Vorbehalte, daß dieselbe, im Fall der beschenkte Ehe- gatte vor dem Schenkenden verstirbt, auf die aus der Ehe abstammenden Kinder nicht übergehe.
1094. Ein Ehegatte kann für den Fall, wo er keine Kinder oder Abkömmlinge zurücklassen würde, dem an- dern Ehegatten, sowohl durch eine Ehestiftung, als während der Ehe, alles dasjenige, worüber er zum Vor- theile eines Fremden verfügen dürfte, eigenthümlich zu- wenden, und außerdem noch den Nießbrauch des ganzen Betrages, worüber das Gesetz eine Verfügung zum Nach- theile der Erben untersagt. Für den Fall aber, daß der schenkende Ehegatte Kin- der oder Abkömmlinge zurücklassen würde, kann er dem andern Ehegatten entweder ein Viertel eigenthümlich und ein anderes Viertel zum Nießbrauche, oder die Hälfte seines ganzen Vermögens zum Nießbrauche allein zuwenden. 1095. Der Minderjährige kann durch eine Ehestiftung dem andern Ehegatten weder einseitig noch wechselseitig, ohne die Einwilligung und den Beystand derjenigen, deren Einwilligung zur Gültigkeit seiner Ehe erforderlich ist, etwas schenken; mit deren Bewilligung aber kann er alles dasjenige schenken, was nach dem Gesetze ein volljähriger Ehegatte dem andern zu geben berechtiget ist.
1096. Alle Schenkungen unter Ehegatten während der Ehe sind zu jeder Zeit widerruflich, wenn sie gleich als Schenkungen unter Lebenden gegeben wurden. Die Frau insonderheit kann sie widerrufen, ohne dazu der Genehmigung ihres Mannes oder des Gerichtes zu bedürfen. Wegen nachher geborner Kinder sollen jedoch diese Schenkungen nicht aufgehoben werden.
1097. Ehegatten können während der Ehe, weder durch eine Verfügung unter Lebenden, noch durch Testa-
III. Buch. 2. Titel. 9. Cap.
Vorbehalte, daß dieſelbe, im Fall der beſchenkte Ehe- gatte vor dem Schenkenden verſtirbt, auf die aus der Ehe abſtammenden Kinder nicht uͤbergehe.
1094. Ein Ehegatte kann fuͤr den Fall, wo er keine Kinder oder Abkoͤmmlinge zuruͤcklaſſen wuͤrde, dem an- dern Ehegatten, ſowohl durch eine Eheſtiftung, als waͤhrend der Ehe, alles dasjenige, woruͤber er zum Vor- theile eines Fremden verfuͤgen duͤrfte, eigenthuͤmlich zu- wenden, und außerdem noch den Nießbrauch des ganzen Betrages, woruͤber das Geſetz eine Verfuͤgung zum Nach- theile der Erben unterſagt. Fuͤr den Fall aber, daß der ſchenkende Ehegatte Kin- der oder Abkoͤmmlinge zuruͤcklaſſen wuͤrde, kann er dem andern Ehegatten entweder ein Viertel eigenthuͤmlich und ein anderes Viertel zum Nießbrauche, oder die Haͤlfte ſeines ganzen Vermoͤgens zum Nießbrauche allein zuwenden. 1095. Der Minderjaͤhrige kann durch eine Eheſtiftung dem andern Ehegatten weder einſeitig noch wechſelſeitig, ohne die Einwilligung und den Beyſtand derjenigen, deren Einwilligung zur Guͤltigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſt, etwas ſchenken; mit deren Bewilligung aber kann er alles dasjenige ſchenken, was nach dem Geſetze ein volljaͤhriger Ehegatte dem andern zu geben berechtiget iſt.
1096. Alle Schenkungen unter Ehegatten waͤhrend der Ehe ſind zu jeder Zeit widerruflich, wenn ſie gleich als Schenkungen unter Lebenden gegeben wurden. Die Frau inſonderheit kann ſie widerrufen, ohne dazu der Genehmigung ihres Mannes oder des Gerichtes zu beduͤrfen. Wegen nachher geborner Kinder ſollen jedoch dieſe Schenkungen nicht aufgehoben werden.
1097. Ehegatten koͤnnen waͤhrend der Ehe, weder durch eine Verfuͤgung unter Lebenden, noch durch Teſta-
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III. Buch. 2. Titel. 9. Cap.
Vorbehalte, daß dieſelbe, im Fall der beſchenkte Ehe-
gatte vor dem Schenkenden verſtirbt, auf die aus der Ehe
abſtammenden Kinder nicht uͤbergehe.
1094. Ein Ehegatte kann fuͤr den Fall, wo er keine
Kinder oder Abkoͤmmlinge zuruͤcklaſſen wuͤrde, dem an-
dern Ehegatten, ſowohl durch eine Eheſtiftung, als
waͤhrend der Ehe, alles dasjenige, woruͤber er zum Vor-
theile eines Fremden verfuͤgen duͤrfte, eigenthuͤmlich zu-
wenden, und außerdem noch den Nießbrauch des ganzen
Betrages, woruͤber das Geſetz eine Verfuͤgung zum Nach-
theile der Erben unterſagt.
Fuͤr den Fall aber, daß der ſchenkende Ehegatte Kin-
der oder Abkoͤmmlinge zuruͤcklaſſen wuͤrde, kann er dem
andern Ehegatten entweder ein Viertel eigenthuͤmlich und
ein anderes Viertel zum Nießbrauche, oder die Haͤlfte
ſeines ganzen Vermoͤgens zum Nießbrauche allein zuwenden.
1095. Der Minderjaͤhrige kann durch eine Eheſtiftung
dem andern Ehegatten weder einſeitig noch wechſelſeitig,
ohne die Einwilligung und den Beyſtand derjenigen, deren
Einwilligung zur Guͤltigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſt,
etwas ſchenken; mit deren Bewilligung aber kann er alles
dasjenige ſchenken, was nach dem Geſetze ein volljaͤhriger
Ehegatte dem andern zu geben berechtiget iſt.
1096. Alle Schenkungen unter Ehegatten waͤhrend der
Ehe ſind zu jeder Zeit widerruflich, wenn ſie gleich als
Schenkungen unter Lebenden gegeben wurden.
Die Frau inſonderheit kann ſie widerrufen, ohne dazu
der Genehmigung ihres Mannes oder des Gerichtes zu
beduͤrfen.
Wegen nachher geborner Kinder ſollen jedoch dieſe
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1097. Ehegatten koͤnnen waͤhrend der Ehe, weder
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 464. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/476>, abgerufen am 23.11.2024.
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