4) Daß dem Gläubiger, im Falle derselbe nicht erschienen ist, das Protocoll über die geschehene Hinterlegung, mit der Aufforderung, die hinterlegte Sache zu sich zu nehmen, zugestellt worden sey.
1260. Die Kosten des Anerbietens und der Hinterle- gung, wenn beydes gültig geschah, fallen dem Gläubiger zur Last.
1261. So lange der Gläubiger die Hinterlegung noch nicht angenommen hat, kann sie der Schuldner zurückneh- men, und, wenn er dies thut, bleiben auch seine Mit- schuldner oder Bürgen ferner verhaftet.
1262. Hat der Schuldner selbst ein rechtskräftig gewor- denes Urtheil, wodurch sein Anerbieten und die Hinterle- gung für zulässig und gültig erklärt wird, ausgewirkt: so kann er, zum Nachtheile seiner Mitschuldner oder Bürgen, selbst mit Einwilligung des Gläubigers, die Hinterlegung nicht mehr zurücknehmen.
1263. Hat der Gläubiger dazu eingewilligt, daß der Schuldner die Hinterlegung, nachdem sie durch ein rechts- kräftig gewordenes Urtheil für gültig erklärt ist, zurück- nehme: so kann er, um zur Bezahlung seiner Forderung zu gelangen, die damit verknüpft gewesenen Vorzugsrechte oder Hypotheken nicht mehr geltend machen; er hat keine Hypo- thek weiter, als von dem Tage an, wo die Urkunde, durch welche er die Zurücknahme der Hinterlegung bewilligte, mit der zur Begründung einer Hypothek erforderlichen Form ver- sehen wurde.
1264. Ist die schuldige Sache ein genau bestimmter Gegenstand, der an dem Orte, wo er sich befindet, überlie- fert werden soll: so muß der Schuldner den Gläubiger durch einen, demselben in Person, oder an dessen Wohnorte, oder an dem zur Vollziehung des Vertrages gewählten Wohnsitze, zugestellten schriftlichen Aufsatz auffordern, die Sache abzu-
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
4) Daß dem Glaͤubiger, im Falle derſelbe nicht erſchienen iſt, das Protocoll uͤber die geſchehene Hinterlegung, mit der Aufforderung, die hinterlegte Sache zu ſich zu nehmen, zugeſtellt worden ſey.
1260. Die Koſten des Anerbietens und der Hinterle- gung, wenn beydes guͤltig geſchah, fallen dem Glaͤubiger zur Laſt.
1261. So lange der Glaͤubiger die Hinterlegung noch nicht angenommen hat, kann ſie der Schuldner zuruͤckneh- men, und, wenn er dies thut, bleiben auch ſeine Mit- ſchuldner oder Buͤrgen ferner verhaftet.
1262. Hat der Schuldner ſelbſt ein rechtskraͤftig gewor- denes Urtheil, wodurch ſein Anerbieten und die Hinterle- gung fuͤr zulaͤſſig und guͤltig erklaͤrt wird, ausgewirkt: ſo kann er, zum Nachtheile ſeiner Mitſchuldner oder Buͤrgen, ſelbſt mit Einwilligung des Glaͤubigers, die Hinterlegung nicht mehr zuruͤcknehmen.
1263. Hat der Glaͤubiger dazu eingewilligt, daß der Schuldner die Hinterlegung, nachdem ſie durch ein rechts- kraͤftig gewordenes Urtheil fuͤr guͤltig erklaͤrt iſt, zuruͤck- nehme: ſo kann er, um zur Bezahlung ſeiner Forderung zu gelangen, die damit verknuͤpft geweſenen Vorzugsrechte oder Hypotheken nicht mehr geltend machen; er hat keine Hypo- thek weiter, als von dem Tage an, wo die Urkunde, durch welche er die Zuruͤcknahme der Hinterlegung bewilligte, mit der zur Begruͤndung einer Hypothek erforderlichen Form ver- ſehen wurde.
1264. Iſt die ſchuldige Sache ein genau beſtimmter Gegenſtand, der an dem Orte, wo er ſich befindet, uͤberlie- fert werden ſoll: ſo muß der Schuldner den Glaͤubiger durch einen, demſelben in Perſon, oder an deſſen Wohnorte, oder an dem zur Vollziehung des Vertrages gewaͤhlten Wohnſitze, zugeſtellten ſchriftlichen Aufſatz auffordern, die Sache abzu-
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III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
4) Daß dem Glaͤubiger, im Falle derſelbe nicht erſchienen
iſt, das Protocoll uͤber die geſchehene Hinterlegung, mit
der Aufforderung, die hinterlegte Sache zu ſich zu nehmen,
zugeſtellt worden ſey.
1260. Die Koſten des Anerbietens und der Hinterle-
gung, wenn beydes guͤltig geſchah, fallen dem Glaͤubiger
zur Laſt.
1261. So lange der Glaͤubiger die Hinterlegung noch
nicht angenommen hat, kann ſie der Schuldner zuruͤckneh-
men, und, wenn er dies thut, bleiben auch ſeine Mit-
ſchuldner oder Buͤrgen ferner verhaftet.
1262. Hat der Schuldner ſelbſt ein rechtskraͤftig gewor-
denes Urtheil, wodurch ſein Anerbieten und die Hinterle-
gung fuͤr zulaͤſſig und guͤltig erklaͤrt wird, ausgewirkt: ſo
kann er, zum Nachtheile ſeiner Mitſchuldner oder Buͤrgen,
ſelbſt mit Einwilligung des Glaͤubigers, die Hinterlegung
nicht mehr zuruͤcknehmen.
1263. Hat der Glaͤubiger dazu eingewilligt, daß der
Schuldner die Hinterlegung, nachdem ſie durch ein rechts-
kraͤftig gewordenes Urtheil fuͤr guͤltig erklaͤrt iſt, zuruͤck-
nehme: ſo kann er, um zur Bezahlung ſeiner Forderung zu
gelangen, die damit verknuͤpft geweſenen Vorzugsrechte oder
Hypotheken nicht mehr geltend machen; er hat keine Hypo-
thek weiter, als von dem Tage an, wo die Urkunde, durch
welche er die Zuruͤcknahme der Hinterlegung bewilligte, mit
der zur Begruͤndung einer Hypothek erforderlichen Form ver-
ſehen wurde.
1264. Iſt die ſchuldige Sache ein genau beſtimmter
Gegenſtand, der an dem Orte, wo er ſich befindet, uͤberlie-
fert werden ſoll: ſo muß der Schuldner den Glaͤubiger durch
einen, demſelben in Perſon, oder an deſſen Wohnorte, oder
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 534. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/546>, abgerufen am 23.11.2024.
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