Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

40. I. Buch. 2. Titel 4. Cap.
und vier und zwanzig Stunden nach dem Absterben, jedoch
mit Ausnahme der in den Polizey-Verordnungen besonders
bestimmten Fälle.

78. Die Sterbe-Urkunde wird von dem Beamten des
Personenstandes auf die Erklärung zweyer Zeugen aufge-
nommen; diese Zeugen sollen, wo möglich, die zwey
nächsten Verwandten oder Nachbarn seyn, oder, wenn
jemand außer seinem Wohnorte gestorben ist, diejenige
Person, bey welcher er verstarb, und außer ihr noch ein
Verwandter oder ein Anderer.

79. Die Sterbe-Urkunde muß die Vornamen, den
Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohn-
ort des Verstorbenen enthalten, ferner die Vornamen und
den Geschlechtsnamen des andern Ehegatten, wenn die ver-
storbene Person verheirathet oder verwittwet war, und endlich
die Vornamen, den Geschlechtsnamen, das Alter, das.
Gewerbe und die Wohnorte derjenigen, welche diese Erklä-
rungen abgegeben haben, und, wenn sie Verwandte sind,
auch den Grad ihrer Verwandtschaft.

Eben diese Urkunde muß außerdem, in so weit man davon
Nachricht haben kann, die Vornamen, die Geschlechts-
namen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern des
Verstorbenen und seinen Geburtsort enthalten.

80. Die Sterbfälle in den Militär- und bürgerlichen Hos-
pitälern oder andern öffentlichen Häusern sind die Obern,
Aufseher, Verwalter und Vorsteher, in den nächsten vier
und zwanzig Stunden dem Beamten des Personenstandes
anzuzeigen verbunden. Dieser muß, um des Absterbens
versichert zu seyn, sich dahin verfügen, und nach Vorschrift
des vorhergehenden Artikels, eine Urkunde über die ihm
gegebenen Erklärungen und von ihm eingezogenen Erkun-
digungen aufnehmen.

Ueberdies sollen in den erwähnten Hospitälern und

40. I. Buch. 2. Titel 4. Cap.
und vier und zwanzig Stunden nach dem Abſterben, jedoch
mit Ausnahme der in den Polizey-Verordnungen beſonders
beſtimmten Faͤlle.

78. Die Sterbe-Urkunde wird von dem Beamten des
Perſonenſtandes auf die Erklaͤrung zweyer Zeugen aufge-
nommen; dieſe Zeugen ſollen, wo moͤglich, die zwey
naͤchſten Verwandten oder Nachbarn ſeyn, oder, wenn
jemand außer ſeinem Wohnorte geſtorben iſt, diejenige
Perſon, bey welcher er verſtarb, und außer ihr noch ein
Verwandter oder ein Anderer.

79. Die Sterbe-Urkunde muß die Vornamen, den
Geſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohn-
ort des Verſtorbenen enthalten, ferner die Vornamen und
den Geſchlechtsnamen des andern Ehegatten, wenn die ver-
ſtorbene Perſon verheirathet oder verwittwet war, und endlich
die Vornamen, den Geſchlechtsnamen, das Alter, daſ.
Gewerbe und die Wohnorte derjenigen, welche dieſe Erklaͤ-
rungen abgegeben haben, und, wenn ſie Verwandte ſind,
auch den Grad ihrer Verwandtſchaft.

Eben dieſe Urkunde muß außerdem, in ſo weit man davon
Nachricht haben kann, die Vornamen, die Geſchlechts-
namen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern des
Verſtorbenen und ſeinen Geburtsort enthalten.

80. Die Sterbfaͤlle in den Militaͤr- und buͤrgerlichen Hoſ-
pitaͤlern oder andern oͤffentlichen Haͤuſern ſind die Obern,
Aufſeher, Verwalter und Vorſteher, in den naͤchſten vier
und zwanzig Stunden dem Beamten des Perſonenſtandes
anzuzeigen verbunden. Dieſer muß, um des Abſterbens
verſichert zu ſeyn, ſich dahin verfuͤgen, und nach Vorſchrift
des vorhergehenden Artikels, eine Urkunde uͤber die ihm
gegebenen Erklaͤrungen und von ihm eingezogenen Erkun-
digungen aufnehmen.

