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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.

3) Daß es den ganzen Betrag der fälligen Summe, der
schuldigen Renten oder Zinsen, der schon für richtig aner-
kannten Kosten, und eine gewisse Summe für die noch nicht
als richtig anerkannten, mit dem Vorbehalt, dieselbe zu er-
gänzen, in sich begreife;

4) Daß die zum Vortheile des Gläubigers ausbedungene
Zahlungszeit erschienen;

5) Daß die Bedingung, unter welcher die Verbindlich-
keit eingegangen wurde, erfüllt;

6) Daß das Anerbieten an dem verabredeten Zahlungs-
orte, und wenn darüber keine besondere Uebereinkunft statt
gefunden hat, entweder dem Gläubiger in Person, oder
an dessen Wohnorte, oder an dem für die Vollziehung des
Vertrages gewählten Wohnsitze, geschehen, und endlich

7) Daß das Anerbieten durch eine öffentliche Person,
welche zu Handlungen dieser Art ermächtigt ist, vorgenom-
men sey.

1259. Zur Gültigkeit der Hinterlegung ist es nicht
nöthig, daß der Richter dieselbe genehmigt habe; es ist
hinreichend:

1) Daß eine dem Gläubiger zugestellte Aufforderung vor-
hergegangen sey, in welcher der Tag, die Stunde und der
Ort, wo die angebotene Sache hinterlegt werden solle, an-
gegeben ist;

2) Daß der Schuldner den Besitz der angebotenen Sache
aufgegeben, und dieselbe nebst den bis zum Tage der Hin-
terlegung fälligen Zinsen, an den für dergleichen Hinter-
legungen gesetzlich bestimmten Ort, abgeliefert habe;

3) Daß von der erwähnten öffentlichen Person über die
Gattung der angebotenen Münzsorten, über die Weigerung
der Annahme oder das Nichterscheinen des Gläubigers,
und endlich über die erfolgte Hinterlegung, ein Protocoll
aufgenommen, und

III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.

3) Daß es den ganzen Betrag der faͤlligen Summe, der
ſchuldigen Renten oder Zinſen, der ſchon fuͤr richtig aner-
kannten Koſten, und eine gewiſſe Summe fuͤr die noch nicht
als richtig anerkannten, mit dem Vorbehalt, dieſelbe zu er-
gaͤnzen, in ſich begreife;

4) Daß die zum Vortheile des Glaͤubigers ausbedungene
Zahlungszeit erſchienen;

5) Daß die Bedingung, unter welcher die Verbindlich-
keit eingegangen wurde, erfuͤllt;

6) Daß das Anerbieten an dem verabredeten Zahlungs-
orte, und wenn daruͤber keine beſondere Uebereinkunft ſtatt
gefunden hat, entweder dem Glaͤubiger in Perſon, oder
an deſſen Wohnorte, oder an dem fuͤr die Vollziehung des
Vertrages gewaͤhlten Wohnſitze, geſchehen, und endlich

7) Daß das Anerbieten durch eine oͤffentliche Perſon,
welche zu Handlungen dieſer Art ermaͤchtigt iſt, vorgenom-
men ſey.

1259. Zur Guͤltigkeit der Hinterlegung iſt es nicht
noͤthig, daß der Richter dieſelbe genehmigt habe; es iſt
hinreichend:

1) Daß eine dem Glaͤubiger zugeſtellte Aufforderung vor-
hergegangen ſey, in welcher der Tag, die Stunde und der
Ort, wo die angebotene Sache hinterlegt werden ſolle, an-
gegeben iſt;

2) Daß der Schuldner den Beſitz der angebotenen Sache
aufgegeben, und dieſelbe nebſt den bis zum Tage der Hin-
terlegung faͤlligen Zinſen, an den fuͤr dergleichen Hinter-
legungen geſetzlich beſtimmten Ort, abgeliefert habe;

3) Daß von der erwaͤhnten oͤffentlichen Perſon uͤber die
Gattung der angebotenen Muͤnzſorten, uͤber die Weigerung
der Annahme oder das Nichterſcheinen des Glaͤubigers,
und endlich uͤber die erfolgte Hinterlegung, ein Protocoll
aufgenommen, und

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[532/0544] III. Buch. 3. Titel. 5. Cap. 3) Daß es den ganzen Betrag der faͤlligen Summe, der ſchuldigen Renten oder Zinſen, der ſchon fuͤr richtig aner- kannten Koſten, und eine gewiſſe Summe fuͤr die noch nicht als richtig anerkannten, mit dem Vorbehalt, dieſelbe zu er- gaͤnzen, in ſich begreife; 4) Daß die zum Vortheile des Glaͤubigers ausbedungene Zahlungszeit erſchienen; 5) Daß die Bedingung, unter welcher die Verbindlich- keit eingegangen wurde, erfuͤllt; 6) Daß das Anerbieten an dem verabredeten Zahlungs- orte, und wenn daruͤber keine beſondere Uebereinkunft ſtatt gefunden hat, entweder dem Glaͤubiger in Perſon, oder an deſſen Wohnorte, oder an dem fuͤr die Vollziehung des Vertrages gewaͤhlten Wohnſitze, geſchehen, und endlich 7) Daß das Anerbieten durch eine oͤffentliche Perſon, welche zu Handlungen dieſer Art ermaͤchtigt iſt, vorgenom- men ſey. 1259. Zur Guͤltigkeit der Hinterlegung iſt es nicht noͤthig, daß der Richter dieſelbe genehmigt habe; es iſt hinreichend: 1) Daß eine dem Glaͤubiger zugeſtellte Aufforderung vor- hergegangen ſey, in welcher der Tag, die Stunde und der Ort, wo die angebotene Sache hinterlegt werden ſolle, an- gegeben iſt; 2) Daß der Schuldner den Beſitz der angebotenen Sache aufgegeben, und dieſelbe nebſt den bis zum Tage der Hin- terlegung faͤlligen Zinſen, an den fuͤr dergleichen Hinter- legungen geſetzlich beſtimmten Ort, abgeliefert habe; 3) Daß von der erwaͤhnten oͤffentlichen Perſon uͤber die Gattung der angebotenen Muͤnzſorten, uͤber die Weigerung der Annahme oder das Nichterſcheinen des Glaͤubigers, und endlich uͤber die erfolgte Hinterlegung, ein Protocoll aufgenommen, und

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 532. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/544>, abgerufen am 29.06.2024.