017F;chriftliche<lb/>
Beweismittel nicht unter&#x017F;tu&#x0364;tzte Forderungen, welche zu&#x017F;am-<lb/>
men genommen die Summe von hundert funfzig Francs<lb/>
u&#x0364;ber&#x017F;teigen, in dem&#x017F;elben Proce&#x017F;&#x017F;e vorbringt: &#x017F;o wird der<lb/>
Beweis der&#x017F;elben durch Zeugen &#x017F;elb&#x017F;t alsdann nicht zuge-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en, wenn die Partey behauptet, daß die&#x017F;e Forderungen<lb/>
aus ver&#x017F;chiedenen Ur&#x017F;achen ent&#x017F;pringen, und zu ver&#x017F;chiedenen<lb/>
Zeiten ent&#x017F;tanden &#x017F;ind, es &#x017F;ey dann, daß die&#x017F;e Rechte durch<lb/>
Erbfolge, Schenkung oder auf andere Wei&#x017F;e von ver&#x017F;chie-<lb/>
denen Per&#x017F;onen herru&#x0364;hrten.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[570/0582] III. Buch. 3. Titel. 6. Cap. bey freywilligen Hinterlegungen, muß eine Urkunde vor Notarien oder unter Privat-Unterſchrift aufgenommen wer- den, und es wird ſo wenig gegen den Inhalt einer Urkunde, oder uͤber Nebenverabredungen, als uͤber Aeußerungen, welche vor, bey, oder nach deren Aufnahme vorgekommen ſeyn ſollen, irgend ein Zeugenbeweis zugelaſſen, ſelbſt wenn von einer Summe oder einem Werthe unter hundert funfzig Francs die Rede waͤre: Alles dies jedoch mit Vorbehalt der in den Handelsgeſetzen enthaltenen Vorſchriften. 1342. Die obige Regel iſt auch auf den Fall anwendbar, wo die Klage, außer der Capitalforderung, eine Forderung auf Zinſen enthaͤlt, welche mit dem Capital vereinigt, die Summe von hundert funfzig Francs uͤberſteigen. 1343. Wer eine mehr als hundert funfzig Francs zum Gegenſtande habende Klage angebracht hat, kann zum Zeugenbeweiſe nicht zugelaſſen werden, ſelbſt wenn er ſeine urſpruͤngliche Forderung herabſetzen wollte. 1344. Der Zeugenbeweis wird nicht einmal bey der Klage auf eine Summe unter hundert funfzig Francs zugelaſſen, wenn dieſe Summe als Reſt oder Theil einer groͤßern, durch Urkunden nicht bewieſenen, Forderung ange- geben wurde. 1345. Wenn eine Partey mehrere durch ſchriftliche Beweismittel nicht unterſtuͤtzte Forderungen, welche zuſam- men genommen die Summe von hundert funfzig Francs uͤberſteigen, in demſelben Proceſſe vorbringt: ſo wird der Beweis derſelben durch Zeugen ſelbſt alsdann nicht zuge- laſſen, wenn die Partey behauptet, daß dieſe Forderungen aus verſchiedenen Urſachen entſpringen, und zu verſchiedenen Zeiten entſtanden ſind, es ſey dann, daß dieſe Rechte durch Erbfolge, Schenkung oder auf andere Weiſe von verſchie- denen Perſonen herruͤhrten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/582
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 570. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/582>, abgerufen am 29.06.2024.