Ueberdies ſollen in den erwaͤhnten Hoſpitaͤlern und

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0052" n="40"/><fw type="header" place="top">40. I. Buch. 2. Titel 4. Cap.</fw><lb/>
und vier und zwanzig Stunden nach dem Ab&#x017F;terben, jedoch<lb/>
mit Ausnahme der in den Polizey-Verordnungen be&#x017F;onders<lb/>
be&#x017F;timmten Fa&#x0364;lle.<lb/></p>
            <p>78. Die Sterbe-Urkunde wird von dem Beamten des<lb/>
Per&#x017F;onen&#x017F;tandes auf die Erkla&#x0364;rung zweyer Zeugen aufge-<lb/>
nommen; die&#x017F;e Zeugen &#x017F;ollen, wo mo&#x0364;glich, die zwey<lb/>
na&#x0364;ch&#x017F;ten Verwandten oder Nachbarn &#x017F;eyn, oder, wenn<lb/>
jemand außer &#x017F;einem Wohnorte ge&#x017F;torben i&#x017F;t, diejenige<lb/>
Per&#x017F;on, bey welcher er ver&#x017F;tarb, und außer ihr noch ein<lb/>
Verwandter oder ein Anderer.<lb/></p>
            <p>79. Die Sterbe-Urkunde muß die Vornamen, den<lb/>
Ge&#x017F;chlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohn-<lb/>
ort des Ver&#x017F;torbenen enthalten, ferner die Vornamen und<lb/>
den Ge&#x017F;chlechtsnamen des andern Ehegatten, wenn die ver-<lb/>
&#x017F;torbene Per&#x017F;on verheirathet oder verwittwet war, und endlich<lb/>
die Vornamen, den Ge&#x017F;chlechtsnamen, das Alter, da&#x017F;.<lb/>
Gewerbe und die Wohnorte derjenigen, welche die&#x017F;e Erkla&#x0364;-<lb/>
rungen abgegeben haben, und, wenn &#x017F;ie Verwandte &#x017F;ind,<lb/>
auch den Grad ihrer Verwandt&#x017F;chaft.</p><lb/>
            <p>Eben die&#x017F;e Urkunde muß außerdem, in &#x017F;o weit man davon<lb/>
Nachricht haben kann, die Vornamen, die Ge&#x017F;chlechts-<lb/>
namen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern des<lb/>
Ver&#x017F;torbenen und &#x017F;einen Geburtsort enthalten.<lb/></p>
            <p>80. Die Sterbfa&#x0364;lle in den Milita&#x0364;r- und bu&#x0364;rgerlichen Ho&#x017F;-<lb/>
pita&#x0364;lern oder andern o&#x0364;ffentlichen Ha&#x0364;u&#x017F;ern &#x017F;ind die Obern,<lb/>
Auf&#x017F;eher, Verwalter und Vor&#x017F;teher, in den na&#x0364;ch&#x017F;ten vier<lb/>
und zwanzig Stunden dem Beamten des Per&#x017F;onen&#x017F;tandes<lb/>
anzuzeigen verbunden. Die&#x017F;er muß, um des Ab&#x017F;terbens<lb/>
ver&#x017F;ichert zu &#x017F;eyn, &#x017F;ich dahin verfu&#x0364;gen, und nach Vor&#x017F;chrift<lb/>
des vorhergehenden Artikels, eine Urkunde u&#x0364;ber die ihm<lb/>
gegebenen Erkla&#x0364;rungen und von ihm eingezogenen Erkun-<lb/>
digungen aufnehmen.</p><lb/>
            <p>Ueberdies &#x017F;ollen in den erwa&#x0364;hnten Ho&#x017F;pita&#x0364;lern und<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[40/0052] 40. I. Buch. 2. Titel 4. Cap. und vier und zwanzig Stunden nach dem Abſterben, jedoch mit Ausnahme der in den Polizey-Verordnungen beſonders beſtimmten Faͤlle. 78. Die Sterbe-Urkunde wird von dem Beamten des Perſonenſtandes auf die Erklaͤrung zweyer Zeugen aufge- nommen; dieſe Zeugen ſollen, wo moͤglich, die zwey naͤchſten Verwandten oder Nachbarn ſeyn, oder, wenn jemand außer ſeinem Wohnorte geſtorben iſt, diejenige Perſon, bey welcher er verſtarb, und außer ihr noch ein Verwandter oder ein Anderer. 79. Die Sterbe-Urkunde muß die Vornamen, den Geſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohn- ort des Verſtorbenen enthalten, ferner die Vornamen und den Geſchlechtsnamen des andern Ehegatten, wenn die ver- ſtorbene Perſon verheirathet oder verwittwet war, und endlich die Vornamen, den Geſchlechtsnamen, das Alter, daſ. Gewerbe und die Wohnorte derjenigen, welche dieſe Erklaͤ- rungen abgegeben haben, und, wenn ſie Verwandte ſind, auch den Grad ihrer Verwandtſchaft. Eben dieſe Urkunde muß außerdem, in ſo weit man davon Nachricht haben kann, die Vornamen, die Geſchlechts- namen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern des Verſtorbenen und ſeinen Geburtsort enthalten. 80. Die Sterbfaͤlle in den Militaͤr- und buͤrgerlichen Hoſ- pitaͤlern oder andern oͤffentlichen Haͤuſern ſind die Obern, Aufſeher, Verwalter und Vorſteher, in den naͤchſten vier und zwanzig Stunden dem Beamten des Perſonenſtandes anzuzeigen verbunden. Dieſer muß, um des Abſterbens verſichert zu ſeyn, ſich dahin verfuͤgen, und nach Vorſchrift des vorhergehenden Artikels, eine Urkunde uͤber die ihm gegebenen Erklaͤrungen und von ihm eingezogenen Erkun- digungen aufnehmen. Ueberdies ſollen in den erwaͤhnten Hoſpitaͤlern und

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/52
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/52>, abgerufen am 16.07.2024.