1225. Der auf den ganzen Gegenstand der Verbind- lichkeit belangte Erbe eines Schuldners kann eine Frist verlangen, um seine Miterben zur Theilnahme an dem Rechtsstreite aufzufordern, wenn nicht etwa die Schuld von der Art ist, daß sie nur von dem beklagten Miterben be- richtigt werden kann, in welchem Falle dieser, mit Vor- behalt des Anspruches auf Entschädigung gegen seine Miterben, allein verurtheilt wird.
Sechster Abschnitt.
Von Verbindlichkeiten mit Strafbestimmungen.
1226. Die Strafbestimmung besteht darin, daß jemand, um die Vollziehung eines Vertrages zu sichern, sich auf den Fall der Nichterfüllung zu etwas verbindet.
1227. Die Ungültigkeit der Hauptverbindlichkeit hat die Ungültigkeit der Strafbestimmung zur Folge. Doch zieht die Ungültigkeit dieser letztern die der Haupt- verbindlichkeit nicht nach sich.
1228. Der Gläubiger kann den im Verzuge befind- lichen Schuldner, anstatt von ihm die vorbehaltene Strafe einzufordern, auf die Vollziehung der Hauptverbindlichkeit belangen.
1229. Die Strafbestimmung dient zur vollständigen Schadloshaltung für den Nachtheil, welchen der Gläubiger durch die Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit leidet. Er kann daher den Hauptgegenstand der Verbindlichkeit und die Strafe nicht zugleich fordern, wenn nicht etwa diese für den bloßen Verzug bedungen wurde.
1230. Nur wenn der, welcher sich verbindlich gemacht hatte, etwas zu überliefern, in Empfang zu nehmen, oder zu thun, sich im Verzuge befindet, ist die Strafe verwirkt, es mag nun die ursprüngliche Verbindlichkeit eine Zeitbe- stimmung für deren Vollziehung enthalten, oder nicht.
III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
1225. Der auf den ganzen Gegenſtand der Verbind- lichkeit belangte Erbe eines Schuldners kann eine Friſt verlangen, um ſeine Miterben zur Theilnahme an dem Rechtsſtreite aufzufordern, wenn nicht etwa die Schuld von der Art iſt, daß ſie nur von dem beklagten Miterben be- richtigt werden kann, in welchem Falle dieſer, mit Vor- behalt des Anſpruches auf Entſchaͤdigung gegen ſeine Miterben, allein verurtheilt wird.
Sechster Abſchnitt.
Von Verbindlichkeiten mit Strafbeſtimmungen.
1226. Die Strafbeſtimmung beſteht darin, daß jemand, um die Vollziehung eines Vertrages zu ſichern, ſich auf den Fall der Nichterfuͤllung zu etwas verbindet.
1227. Die Unguͤltigkeit der Hauptverbindlichkeit hat die Unguͤltigkeit der Strafbeſtimmung zur Folge. Doch zieht die Unguͤltigkeit dieſer letztern die der Haupt- verbindlichkeit nicht nach ſich.
1228. Der Glaͤubiger kann den im Verzuge befind- lichen Schuldner, anſtatt von ihm die vorbehaltene Strafe einzufordern, auf die Vollziehung der Hauptverbindlichkeit belangen.
1229. Die Strafbeſtimmung dient zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung fuͤr den Nachtheil, welchen der Glaͤubiger durch die Nichterfuͤllung der Hauptverbindlichkeit leidet. Er kann daher den Hauptgegenſtand der Verbindlichkeit und die Strafe nicht zugleich fordern, wenn nicht etwa dieſe fuͤr den bloßen Verzug bedungen wurde.
