und vier und zwanzig Stunden nach dem Absterben, jedoch mit Ausnahme der in den Polizey-Verordnungen besonders bestimmten Fälle.
78. Die Sterbe-Urkunde wird von dem Beamten des Personenstandes auf die Erklärung zweyer Zeugen aufge- nommen; diese Zeugen sollen, wo möglich, die zwey nächsten Verwandten oder Nachbarn seyn, oder, wenn jemand außer seinem Wohnorte gestorben ist, diejenige Person, bey welcher er verstarb, und außer ihr noch ein Verwandter oder ein Anderer.
79. Die Sterbe-Urkunde muß die Vornamen, den Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohn- ort des Verstorbenen enthalten, ferner die Vornamen und den Geschlechtsnamen des andern Ehegatten, wenn die ver- storbene Person verheirathet oder verwittwet war, und endlich die Vornamen, den Geschlechtsnamen, das Alter, das. Gewerbe und die Wohnorte derjenigen, welche diese Erklä- rungen abgegeben haben, und, wenn sie Verwandte sind, auch den Grad ihrer Verwandtschaft.
Eben diese Urkunde muß außerdem, in so weit man davon Nachricht haben kann, die Vornamen, die Geschlechts- namen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern des Verstorbenen und seinen Geburtsort enthalten.
80. Die Sterbfälle in den Militär- und bürgerlichen Hos- pitälern oder andern öffentlichen Häusern sind die Obern, Aufseher, Verwalter und Vorsteher, in den nächsten vier und zwanzig Stunden dem Beamten des Personenstandes anzuzeigen verbunden. Dieser muß, um des Absterbens versichert zu seyn, sich dahin verfügen, und nach Vorschrift des vorhergehenden Artikels, eine Urkunde über die ihm gegebenen Erklärungen und von ihm eingezogenen Erkun- digungen aufnehmen.
Ueberdies sollen in den erwähnten Hospitälern und
40. I. Buch. 2. Titel 4. Cap.
und vier und zwanzig Stunden nach dem Abſterben, jedoch mit Ausnahme der in den Polizey-Verordnungen beſonders beſtimmten Faͤlle.
78. Die Sterbe-Urkunde wird von dem Beamten des Perſonenſtandes auf die Erklaͤrung zweyer Zeugen aufge- nommen; dieſe Zeugen ſollen, wo moͤglich, die zwey naͤchſten Verwandten oder Nachbarn ſeyn, oder, wenn jemand außer ſeinem Wohnorte geſtorben iſt, diejenige Perſon, bey welcher er verſtarb, und außer ihr noch ein Verwandter oder ein Anderer.
79. Die Sterbe-Urkunde muß die Vornamen, den Geſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohn- ort des Verſtorbenen enthalten, ferner die Vornamen und den Geſchlechtsnamen des andern Ehegatten, wenn die ver- ſtorbene Perſon verheirathet oder verwittwet war, und endlich die Vornamen, den Geſchlechtsnamen, das Alter, daſ. Gewerbe und die Wohnorte derjenigen, welche dieſe Erklaͤ- rungen abgegeben haben, und, wenn ſie Verwandte ſind, auch den Grad ihrer Verwandtſchaft.
Eben dieſe Urkunde muß außerdem, in ſo weit man davon Nachricht haben kann, die Vornamen, die Geſchlechts- namen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern des Verſtorbenen und ſeinen Geburtsort enthalten.
80. Die Sterbfaͤlle in den Militaͤr- und buͤrgerlichen Hoſ- pitaͤlern oder andern oͤffentlichen Haͤuſern ſind die Obern, Aufſeher, Verwalter und Vorſteher, in den naͤchſten vier und zwanzig Stunden dem Beamten des Perſonenſtandes anzuzeigen verbunden. Dieſer muß, um des Abſterbens verſichert zu ſeyn, ſich dahin verfuͤgen, und nach Vorſchrift des vorhergehenden Artikels, eine Urkunde uͤber die ihm gegebenen Erklaͤrungen und von ihm eingezogenen Erkun- digungen aufnehmen.
Ueberdies ſollen in den erwaͤhnten Hoſpitaͤlern und
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40. I. Buch. 2. Titel 4. Cap.
und vier und zwanzig Stunden nach dem Abſterben, jedoch
mit Ausnahme der in den Polizey-Verordnungen beſonders
beſtimmten Faͤlle.
78. Die Sterbe-Urkunde wird von dem Beamten des
Perſonenſtandes auf die Erklaͤrung zweyer Zeugen aufge-
nommen; dieſe Zeugen ſollen, wo moͤglich, die zwey
naͤchſten Verwandten oder Nachbarn ſeyn, oder, wenn
jemand außer ſeinem Wohnorte geſtorben iſt, diejenige
Perſon, bey welcher er verſtarb, und außer ihr noch ein
Verwandter oder ein Anderer.
79. Die Sterbe-Urkunde muß die Vornamen, den
Geſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohn-
ort des Verſtorbenen enthalten, ferner die Vornamen und
den Geſchlechtsnamen des andern Ehegatten, wenn die ver-
ſtorbene Perſon verheirathet oder verwittwet war, und endlich
die Vornamen, den Geſchlechtsnamen, das Alter, daſ.
Gewerbe und die Wohnorte derjenigen, welche dieſe Erklaͤ-
rungen abgegeben haben, und, wenn ſie Verwandte ſind,
auch den Grad ihrer Verwandtſchaft.
Eben dieſe Urkunde muß außerdem, in ſo weit man davon
Nachricht haben kann, die Vornamen, die Geſchlechts-
namen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern des
Verſtorbenen und ſeinen Geburtsort enthalten.
80. Die Sterbfaͤlle in den Militaͤr- und buͤrgerlichen Hoſ-
pitaͤlern oder andern oͤffentlichen Haͤuſern ſind die Obern,
Aufſeher, Verwalter und Vorſteher, in den naͤchſten vier
und zwanzig Stunden dem Beamten des Perſonenſtandes
anzuzeigen verbunden. Dieſer muß, um des Abſterbens
verſichert zu ſeyn, ſich dahin verfuͤgen, und nach Vorſchrift
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/52>, abgerufen am 23.11.2024.
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