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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 3. Cap.

1140. Die Wirkungen der Verpflichtung, eine unbeweg-
liche Sache zu geben oder zu überliefern, werden in dem
Titel: vom Verkaufe, und in dem Titel: von Vorzugsrech-
ten und Hypotheken, festgesetzt.

1141. Hat man sich gegen zwey oder mehrere Personen
nach einander verbindlich gemacht, eine Sache zu geben
oder zu überliefern: so behält, wenn es eine bloß bewegliche
Sache ist, diejenige der beyden Personen vorzugsweise das.
Eigenthum, welche in den wirklichen Besitz derselben gesetzt
wurde, wenn gleich ihr Erwerbungsgrund der Zeit nach
später ist, vorausgesetzt, daß von einem redlichen Besitze
die Rede sey.

Dritter Abschnitt.

Von der Verbindlichkeit etwas zu thun oder nicht zu thun.

1142. Jede Verbindlichkeit etwas zu thun oder nicht zu
thun, löst sich, im Falle der Nichterfüllung von Seiten des
Schuldners, in die Verbindlichkeit zu vollständiger Schadlos-
haltung auf.

1143. Der Gläubiger ist gleichwohl berechtigt, zu verlan-
gen, daß alles, was etwa dem Versprechen zuwider unter-
nommen wurde, vernichtet werde; auch kann er sich ermäch-
tigen lassen, dasselbe, unbeschadet der ihm etwa gebührenden
Schadloshaltung, auf Kosten des Schuldners selbst zu ver-
nichten.

1144. Eben so kann in dem Falle der Nichterfüllung dem
Gläubiger die Befugniß ertheilt werden, die Verbindlichkeit
auf Kosten des Schuldners selbst vollziehen zu lassen.

1145. Wenn die Verbindlichkeit darin besteht, etwas
nicht zu thun, so wird der, welcher ihr zuwiderhandelt,
schon durch das bloße Zuwiderhandeln zur vollen Schadlos-
haltung verpflichtet.

III. Buch. 3. Titel. 3. Cap.

1140. Die Wirkungen der Verpflichtung, eine unbeweg-
liche Sache zu geben oder zu uͤberliefern, werden in dem
Titel: vom Verkaufe, und in dem Titel: von Vorzugsrech-
ten und Hypotheken, feſtgeſetzt.

1141. Hat man ſich gegen zwey oder mehrere Perſonen
nach einander verbindlich gemacht, eine Sache zu geben
oder zu uͤberliefern: ſo behaͤlt, wenn es eine bloß bewegliche
Sache iſt, diejenige der beyden Perſonen vorzugsweiſe daſ.
Eigenthum, welche in den wirklichen Beſitz derſelben geſetzt
wurde, wenn gleich ihr Erwerbungsgrund der Zeit nach
ſpaͤter iſt, vorausgeſetzt, daß von einem redlichen Beſitze
die Rede ſey.

Dritter Abſchnitt.

Von der Verbindlichkeit etwas zu thun oder nicht zu thun.

1142. Jede Verbindlichkeit etwas zu thun oder nicht zu
thun, loͤst ſich, im Falle der Nichterfuͤllung von Seiten des
Schuldners, in die Verbindlichkeit zu vollſtaͤndiger Schadlos-
haltung auf.

1143. Der Glaͤubiger iſt gleichwohl berechtigt, zu verlan-
gen, daß alles, was etwa dem Verſprechen zuwider unter-
nommen wurde, vernichtet werde; auch kann er ſich ermaͤch-
tigen laſſen, daſſelbe, unbeſchadet der ihm etwa gebuͤhrenden
Schadloshaltung, auf Koſten des Schuldners ſelbſt zu ver-
nichten.

1144. Eben ſo kann in dem Falle der Nichterfuͤllung dem
Glaͤubiger die Befugniß ertheilt werden, die Verbindlichkeit
auf Koſten des Schuldners ſelbſt vollziehen zu laſſen.

1145. Wenn die Verbindlichkeit darin beſteht, etwas
nicht zu thun, ſo wird der, welcher ihr zuwiderhandelt,
ſchon durch das bloße Zuwiderhandeln zur vollen Schadlos-
haltung verpflichtet.

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[482/0494] III. Buch. 3. Titel. 3. Cap. 1140. Die Wirkungen der Verpflichtung, eine unbeweg- liche Sache zu geben oder zu uͤberliefern, werden in dem Titel: vom Verkaufe, und in dem Titel: von Vorzugsrech- ten und Hypotheken, feſtgeſetzt. 1141. Hat man ſich gegen zwey oder mehrere Perſonen nach einander verbindlich gemacht, eine Sache zu geben oder zu uͤberliefern: ſo behaͤlt, wenn es eine bloß bewegliche Sache iſt, diejenige der beyden Perſonen vorzugsweiſe daſ. Eigenthum, welche in den wirklichen Beſitz derſelben geſetzt wurde, wenn gleich ihr Erwerbungsgrund der Zeit nach ſpaͤter iſt, vorausgeſetzt, daß von einem redlichen Beſitze die Rede ſey. Dritter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit etwas zu thun oder nicht zu thun. 1142. Jede Verbindlichkeit etwas zu thun oder nicht zu thun, loͤst ſich, im Falle der Nichterfuͤllung von Seiten des Schuldners, in die Verbindlichkeit zu vollſtaͤndiger Schadlos- haltung auf. 1143. Der Glaͤubiger iſt gleichwohl berechtigt, zu verlan- gen, daß alles, was etwa dem Verſprechen zuwider unter- nommen wurde, vernichtet werde; auch kann er ſich ermaͤch- tigen laſſen, daſſelbe, unbeſchadet der ihm etwa gebuͤhrenden Schadloshaltung, auf Koſten des Schuldners ſelbſt zu ver- nichten. 1144. Eben ſo kann in dem Falle der Nichterfuͤllung dem Glaͤubiger die Befugniß ertheilt werden, die Verbindlichkeit auf Koſten des Schuldners ſelbſt vollziehen zu laſſen. 1145. Wenn die Verbindlichkeit darin beſteht, etwas nicht zu thun, ſo wird der, welcher ihr zuwiderhandelt, ſchon durch das bloße Zuwiderhandeln zur vollen Schadlos- haltung verpflichtet.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/494>, abgerufen am 23.11.2024.