1230. Nur wenn der, welcher ſich verbindlich gemacht hatte, etwas zu uͤberliefern, in Empfang zu nehmen, oder zu thun, ſich im Verzuge befindet, iſt die Strafe verwirkt, es mag nun die urſpruͤngliche Verbindlichkeit eine Zeitbe- ſtimmung fuͤr deren Vollziehung enthalten, oder nicht.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><pbfacs="#f0528"n="516"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 3. Titel. 4. Cap.</fw><lb/><p>1225. Der auf den ganzen Gegenſtand der Verbind-<lb/>
lichkeit belangte Erbe eines Schuldners kann eine Friſt<lb/>
verlangen, um ſeine Miterben zur Theilnahme an dem<lb/>
Rechtsſtreite aufzufordern, wenn nicht etwa die Schuld von<lb/>
der Art iſt, daß ſie nur von dem beklagten Miterben be-<lb/>
richtigt werden kann, in welchem Falle dieſer, mit Vor-<lb/>
behalt des Anſpruches auf Entſchaͤdigung gegen ſeine<lb/>
Miterben, allein verurtheilt wird.</p></div></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#g">Sechster Abſchnitt.</hi></head><lb/><argument><p>Von Verbindlichkeiten mit Strafbeſtimmungen.</p></argument><lb/><p>1226. Die Strafbeſtimmung beſteht darin, daß jemand,<lb/>
um die Vollziehung eines Vertrages zu ſichern, ſich auf<lb/>
den Fall der Nichterfuͤllung zu etwas verbindet.<lb/></p><p>1227. Die Unguͤltigkeit der Hauptverbindlichkeit hat die<lb/>
Unguͤltigkeit der Strafbeſtimmung zur Folge.<lb/>
Doch zieht die Unguͤltigkeit dieſer letztern die der Haupt-<lb/>
verbindlichkeit nicht nach ſich.<lb/></p><p>1228. Der Glaͤubiger kann den im Verzuge befind-<lb/>
lichen Schuldner, anſtatt von ihm die vorbehaltene Strafe<lb/>
einzufordern, auf die Vollziehung der Hauptverbindlichkeit<lb/>
belangen.<lb/></p><p>1229. Die Strafbeſtimmung dient zur vollſtaͤndigen<lb/>
Schadloshaltung fuͤr den Nachtheil, welchen der Glaͤubiger<lb/>
durch die Nichterfuͤllung der Hauptverbindlichkeit leidet.<lb/>
Er kann daher den Hauptgegenſtand der Verbindlichkeit<lb/>
und die Strafe nicht zugleich fordern, wenn nicht etwa<lb/>
dieſe fuͤr den bloßen Verzug bedungen wurde.<lb/></p><p>1230. Nur wenn der, welcher ſich verbindlich gemacht<lb/>
hatte, etwas zu uͤberliefern, in Empfang zu nehmen, oder<lb/>
zu thun, ſich im Verzuge befindet, iſt die Strafe verwirkt,<lb/>
es mag nun die urſpruͤngliche Verbindlichkeit eine Zeitbe-<lb/>ſtimmung fuͤr deren Vollziehung enthalten, oder nicht.</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[516/0528]
III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
1225. Der auf den ganzen Gegenſtand der Verbind-
lichkeit belangte Erbe eines Schuldners kann eine Friſt
verlangen, um ſeine Miterben zur Theilnahme an dem
Rechtsſtreite aufzufordern, wenn nicht etwa die Schuld von
der Art iſt, daß ſie nur von dem beklagten Miterben be-
richtigt werden kann, in welchem Falle dieſer, mit Vor-
behalt des Anſpruches auf Entſchaͤdigung gegen ſeine
Miterben, allein verurtheilt wird.
Sechster Abſchnitt.
Von Verbindlichkeiten mit Strafbeſtimmungen.
1226. Die Strafbeſtimmung beſteht darin, daß jemand,
um die Vollziehung eines Vertrages zu ſichern, ſich auf
den Fall der Nichterfuͤllung zu etwas verbindet.
1227. Die Unguͤltigkeit der Hauptverbindlichkeit hat die
Unguͤltigkeit der Strafbeſtimmung zur Folge.
Doch zieht die Unguͤltigkeit dieſer letztern die der Haupt-
verbindlichkeit nicht nach ſich.
1228. Der Glaͤubiger kann den im Verzuge befind-
lichen Schuldner, anſtatt von ihm die vorbehaltene Strafe
einzufordern, auf die Vollziehung der Hauptverbindlichkeit
belangen.
1229. Die Strafbeſtimmung dient zur vollſtaͤndigen
Schadloshaltung fuͤr den Nachtheil, welchen der Glaͤubiger
durch die Nichterfuͤllung der Hauptverbindlichkeit leidet.
Er kann daher den Hauptgegenſtand der Verbindlichkeit
und die Strafe nicht zugleich fordern, wenn nicht etwa
dieſe fuͤr den bloßen Verzug bedungen wurde.
1230. Nur wenn der, welcher ſich verbindlich gemacht
hatte, etwas zu uͤberliefern, in Empfang zu nehmen, oder
zu thun, ſich im Verzuge befindet, iſt die Strafe verwirkt,
es mag nun die urſpruͤngliche Verbindlichkeit eine Zeitbe-
ſtimmung fuͤr deren Vollziehung enthalten, oder nicht.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 516. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/528>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.