wohlerworbenen Rechte eines Dritten, nicht statt. So kann der, welcher etwas schuldig war, und erst nach dem von einem Dritten bey ihm angelegten Arrest Gläubiger wurde, sich zum Nachtheile dessen, der den Arrest angelegt hat, nicht auf Compensation berufen.
1299. Wer eine, kraft des Gesetzes, durch Compensa- tion erloschene Schuld bezahlt hat, und nun die Forderung geltend macht, wegen deren er sich auf die Compensation nicht bezogen hatte, kann von den damit verknüpft gewe- senen Vorzugsrechten und Hypotheken, zum Nachtheile dritter Personen, nicht mehr Gebrauch machen, es sey dann, daß ihm aus einer gegründeten Ursache die Forde- rung, womit er seine Schuld hätte compensiren können, un- bekannt gewesen wäre.
Fünfter Abschnitt.
Von der Confusion.
1300. Wenn die Eigenschaft eines Gläubigers und Schuldners in derselben Person zusammentreffen, so tritt, kraft des Gesetzes, eine Confusion ein, wodurch Schuld und Forderung erlöschen.
1301. Die in der Person des Hauptschuldners eintre- tende Confusion nützt seinen Bürgen.
Die in der Person des Bürgen sich ereignende zieht das. Erlöschen der Hauptschuld nicht nach sich.
Die in der Person des Gläubigers erfolgende nützt den solidarischen Mitschuldnern nur bis zu dem Betrage des Antheiles, wofür der Gläubiger zugleich Mitschuldner war.
Sechster Abschnitt.
Von dem Untergange der schuldigen Sache.
1302. Wenn eine gewisse und genau bestimmte Sache, die den Gegenstand der Verbindlichkeit ausmacht, zu Grunde
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
wohlerworbenen Rechte eines Dritten, nicht ſtatt. So kann der, welcher etwas ſchuldig war, und erſt nach dem von einem Dritten bey ihm angelegten Arreſt Glaͤubiger wurde, ſich zum Nachtheile deſſen, der den Arreſt angelegt hat, nicht auf Compenſation berufen.
1299. Wer eine, kraft des Geſetzes, durch Compenſa- tion erloſchene Schuld bezahlt hat, und nun die Forderung geltend macht, wegen deren er ſich auf die Compenſation nicht bezogen hatte, kann von den damit verknuͤpft gewe- ſenen Vorzugsrechten und Hypotheken, zum Nachtheile dritter Perſonen, nicht mehr Gebrauch machen, es ſey dann, daß ihm aus einer gegruͤndeten Urſache die Forde- rung, womit er ſeine Schuld haͤtte compenſiren koͤnnen, un- bekannt geweſen waͤre.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von der Confuſion.
1300. Wenn die Eigenſchaft eines Glaͤubigers und Schuldners in derſelben Perſon zuſammentreffen, ſo tritt, kraft des Geſetzes, eine Confuſion ein, wodurch Schuld und Forderung erloͤſchen.
1301. Die in der Perſon des Hauptſchuldners eintre- tende Confuſion nuͤtzt ſeinen Buͤrgen.
Die in der Perſon des Buͤrgen ſich ereignende zieht daſ. Erloͤſchen der Hauptſchuld nicht nach ſich.
Die in der Perſon des Glaͤubigers erfolgende nuͤtzt den ſolidariſchen Mitſchuldnern nur bis zu dem Betrage des Antheiles, wofuͤr der Glaͤubiger zugleich Mitſchuldner war.
Sechster Abſchnitt.
Von dem Untergange der ſchuldigen Sache.
1302. Wenn eine gewiſſe und genau beſtimmte Sache, die den Gegenſtand der Verbindlichkeit ausmacht, zu Grunde
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[548/0560]
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
wohlerworbenen Rechte eines Dritten, nicht ſtatt. So kann
der, welcher etwas ſchuldig war, und erſt nach dem von
einem Dritten bey ihm angelegten Arreſt Glaͤubiger wurde,
ſich zum Nachtheile deſſen, der den Arreſt angelegt hat,
nicht auf Compenſation berufen.
1299. Wer eine, kraft des Geſetzes, durch Compenſa-
tion erloſchene Schuld bezahlt hat, und nun die Forderung
geltend macht, wegen deren er ſich auf die Compenſation
nicht bezogen hatte, kann von den damit verknuͤpft gewe-
ſenen Vorzugsrechten und Hypotheken, zum Nachtheile
dritter Perſonen, nicht mehr Gebrauch machen, es ſey
dann, daß ihm aus einer gegruͤndeten Urſache die Forde-
rung, womit er ſeine Schuld haͤtte compenſiren koͤnnen, un-
bekannt geweſen waͤre.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von der Confuſion.
1300. Wenn die Eigenſchaft eines Glaͤubigers und
Schuldners in derſelben Perſon zuſammentreffen, ſo tritt,
kraft des Geſetzes, eine Confuſion ein, wodurch Schuld und
Forderung erloͤſchen.
1301. Die in der Perſon des Hauptſchuldners eintre-
tende Confuſion nuͤtzt ſeinen Buͤrgen.
Die in der Perſon des Buͤrgen ſich ereignende zieht daſ.
Erloͤſchen der Hauptſchuld nicht nach ſich.
Die in der Perſon des Glaͤubigers erfolgende nuͤtzt den
ſolidariſchen Mitſchuldnern nur bis zu dem Betrage des
Antheiles, wofuͤr der Glaͤubiger zugleich Mitſchuldner war.
Sechster Abſchnitt.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 548. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/560>, abgerufen am 24.11.2024.
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