Von den zur Gültigkeit der Verträge wesentlich gehö- rigen Erfordernissen.
1108. Zur Gültigkeit eines Vertrages, gehören wesent- lich vier Bedingungen:
Die Einwilligung des sich verpflichtenden Theils;
Dessen Fähigkeit zu contrahiren;
Eine bestimmte Sache, die den Gegenstand der Verbind- lichkeit ausmacht;
Ein erlaubter Grund der Verbindlichkeit.
Erster Abschnitt.
Von der Einwilligung.
1109. Ist die Einwilligung nur aus Irrthum gegeben, oder durch Gewalt erzwungen, oder durch Betrug erschlichen worden, so hat sie keine Gültigkeit.
1110. Der Irrthum verursacht nur alsdann Nichtigkeit des Vertrages, wenn er das Wesen der den Gegenstand des Vertrages ausmachenden Sache betrifft.
Er ist aber keine Ursache der Nichtigkeit, wenn er sich nur auf die Person, mit der man zu contrahiren die Absicht hatte, bezieht, es sey dann, daß die Rücksicht auf diese Person den Hauptgrund des Vertrages ausmachte.
1111. Zwang, welcher gegen den, der eine Verbind- lichkeit übernahm, ausgeübt wurde, ist eine Ursache der Nichtigkeit, selbst wenn ihn ein Anderer, als der, zu dessen Vortheile der Vertrag geschlossen wurde, angewandt hätte.
1112. Zwang ist alsdann vorhanden, wenn er von der
III. Buch. 3. Titel. 2. Cap.
Zweytes Capitel.
Von den zur Guͤltigkeit der Vertraͤge weſentlich gehoͤ- rigen Erforderniſſen.
1108. Zur Guͤltigkeit eines Vertrages, gehoͤren weſent- lich vier Bedingungen:
Die Einwilligung des ſich verpflichtenden Theils;
Deſſen Faͤhigkeit zu contrahiren;
Eine beſtimmte Sache, die den Gegenſtand der Verbind- lichkeit ausmacht;
Ein erlaubter Grund der Verbindlichkeit.
Erſter Abſchnitt.
Von der Einwilligung.
1109. Iſt die Einwilligung nur aus Irrthum gegeben, oder durch Gewalt erzwungen, oder durch Betrug erſchlichen worden, ſo hat ſie keine Guͤltigkeit.
1110. Der Irrthum verurſacht nur alsdann Nichtigkeit des Vertrages, wenn er das Weſen der den Gegenſtand des Vertrages ausmachenden Sache betrifft.
Er iſt aber keine Urſache der Nichtigkeit, wenn er ſich nur auf die Perſon, mit der man zu contrahiren die Abſicht hatte, bezieht, es ſey dann, daß die Ruͤckſicht auf dieſe Perſon den Hauptgrund des Vertrages ausmachte.
1111. Zwang, welcher gegen den, der eine Verbind- lichkeit uͤbernahm, ausgeuͤbt wurde, iſt eine Urſache der Nichtigkeit, ſelbſt wenn ihn ein Anderer, als der, zu deſſen Vortheile der Vertrag geſchloſſen wurde, angewandt haͤtte.
1112. Zwang iſt alsdann vorhanden, wenn er von der
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III. Buch. 3. Titel. 2. Cap.
Zweytes Capitel.
Von den zur Guͤltigkeit der Vertraͤge weſentlich gehoͤ-
rigen Erforderniſſen.
1108. Zur Guͤltigkeit eines Vertrages, gehoͤren weſent-
lich vier Bedingungen:
Die Einwilligung des ſich verpflichtenden Theils;
Deſſen Faͤhigkeit zu contrahiren;
Eine beſtimmte Sache, die den Gegenſtand der Verbind-
lichkeit ausmacht;
Ein erlaubter Grund der Verbindlichkeit.
Erſter Abſchnitt.
Von der Einwilligung.
1109. Iſt die Einwilligung nur aus Irrthum gegeben,
oder durch Gewalt erzwungen, oder durch Betrug erſchlichen
worden, ſo hat ſie keine Guͤltigkeit.
1110. Der Irrthum verurſacht nur alsdann Nichtigkeit
des Vertrages, wenn er das Weſen der den Gegenſtand des
Vertrages ausmachenden Sache betrifft.
Er iſt aber keine Urſache der Nichtigkeit, wenn er ſich
nur auf die Perſon, mit der man zu contrahiren die Abſicht
hatte, bezieht, es ſey dann, daß die Ruͤckſicht auf dieſe
Perſon den Hauptgrund des Vertrages ausmachte.
1111. Zwang, welcher gegen den, der eine Verbind-
lichkeit uͤbernahm, ausgeuͤbt wurde, iſt eine Urſache der
Nichtigkeit, ſelbſt wenn ihn ein Anderer, als der, zu deſſen
Vortheile der Vertrag geſchloſſen wurde, angewandt haͤtte.
1112. Zwang iſt alsdann vorhanden, wenn er von der
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/482>, abgerufen am 23.11.2024.
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