oder durch öffentliche Beamten, welche in dieser Eigen- schaft die Original-Concepte aufbewahren, gemacht wurden: so können sie, wie alt sie auch immer seyn mögen, nur als Anfang eines schriftlichen Beweises gebraucht werden.
4) Abschriften von Abschriften können, nach Beschaffen- heit der Umstände, bloß als Nachweisungen zur Erläuterung betrachtet werden.
1336. Die Eintragung einer Urkunde in die öffentlichen Register kann nur als Anfang eines schriftlichen Beweises gelten; und selbst hierzu wird erfordert:
1) Daß es ausgemacht sey, daß alle Originale des Notars von dem Jahre, in welchem dem Ansehen nach die Urkunde aufgenommen worden ist, verloren sind, oder daß man beweise, daß das Original-Concept dieser Urkunde durch einen besondern Zufall abhanden gekommen sey;
2) Daß ein vorschriftsmäßiges Verzeichniß des Notars vorhanden sey, woraus erhellt, daß die Urkunde an dem darunter bemerkten Tage aufgenommen sey.
Wird , in Hinsicht des Zusammentreffens dieser beyden Umstände, der Beweis durch Zeugen zugelassen, so müssen nothwendig diejenigen, welche als Zeugen bey der Urkunde waren, wenn sie noch am Leben sind, vernommen werden.
§. 5.
Von Anerkennungs- und Bestätigungs- Urkunden.
1337. Anerkennungs-Urkunden befreyen nicht von der Vorlegung der ursprünglichen Urkunde, wenn nicht etwa deren Inhalt in dieselbe besonders übertragen ist.
Was sich darin mehr, als in der ursprünglichen Urkunde, oder abweichend von derselben findet, hat keine Wirkung.
Sollten sich inzwischen mehrere gleichlautende, durch den Besitzstand unterstützte Anerkennungen, deren eine über drey-
III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
oder durch oͤffentliche Beamten, welche in dieſer Eigen- ſchaft die Original-Concepte aufbewahren, gemacht wurden: ſo koͤnnen ſie, wie alt ſie auch immer ſeyn moͤgen, nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes gebraucht werden.
4) Abſchriften von Abſchriften koͤnnen, nach Beſchaffen- heit der Umſtaͤnde, bloß als Nachweiſungen zur Erlaͤuterung betrachtet werden.
1336. Die Eintragung einer Urkunde in die oͤffentlichen Regiſter kann nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes gelten; und ſelbſt hierzu wird erfordert:
1) Daß es ausgemacht ſey, daß alle Originale des Notars von dem Jahre, in welchem dem Anſehen nach die Urkunde aufgenommen worden iſt, verloren ſind, oder daß man beweiſe, daß das Original-Concept dieſer Urkunde durch einen beſondern Zufall abhanden gekommen ſey;
2) Daß ein vorſchriftsmaͤßiges Verzeichniß des Notars vorhanden ſey, woraus erhellt, daß die Urkunde an dem darunter bemerkten Tage aufgenommen ſey.
Wird , in Hinſicht des Zuſammentreffens dieſer beyden Umſtaͤnde, der Beweis durch Zeugen zugelaſſen, ſo muͤſſen nothwendig diejenigen, welche als Zeugen bey der Urkunde waren, wenn ſie noch am Leben ſind, vernommen werden.
§. 5.
Von Anerkennungs- und Beſtaͤtigungs- Urkunden.
1337. Anerkennungs-Urkunden befreyen nicht von der Vorlegung der urſpruͤnglichen Urkunde, wenn nicht etwa deren Inhalt in dieſelbe beſonders uͤbertragen iſt.
Was ſich darin mehr, als in der urſpruͤnglichen Urkunde, oder abweichend von derſelben findet, hat keine Wirkung.
Sollten ſich inzwiſchen mehrere gleichlautende, durch den Beſitzſtand unterſtuͤtzte Anerkennungen, deren eine uͤber drey-
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III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
oder durch oͤffentliche Beamten, welche in dieſer Eigen-
ſchaft die Original-Concepte aufbewahren, gemacht wurden:
ſo koͤnnen ſie, wie alt ſie auch immer ſeyn moͤgen, nur
als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes gebraucht werden.
4) Abſchriften von Abſchriften koͤnnen, nach Beſchaffen-
heit der Umſtaͤnde, bloß als Nachweiſungen zur Erlaͤuterung
betrachtet werden.
1336. Die Eintragung einer Urkunde in die oͤffentlichen
Regiſter kann nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes
gelten; und ſelbſt hierzu wird erfordert:
1) Daß es ausgemacht ſey, daß alle Originale des
Notars von dem Jahre, in welchem dem Anſehen nach die
Urkunde aufgenommen worden iſt, verloren ſind, oder daß
man beweiſe, daß das Original-Concept dieſer Urkunde durch
einen beſondern Zufall abhanden gekommen ſey;
2) Daß ein vorſchriftsmaͤßiges Verzeichniß des Notars
vorhanden ſey, woraus erhellt, daß die Urkunde an dem
darunter bemerkten Tage aufgenommen ſey.
Wird , in Hinſicht des Zuſammentreffens dieſer beyden
Umſtaͤnde, der Beweis durch Zeugen zugelaſſen, ſo muͤſſen
nothwendig diejenigen, welche als Zeugen bey der Urkunde
waren, wenn ſie noch am Leben ſind, vernommen werden.
§. 5.
Von Anerkennungs- und Beſtaͤtigungs-
Urkunden.
1337. Anerkennungs-Urkunden befreyen nicht von der
Vorlegung der urſpruͤnglichen Urkunde, wenn nicht etwa
deren Inhalt in dieſelbe beſonders uͤbertragen iſt.
Was ſich darin mehr, als in der urſpruͤnglichen Urkunde,
oder abweichend von derſelben findet, hat keine Wirkung.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 566. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/578>, abgerufen am 23.11.2024.
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