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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.

1174. Jede Verbindlichkeit ist nichtig, welche unter
einer Bedingung eingegangen wird, die von der Willkühr
des sich Verbindenden abhängt.

1175. Jede Bedingung muß auf die Weise erfüllt wer-
den, wie die Contrahenten wahrscheinlich gewollt und ver-
standen haben, daß solches geschehe.

1176. Ist eine Verbindlichkeit unter der Bedingung ein-
gegangen worden, daß ein Ereigniß binnen einer bestimm-
ten Zeit eintrete: so wird die Bedingung für nicht erfüllt
gehalten, so bald die Zeit verstrichen ist, ohne daß das.
Ereigniß eingetreten wäre. Ist keine Zeit bestimmt, so kann
die Bedingung zu jeder Zeit erfüllt werden, und nur alsdann
wird sie für nicht erfüllt geachtet, wenn es gewiß ist, daß
das Ereigniß nicht eintreten werde.

1177. Ist eine Verbindlichkeit unter der Bedingung ein-
gegangen worden, daß ein Ereigniß binnen einer bestimm-
ten Zeit nicht eintreten wird: so ist diese Bedingung erfüllt,
so bald die Zeit verflossen ist, ohne daß das Ereigniß
eintrat; sie ist ebenfalls erfüllt, wenn es vor dem Ab-
laufe der Zeit schon zur Gewißheit geworden ist, daß das.
Ereigniß nicht eintreten werde. Ist keine Zeit bestimmt,
so ist sie nur alsdann erfüllt, wenn es gewiß ist, daß das.
Ereigniß nicht eintreten werde.

1178. Eine Bedingung wird auch als erfüllt angesehen,
wenn der Schuldner, der sich unter dieser Bedingung ver-
pflichtet hatte, selbst deren Erfüllung verhinderte.

1179. Eine erfüllte Bedingung wirkt rückwärts bis auf
den Tag, an dem die Verpflichtung übernommen wurde.
Ist der Gläubiger vor der Erfüllung der Bedingung gestor-
ben, so gehen seine Rechte auf seine Erben über.

1180. Noch ehe die Bedingung erfüllt ist, kann der
Gläubiger alle zur Erhaltung seines Rechtes dienenden Hand-
lungen vornehmen.

III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.

1174. Jede Verbindlichkeit iſt nichtig, welche unter
einer Bedingung eingegangen wird, die von der Willkuͤhr
des ſich Verbindenden abhaͤngt.

1175. Jede Bedingung muß auf die Weiſe erfuͤllt wer-
den, wie die Contrahenten wahrſcheinlich gewollt und ver-
ſtanden haben, daß ſolches geſchehe.

1176. Iſt eine Verbindlichkeit unter der Bedingung ein-
gegangen worden, daß ein Ereigniß binnen einer beſtimm-
ten Zeit eintrete: ſo wird die Bedingung fuͤr nicht erfuͤllt
gehalten, ſo bald die Zeit verſtrichen iſt, ohne daß daſ.
Ereigniß eingetreten waͤre. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo kann
die Bedingung zu jeder Zeit erfuͤllt werden, und nur alsdann
wird ſie fuͤr nicht erfuͤllt geachtet, wenn es gewiß iſt, daß
das Ereigniß nicht eintreten werde.

1177. Iſt eine Verbindlichkeit unter der Bedingung ein-
gegangen worden, daß ein Ereigniß binnen einer beſtimm-
ten Zeit nicht eintreten wird: ſo iſt dieſe Bedingung erfuͤllt,
ſo bald die Zeit verfloſſen iſt, ohne daß das Ereigniß
eintrat; ſie iſt ebenfalls erfuͤllt, wenn es vor dem Ab-
laufe der Zeit ſchon zur Gewißheit geworden iſt, daß daſ.
Ereigniß nicht eintreten werde. Iſt keine Zeit beſtimmt,
ſo iſt ſie nur alsdann erfuͤllt, wenn es gewiß iſt, daß daſ.
Ereigniß nicht eintreten werde.

1178. Eine Bedingung wird auch als erfuͤllt angeſehen,
wenn der Schuldner, der ſich unter dieſer Bedingung ver-
pflichtet hatte, ſelbſt deren Erfuͤllung verhinderte.

1179. Eine erfuͤllte Bedingung wirkt ruͤckwaͤrts bis auf
den Tag, an dem die Verpflichtung uͤbernommen wurde.
Iſt der Glaͤubiger vor der Erfuͤllung der Bedingung geſtor-
ben, ſo gehen ſeine Rechte auf ſeine Erben uͤber.

1180. Noch ehe die Bedingung erfuͤllt iſt, kann der
Glaͤubiger alle zur Erhaltung ſeines Rechtes dienenden Hand-
lungen vornehmen.

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[494/0506] III. Buch. 3. Titel. 4. Cap. 1174. Jede Verbindlichkeit iſt nichtig, welche unter einer Bedingung eingegangen wird, die von der Willkuͤhr des ſich Verbindenden abhaͤngt. 1175. Jede Bedingung muß auf die Weiſe erfuͤllt wer- den, wie die Contrahenten wahrſcheinlich gewollt und ver- ſtanden haben, daß ſolches geſchehe. 1176. Iſt eine Verbindlichkeit unter der Bedingung ein- gegangen worden, daß ein Ereigniß binnen einer beſtimm- ten Zeit eintrete: ſo wird die Bedingung fuͤr nicht erfuͤllt gehalten, ſo bald die Zeit verſtrichen iſt, ohne daß daſ. Ereigniß eingetreten waͤre. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo kann die Bedingung zu jeder Zeit erfuͤllt werden, und nur alsdann wird ſie fuͤr nicht erfuͤllt geachtet, wenn es gewiß iſt, daß das Ereigniß nicht eintreten werde. 1177. Iſt eine Verbindlichkeit unter der Bedingung ein- gegangen worden, daß ein Ereigniß binnen einer beſtimm- ten Zeit nicht eintreten wird: ſo iſt dieſe Bedingung erfuͤllt, ſo bald die Zeit verfloſſen iſt, ohne daß das Ereigniß eintrat; ſie iſt ebenfalls erfuͤllt, wenn es vor dem Ab- laufe der Zeit ſchon zur Gewißheit geworden iſt, daß daſ. Ereigniß nicht eintreten werde. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo iſt ſie nur alsdann erfuͤllt, wenn es gewiß iſt, daß daſ. Ereigniß nicht eintreten werde. 1178. Eine Bedingung wird auch als erfuͤllt angeſehen, wenn der Schuldner, der ſich unter dieſer Bedingung ver- pflichtet hatte, ſelbſt deren Erfuͤllung verhinderte. 1179. Eine erfuͤllte Bedingung wirkt ruͤckwaͤrts bis auf den Tag, an dem die Verpflichtung uͤbernommen wurde. Iſt der Glaͤubiger vor der Erfuͤllung der Bedingung geſtor- ben, ſo gehen ſeine Rechte auf ſeine Erben uͤber. 1180. Noch ehe die Bedingung erfuͤllt iſt, kann der Glaͤubiger alle zur Erhaltung ſeines Rechtes dienenden Hand- lungen vornehmen.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 494. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/506>, abgerufen am 21.11.2024.