1276. Dem Gläubiger, welcher seinen Schuldner, von dem die Delegation geschah, befreyt hat, steht wider den- selben, wenn der überwiesene Schuldner zahlungsunfähig wird, kein Anspruch mehr zu, wenn nicht, bey Eingehung des Geschäftes selbst, ein ausdrücklicher Vorbehalt geschah, oder wenn zur Zeit der erfolgten Delegation der überwiesene Schuldner schon offenbar in Concurs oder Vermögensverfall gerathen war.
1277. Hat der Schuldner nur eine Person angewiesen, die an seiner Stelle zahlen soll, so bewirkt dieses keine Novation. Dieselbe Bewandniß hat es, wenn der Gläubiger bloß eine Person angewiesen hat, welche für ihn die Zahlung empfangen soll.
1278. Die mit der alten Forderung verknüpften Vor- zugsrechte und Hypotheken gehen auf die neue an deren Stelle gesetzte nicht über, wenn der Gläubiger sie nicht aus- drücklich vorbehielt.
1279. Wird die Novation durch Einsetzung eines neuen Schuldners an die Stelle des alten bewirkt, so können die, mit der Forderung ursprünglich verknüpften, Vorzugsrechte und Hypotheken auf das Vermögen des neuen Schuldners nicht übergehen.
1280. Kommt die Novation zwischen dem Gläubiger und einem der Solidarschuldner zu Stande, so können die Vorzugsrechte und Hypotheken der alten Forderung nur auf das Vermögen dessen, der die neue Schuld übernimmt, vor- behalten werden.
1281. Durch die zwischen dem Gläubiger und einem der Solidarschuldner erfolgte Novation werden die Mit- schuldner frey. Die in Ansehung des Hauptschuldners geschehene Nova- tion befreyt die Bürgen. Hat inzwischen der Gläubiger im ersten Falle den Bey-
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
1276. Dem Glaͤubiger, welcher ſeinen Schuldner, von dem die Delegation geſchah, befreyt hat, ſteht wider den- ſelben, wenn der uͤberwieſene Schuldner zahlungsunfaͤhig wird, kein Anſpruch mehr zu, wenn nicht, bey Eingehung des Geſchaͤftes ſelbſt, ein ausdruͤcklicher Vorbehalt geſchah, oder wenn zur Zeit der erfolgten Delegation der uͤberwieſene Schuldner ſchon offenbar in Concurs oder Vermoͤgensverfall gerathen war.
1277. Hat der Schuldner nur eine Perſon angewieſen, die an ſeiner Stelle zahlen ſoll, ſo bewirkt dieſes keine Novation. Dieſelbe Bewandniß hat es, wenn der Glaͤubiger bloß eine Perſon angewieſen hat, welche fuͤr ihn die Zahlung empfangen ſoll.
1278. Die mit der alten Forderung verknuͤpften Vor- zugsrechte und Hypotheken gehen auf die neue an deren Stelle geſetzte nicht uͤber, wenn der Glaͤubiger ſie nicht aus- druͤcklich vorbehielt.
1279. Wird die Novation durch Einſetzung eines neuen Schuldners an die Stelle des alten bewirkt, ſo koͤnnen die, mit der Forderung urſpruͤnglich verknuͤpften, Vorzugsrechte und Hypotheken auf das Vermoͤgen des neuen Schuldners nicht uͤbergehen.
1280. Kommt die Novation zwiſchen dem Glaͤubiger und einem der Solidarſchuldner zu Stande, ſo koͤnnen die Vorzugsrechte und Hypotheken der alten Forderung nur auf das Vermoͤgen deſſen, der die neue Schuld uͤbernimmt, vor- behalten werden.
1281. Durch die zwiſchen dem Glaͤubiger und einem der Solidarſchuldner erfolgte Novation werden die Mit- ſchuldner frey. Die in Anſehung des Hauptſchuldners geſchehene Nova- tion befreyt die Buͤrgen. Hat inzwiſchen der Glaͤubiger im erſten Falle den Bey-
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III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
1276. Dem Glaͤubiger, welcher ſeinen Schuldner, von
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ſelben, wenn der uͤberwieſene Schuldner zahlungsunfaͤhig
wird, kein Anſpruch mehr zu, wenn nicht, bey Eingehung
des Geſchaͤftes ſelbſt, ein ausdruͤcklicher Vorbehalt geſchah,
oder wenn zur Zeit der erfolgten Delegation der uͤberwieſene
Schuldner ſchon offenbar in Concurs oder Vermoͤgensverfall
gerathen war.
1277. Hat der Schuldner nur eine Perſon angewieſen, die
an ſeiner Stelle zahlen ſoll, ſo bewirkt dieſes keine Novation.
Dieſelbe Bewandniß hat es, wenn der Glaͤubiger bloß
eine Perſon angewieſen hat, welche fuͤr ihn die Zahlung
empfangen ſoll.
1278. Die mit der alten Forderung verknuͤpften Vor-
zugsrechte und Hypotheken gehen auf die neue an deren
Stelle geſetzte nicht uͤber, wenn der Glaͤubiger ſie nicht aus-
druͤcklich vorbehielt.
1279. Wird die Novation durch Einſetzung eines neuen
Schuldners an die Stelle des alten bewirkt, ſo koͤnnen die,
mit der Forderung urſpruͤnglich verknuͤpften, Vorzugsrechte
und Hypotheken auf das Vermoͤgen des neuen Schuldners
nicht uͤbergehen.
1280. Kommt die Novation zwiſchen dem Glaͤubiger
und einem der Solidarſchuldner zu Stande, ſo koͤnnen die
Vorzugsrechte und Hypotheken der alten Forderung nur auf
das Vermoͤgen deſſen, der die neue Schuld uͤbernimmt, vor-
behalten werden.
1281. Durch die zwiſchen dem Glaͤubiger und einem
der Solidarſchuldner erfolgte Novation werden die Mit-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 540. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/552>, abgerufen am 23.11.2024.
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