holen. Ist diese Aufforderung geschehen, und der Gläubiger holt die Sache nicht ab, der Schuldner bedarf aber des Ortes, wo sie hingestellt ist: so kann dieser von dem Ge- richte die Erlaubniß auswirken, sie an einem andern Orte zur Verwahrung niederzulegen.
§. 5.
Von der Vermögensabtretung.
1265. Die Vermögensabtretung besteht darin, daß ein Schuldner, der sich außer Stande befindet, seine Schulden zu bezahlen, sein ganzes Vermögen seinen Gläubigern überläßt.
1266. Die Vermögensabtretung ist entweder freywillig oder gerichtlich.
1267. Die freywillige Vermögensabtretung ist die, welche von den Gläubigern freywillig angenommen wird, und die keine andere Wirkung hat, als welche sich aus den Verabredungen des zwischen ihnen und dem Schuldner ein- gegangenen Vertrages selbst ergibt.
1268. Die gerichtliche Vermögensabtretung ist eine Wohlthat, die das Gesetz dem unglücklichen und redlichen Schuldner vergönnt, indem es ihm, ohne Rücksicht auf jede entgegenstehende Uebereinkunft, verstattet, zur Erhaltung seiner persönlichen Freyheit sein ganzes Vermögen seinen Gläubigern gerichtlich zu überlassen.
1269. Die gerichtliche Vermögensabtretung überträgt nicht das Eigenthum auf die Gläubiger; sie gibt ihnen nur das Recht, das Vermögen zu ihrem Vortheile verkaufen zu lassen, und, bis zum Verkaufe, dessen Einkünfte zu erheben.
1270. Die Gläubiger können die gerichtliche Vermö- gensabtretung nicht ablehnen, außer in den durch das Gesetz ausgenommenen Fällen.
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
holen. Iſt dieſe Aufforderung geſchehen, und der Glaͤubiger holt die Sache nicht ab, der Schuldner bedarf aber des Ortes, wo ſie hingeſtellt iſt: ſo kann dieſer von dem Ge- richte die Erlaubniß auswirken, ſie an einem andern Orte zur Verwahrung niederzulegen.
§. 5.
Von der Vermoͤgensabtretung.
1265. Die Vermoͤgensabtretung beſteht darin, daß ein Schuldner, der ſich außer Stande befindet, ſeine Schulden zu bezahlen, ſein ganzes Vermoͤgen ſeinen Glaͤubigern uͤberlaͤßt.
1266. Die Vermoͤgensabtretung iſt entweder freywillig oder gerichtlich.
1267. Die freywillige Vermoͤgensabtretung iſt die, welche von den Glaͤubigern freywillig angenommen wird, und die keine andere Wirkung hat, als welche ſich aus den Verabredungen des zwiſchen ihnen und dem Schuldner ein- gegangenen Vertrages ſelbſt ergibt.
1268. Die gerichtliche Vermoͤgensabtretung iſt eine Wohlthat, die das Geſetz dem ungluͤcklichen und redlichen Schuldner vergoͤnnt, indem es ihm, ohne Ruͤckſicht auf jede entgegenſtehende Uebereinkunft, verſtattet, zur Erhaltung ſeiner perſoͤnlichen Freyheit ſein ganzes Vermoͤgen ſeinen Glaͤubigern gerichtlich zu uͤberlaſſen.
1269. Die gerichtliche Vermoͤgensabtretung uͤbertraͤgt nicht das Eigenthum auf die Glaͤubiger; ſie gibt ihnen nur das Recht, das Vermoͤgen zu ihrem Vortheile verkaufen zu laſſen, und, bis zum Verkaufe, deſſen Einkuͤnfte zu erheben.
1270. Die Glaͤubiger koͤnnen die gerichtliche Vermoͤ- gensabtretung nicht ablehnen, außer in den durch das Geſetz ausgenommenen Faͤllen.
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III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
holen. Iſt dieſe Aufforderung geſchehen, und der Glaͤubiger
holt die Sache nicht ab, der Schuldner bedarf aber des
Ortes, wo ſie hingeſtellt iſt: ſo kann dieſer von dem Ge-
richte die Erlaubniß auswirken, ſie an einem andern Orte
zur Verwahrung niederzulegen.
§. 5.
Von der Vermoͤgensabtretung.
1265. Die Vermoͤgensabtretung beſteht darin, daß ein
Schuldner, der ſich außer Stande befindet, ſeine Schulden
zu bezahlen, ſein ganzes Vermoͤgen ſeinen Glaͤubigern
uͤberlaͤßt.
1266. Die Vermoͤgensabtretung iſt entweder freywillig
oder gerichtlich.
1267. Die freywillige Vermoͤgensabtretung iſt die,
welche von den Glaͤubigern freywillig angenommen wird,
und die keine andere Wirkung hat, als welche ſich aus den
Verabredungen des zwiſchen ihnen und dem Schuldner ein-
gegangenen Vertrages ſelbſt ergibt.
1268. Die gerichtliche Vermoͤgensabtretung iſt eine
Wohlthat, die das Geſetz dem ungluͤcklichen und redlichen
Schuldner vergoͤnnt, indem es ihm, ohne Ruͤckſicht auf jede
entgegenſtehende Uebereinkunft, verſtattet, zur Erhaltung
ſeiner perſoͤnlichen Freyheit ſein ganzes Vermoͤgen ſeinen
Glaͤubigern gerichtlich zu uͤberlaſſen.
1269. Die gerichtliche Vermoͤgensabtretung uͤbertraͤgt
nicht das Eigenthum auf die Glaͤubiger; ſie gibt ihnen nur
das Recht, das Vermoͤgen zu ihrem Vortheile verkaufen
zu laſſen, und, bis zum Verkaufe, deſſen Einkuͤnfte zu
erheben.
1270. Die Glaͤubiger koͤnnen die gerichtliche Vermoͤ-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 536. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/548>, abgerufen am 23.11.2024.
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