selbst stehen. Sind sie aber der Verfügung fremd, so können sie nur als Anfang des Beweises dienen.
1321. Gegenversicherungen ( Rückscheine) können nur unter den contrahirenden Theilen ihre Wirkung äußern; gegen dritte Personen sind sie unwirksam.
§. 2.
Von Privat-Urkunden (Aufsätzen unter Privat-Un- terschrift).
1322. Eine Privat-Urkunde hat, wenn sie von dem, ge- gen welchen sie gebraucht wird, anerkannt ist oder gesetzlich für anerkannt gehalten wird, unter denjenigen, welche sie unterschrieben haben, und unter deren Erben und Nach- folgern, dieselbe Beweiskraft, wie eine öffentliche Urkunde.
1323. Derjenige, gegen welchen man sich auf eine Privat-Urkunde bezieht, ist verbunden, seine Handschrift oder seine Unterschrift förmlich anzuerkennen oder abzuleugnen.
Seine Erben oder Nachfolger können sich auf die Erklä- rung beschränken, daß sie die Handschrift oder die Unter- schrift ihres Gewährsmannes (Autors) nicht kennen.
1324. Im Falle eine Partey die Handschrift oder die Unterschrift ableugnet, wie auch wenn deren Erben oder Nachfolger erklären, daß sie dieselbe nicht kennen, so wird vom Gerichte eine Beweisführung über deren Aechtheit verfügt.
1325. Privat-Urkunden, welche gegenseitige Verabredun- gen enthalten, sind nur alsdann gültig, wenn davon so viele Originale ausgefertigt wurden, als Parteyen vorhanden sind, die ein verschiedenes Interesse haben.
Ein Original ist hinreichend für alle Personen, die das. nämliche Interesse haben.
Jedes Original muß die Anzahl der Originale erwähnen, welche davon ausgefertigt worden sind.
III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
ſelbſt ſtehen. Sind ſie aber der Verfuͤgung fremd, ſo koͤnnen ſie nur als Anfang des Beweiſes dienen.
1321. Gegenverſicherungen ( Ruͤckſcheine) koͤnnen nur unter den contrahirenden Theilen ihre Wirkung aͤußern; gegen dritte Perſonen ſind ſie unwirkſam.
§. 2.
Von Privat-Urkunden (Aufſaͤtzen unter Privat-Un- terſchrift).
1322. Eine Privat-Urkunde hat, wenn ſie von dem, ge- gen welchen ſie gebraucht wird, anerkannt iſt oder geſetzlich fuͤr anerkannt gehalten wird, unter denjenigen, welche ſie unterſchrieben haben, und unter deren Erben und Nach- folgern, dieſelbe Beweiskraft, wie eine oͤffentliche Urkunde.
1323. Derjenige, gegen welchen man ſich auf eine Privat-Urkunde bezieht, iſt verbunden, ſeine Handſchrift oder ſeine Unterſchrift foͤrmlich anzuerkennen oder abzuleugnen.
Seine Erben oder Nachfolger koͤnnen ſich auf die Erklaͤ- rung beſchraͤnken, daß ſie die Handſchrift oder die Unter- ſchrift ihres Gewaͤhrsmannes (Autors) nicht kennen.
1324. Im Falle eine Partey die Handſchrift oder die Unterſchrift ableugnet, wie auch wenn deren Erben oder Nachfolger erklaͤren, daß ſie dieſelbe nicht kennen, ſo wird vom Gerichte eine Beweisfuͤhrung uͤber deren Aechtheit verfuͤgt.
1325. Privat-Urkunden, welche gegenſeitige Verabredun- gen enthalten, ſind nur alsdann guͤltig, wenn davon ſo viele Originale ausgefertigt wurden, als Parteyen vorhanden ſind, die ein verſchiedenes Intereſſe haben.
Ein Original iſt hinreichend fuͤr alle Perſonen, die daſ. naͤmliche Intereſſe haben.
Jedes Original muß die Anzahl der Originale erwaͤhnen, welche davon ausgefertigt worden ſind.
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III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
ſelbſt ſtehen. Sind ſie aber der Verfuͤgung fremd, ſo koͤnnen
ſie nur als Anfang des Beweiſes dienen.
1321. Gegenverſicherungen ( Ruͤckſcheine) koͤnnen nur
unter den contrahirenden Theilen ihre Wirkung aͤußern;
gegen dritte Perſonen ſind ſie unwirkſam.
§. 2.
Von Privat-Urkunden (Aufſaͤtzen unter Privat-Un-
terſchrift).
1322. Eine Privat-Urkunde hat, wenn ſie von dem, ge-
gen welchen ſie gebraucht wird, anerkannt iſt oder geſetzlich
fuͤr anerkannt gehalten wird, unter denjenigen, welche ſie
unterſchrieben haben, und unter deren Erben und Nach-
folgern, dieſelbe Beweiskraft, wie eine oͤffentliche Urkunde.
1323. Derjenige, gegen welchen man ſich auf eine
Privat-Urkunde bezieht, iſt verbunden, ſeine Handſchrift oder
ſeine Unterſchrift foͤrmlich anzuerkennen oder abzuleugnen.
Seine Erben oder Nachfolger koͤnnen ſich auf die Erklaͤ-
rung beſchraͤnken, daß ſie die Handſchrift oder die Unter-
ſchrift ihres Gewaͤhrsmannes (Autors) nicht kennen.
1324. Im Falle eine Partey die Handſchrift oder die
Unterſchrift ableugnet, wie auch wenn deren Erben oder
Nachfolger erklaͤren, daß ſie dieſelbe nicht kennen, ſo wird
vom Gerichte eine Beweisfuͤhrung uͤber deren Aechtheit verfuͤgt.
1325. Privat-Urkunden, welche gegenſeitige Verabredun-
gen enthalten, ſind nur alsdann guͤltig, wenn davon ſo viele
Originale ausgefertigt wurden, als Parteyen vorhanden
ſind, die ein verſchiedenes Intereſſe haben.
Ein Original iſt hinreichend fuͤr alle Perſonen, die daſ.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 558. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/570>, abgerufen am 22.11.2024.
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