1118. Verletzung schadet der Gültigkeit der Verträge nur bey gewissen Contracten, oder in Ansehung gewisser Personen, wie in demselben Abschnitte erklärt werden soll.
1119. Man kann im Allgemeinen in seinem eigenen Namen nur für sich selbst eine Verbindlichkeit übernehmen, oder sich etwas versprechen lassen.
1120. Doch kann man für einen Dritten auftreten, indem man eine von ihm zu leistende Handlung verspricht; in welchem Falle der, welcher für den Dritten sich darge- stellt, oder dessen Genehmigung auszuwirken versprochen hat, zur Schadloshaltung verbunden ist, wenn der Dritte die Erfüllung des Versprechens verweigert.
1121. Auf gleiche Weise kann man zum Vortheile eines Dritten sich etwas versprechen lassen, wenn dies die Be- dingung eines Versprechens ist, welches man sich selbst thun läßt, oder einer Schenkung, die man einem Andern macht. Wer ein solches Versprechen sich hat geben lassen, kann davon nicht mehr abgehen, sobald der Dritte, davon Gebrauch machen zu wollen, erklärt hat.
1122. Die Vermuthung ist dafür, daß man nicht bloß für sich, sondern auch für seine Erben und Nachfolger ein Versprechen sich habe geben lassen, wenn nicht das Gegen- theil ausgedrückt wurde, oder aus der Natur des Ver- trages hervorgeht.
Zweyter Abschnitt.
Von der Fähigkeit der contrahirenden Theile.
1123. Ein jeder kann contrahiren, den nicht das Gesetz dazu unfähig erklärt hat.
1124. Unfähig zum Contrahiren sind:
Die Minderjährigen;
Die Interdicirten;
III. Buch. 3. Titel. 2. Cap.
1118. Verletzung ſchadet der Guͤltigkeit der Vertraͤge nur bey gewiſſen Contracten, oder in Anſehung gewiſſer Perſonen, wie in demſelben Abſchnitte erklaͤrt werden ſoll.
1119. Man kann im Allgemeinen in ſeinem eigenen Namen nur fuͤr ſich ſelbſt eine Verbindlichkeit uͤbernehmen, oder ſich etwas verſprechen laſſen.
1120. Doch kann man fuͤr einen Dritten auftreten, indem man eine von ihm zu leiſtende Handlung verſpricht; in welchem Falle der, welcher fuͤr den Dritten ſich darge- ſtellt, oder deſſen Genehmigung auszuwirken verſprochen hat, zur Schadloshaltung verbunden iſt, wenn der Dritte die Erfuͤllung des Verſprechens verweigert.
1121. Auf gleiche Weiſe kann man zum Vortheile eines Dritten ſich etwas verſprechen laſſen, wenn dies die Be- dingung eines Verſprechens iſt, welches man ſich ſelbſt thun laͤßt, oder einer Schenkung, die man einem Andern macht. Wer ein ſolches Verſprechen ſich hat geben laſſen, kann davon nicht mehr abgehen, ſobald der Dritte, davon Gebrauch machen zu wollen, erklaͤrt hat.
1122. Die Vermuthung iſt dafuͤr, daß man nicht bloß fuͤr ſich, ſondern auch fuͤr ſeine Erben und Nachfolger ein Verſprechen ſich habe geben laſſen, wenn nicht das Gegen- theil ausgedruͤckt wurde, oder aus der Natur des Ver- trages hervorgeht.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Faͤhigkeit der contrahirenden Theile.
1123. Ein jeder kann contrahiren, den nicht das Geſetz dazu unfaͤhig erklaͤrt hat.
1124. Unfaͤhig zum Contrahiren ſind:
Die Minderjaͤhrigen;
Die Interdicirten;
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III. Buch. 3. Titel. 2. Cap.
1118. Verletzung ſchadet der Guͤltigkeit der Vertraͤge
nur bey gewiſſen Contracten, oder in Anſehung gewiſſer
Perſonen, wie in demſelben Abſchnitte erklaͤrt werden ſoll.
1119. Man kann im Allgemeinen in ſeinem eigenen
Namen nur fuͤr ſich ſelbſt eine Verbindlichkeit uͤbernehmen,
oder ſich etwas verſprechen laſſen.
1120. Doch kann man fuͤr einen Dritten auftreten,
indem man eine von ihm zu leiſtende Handlung verſpricht;
in welchem Falle der, welcher fuͤr den Dritten ſich darge-
ſtellt, oder deſſen Genehmigung auszuwirken verſprochen
hat, zur Schadloshaltung verbunden iſt, wenn der Dritte
die Erfuͤllung des Verſprechens verweigert.
1121. Auf gleiche Weiſe kann man zum Vortheile eines
Dritten ſich etwas verſprechen laſſen, wenn dies die Be-
dingung eines Verſprechens iſt, welches man ſich ſelbſt
thun laͤßt, oder einer Schenkung, die man einem Andern
macht. Wer ein ſolches Verſprechen ſich hat geben laſſen,
kann davon nicht mehr abgehen, ſobald der Dritte, davon
Gebrauch machen zu wollen, erklaͤrt hat.
1122. Die Vermuthung iſt dafuͤr, daß man nicht bloß
fuͤr ſich, ſondern auch fuͤr ſeine Erben und Nachfolger ein
Verſprechen ſich habe geben laſſen, wenn nicht das Gegen-
theil ausgedruͤckt wurde, oder aus der Natur des Ver-
trages hervorgeht.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Faͤhigkeit der contrahirenden Theile.
1123. Ein jeder kann contrahiren, den nicht das Geſetz
dazu unfaͤhig erklaͤrt hat.
1124. Unfaͤhig zum Contrahiren ſind:
Die Minderjaͤhrigen;
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 474. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/486>, abgerufen am 23.11.2024.
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