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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
Viertes Capitel.

Von den verschiedenen Gattungen der Verbindlichkeiten.

Erster Abschnitt.

Von bedingten Verbindlichkeiten.

§. 1.

Von der Bedingung im Allgemeinen, und deren
verschiedenen Gattungen.

1168. Eine Verbindlichkeit ist bedingt, wenn man sie
von einem künftigen und ungewissen Ereignisse abhängen
läßt, indem man entweder dieselbe aufschiebt, bis das.
Ereigniß eintritt, oder sie rückgängig macht, je nachdem
das Ereigniß eintreten wird oder nicht.

1169. Eine zufällige Bedingung ist die, welche vom
Zufalle abhängt und auf keine Weise in der Macht des
Gläubigers oder Schuldners steht.

1170. Eine willkührliche Bedingung ist die, welche die Voll-
ziehung des Vertrages von einem Ereignisse abhängig macht,
welches herbeyzuführen oder zu verhindern in der Macht des
einen oder des andern der contrahirenden Theile steht.

1171. Eine vermischte Bedingung ist diejenige, die zu
gleicher Zeit von der Willkühr eines der contrahirenden
Theile und von der Willkühr eines Dritten abhängt.

1172. Jede Bedingung, deren Gegenstand unmöglich,
den guten Sitten zuwider, oder durch das Gesetz verboten
ist, ist nichtig, und macht auch den davon abhängigen
Vertrag ungültig.

1173. Die Bedingung, etwas unmögliches nicht zu
thun, macht die unter dieser Bedingung eingegangene Ver-
bindlichkeit nicht ungültig.

III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
Viertes Capitel.

Von den verſchiedenen Gattungen der Verbindlichkeiten.

Erſter Abſchnitt.

Von bedingten Verbindlichkeiten.

§. 1.

Von der Bedingung im Allgemeinen, und deren
verſchiedenen Gattungen.

1168. Eine Verbindlichkeit iſt bedingt, wenn man ſie
von einem kuͤnftigen und ungewiſſen Ereigniſſe abhaͤngen
laͤßt, indem man entweder dieſelbe aufſchiebt, bis daſ.
Ereigniß eintritt, oder ſie ruͤckgaͤngig macht, je nachdem
das Ereigniß eintreten wird oder nicht.

1169. Eine zufaͤllige Bedingung iſt die, welche vom
Zufalle abhaͤngt und auf keine Weiſe in der Macht des
Glaͤubigers oder Schuldners ſteht.

1170. Eine willkuͤhrliche Bedingung iſt die, welche die Voll-
ziehung des Vertrages von einem Ereigniſſe abhaͤngig macht,
welches herbeyzufuͤhren oder zu verhindern in der Macht des
einen oder des andern der contrahirenden Theile ſteht.

1171. Eine vermiſchte Bedingung iſt diejenige, die zu
gleicher Zeit von der Willkuͤhr eines der contrahirenden
Theile und von der Willkuͤhr eines Dritten abhaͤngt.

1172. Jede Bedingung, deren Gegenſtand unmoͤglich,
den guten Sitten zuwider, oder durch das Geſetz verboten
iſt, iſt nichtig, und macht auch den davon abhaͤngigen
Vertrag unguͤltig.

1173. Die Bedingung, etwas unmoͤgliches nicht zu
thun, macht die unter dieſer Bedingung eingegangene Ver-
bindlichkeit nicht unguͤltig.

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[492/0504] III. Buch. 3. Titel. 4. Cap. Viertes Capitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Verbindlichkeiten. Erſter Abſchnitt. Von bedingten Verbindlichkeiten. §. 1. Von der Bedingung im Allgemeinen, und deren verſchiedenen Gattungen. 1168. Eine Verbindlichkeit iſt bedingt, wenn man ſie von einem kuͤnftigen und ungewiſſen Ereigniſſe abhaͤngen laͤßt, indem man entweder dieſelbe aufſchiebt, bis daſ. Ereigniß eintritt, oder ſie ruͤckgaͤngig macht, je nachdem das Ereigniß eintreten wird oder nicht. 1169. Eine zufaͤllige Bedingung iſt die, welche vom Zufalle abhaͤngt und auf keine Weiſe in der Macht des Glaͤubigers oder Schuldners ſteht. 1170. Eine willkuͤhrliche Bedingung iſt die, welche die Voll- ziehung des Vertrages von einem Ereigniſſe abhaͤngig macht, welches herbeyzufuͤhren oder zu verhindern in der Macht des einen oder des andern der contrahirenden Theile ſteht. 1171. Eine vermiſchte Bedingung iſt diejenige, die zu gleicher Zeit von der Willkuͤhr eines der contrahirenden Theile und von der Willkuͤhr eines Dritten abhaͤngt. 1172. Jede Bedingung, deren Gegenſtand unmoͤglich, den guten Sitten zuwider, oder durch das Geſetz verboten iſt, iſt nichtig, und macht auch den davon abhaͤngigen Vertrag unguͤltig. 1173. Die Bedingung, etwas unmoͤgliches nicht zu thun, macht die unter dieſer Bedingung eingegangene Ver- bindlichkeit nicht unguͤltig.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/504>, abgerufen am 21.11.2024.