1072. Weder die Beschenkten und Legatarien, noch selbst die gesetzlichen Erben des Verfügenden, und eben so we- nig deren Geschenknehmer, Legatarien oder Erben, können in irgend einem Falle den Mangel der Eintragung oder Einschreibung den Begünstigten entgegensetzen.
1073. Der zur Vollziehung ernannte Vormund ist persönlich verantwortlich, wenn er nicht durchgehends die für die Ausmittelung des Vermögensbestandes, den Ver- kauf der beweglichen Sachen, die Anlegung der Gelder, so wie endlich für die Eintragung und Einschreibung vor- geschriebenen Regeln beobachtet, und überhaupt nicht allen erforderlichen Fleiß angewendet hat, damit die aufgelegte Wiederabtretung richtig und getreu vollzogen werde.
1074. Ist der Beschwerte minderjährig, so kann er, selbst in dem Falle der Zahlungsunfähigkeit seines Vormundes, gegen die Vernachlässigung der in dem gegenwärtigen Ca- pitel enthaltenen Vorschriften nicht wieder in den vorigen Stand gesetzt werden.
Siebentes Capitel.
Von den Theilungen, welche Eltern oder andere Ascen- denten unter ihren Descendenten vornehmen.
1075. Eltern und andere Ascendenten können ihr Ver- mögen unter ihre Kinder und Descendenten vertheilen.
1076. Diese Theilungen können sowohl durch Hand- lungen unter Lebenden, als durch testamentarische Verfü- gungen, unter Beobachtung der für Schenkungen unter Le- benden und Testamente vorgeschriebenen Förmlichkeiten, Bedingungen und Regeln, geschehen.
Theilungen, welche unter Lebenden geschehen, können nur das gegenwärtige Vermögen zum Gegenstande haben.
III. Buch. 2. Titel. 7. Cap.
1072. Weder die Beſchenkten und Legatarien, noch ſelbſt die geſetzlichen Erben des Verfuͤgenden, und eben ſo we- nig deren Geſchenknehmer, Legatarien oder Erben, koͤnnen in irgend einem Falle den Mangel der Eintragung oder Einſchreibung den Beguͤnſtigten entgegenſetzen.
1073. Der zur Vollziehung ernannte Vormund iſt perſoͤnlich verantwortlich, wenn er nicht durchgehends die fuͤr die Ausmittelung des Vermoͤgensbeſtandes, den Ver- kauf der beweglichen Sachen, die Anlegung der Gelder, ſo wie endlich fuͤr die Eintragung und Einſchreibung vor- geſchriebenen Regeln beobachtet, und uͤberhaupt nicht allen erforderlichen Fleiß angewendet hat, damit die aufgelegte Wiederabtretung richtig und getreu vollzogen werde.
1074. Iſt der Beſchwerte minderjaͤhrig, ſo kann er, ſelbſt in dem Falle der Zahlungsunfaͤhigkeit ſeines Vormundes, gegen die Vernachlaͤſſigung der in dem gegenwaͤrtigen Ca- pitel enthaltenen Vorſchriften nicht wieder in den vorigen Stand geſetzt werden.
Siebentes Capitel.
Von den Theilungen, welche Eltern oder andere Aſcen- denten unter ihren Deſcendenten vornehmen.
1075. Eltern und andere Aſcendenten koͤnnen ihr Ver- moͤgen unter ihre Kinder und Deſcendenten vertheilen.
1076. Dieſe Theilungen koͤnnen ſowohl durch Hand- lungen unter Lebenden, als durch teſtamentariſche Verfuͤ- gungen, unter Beobachtung der fuͤr Schenkungen unter Le- benden und Teſtamente vorgeſchriebenen Foͤrmlichkeiten, Bedingungen und Regeln, geſchehen.
Theilungen, welche unter Lebenden geſchehen, koͤnnen nur das gegenwaͤrtige Vermoͤgen zum Gegenſtande haben.
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III. Buch. 2. Titel. 7. Cap.
1072. Weder die Beſchenkten und Legatarien, noch ſelbſt
die geſetzlichen Erben des Verfuͤgenden, und eben ſo we-
nig deren Geſchenknehmer, Legatarien oder Erben, koͤnnen
in irgend einem Falle den Mangel der Eintragung oder
Einſchreibung den Beguͤnſtigten entgegenſetzen.
1073. Der zur Vollziehung ernannte Vormund iſt
perſoͤnlich verantwortlich, wenn er nicht durchgehends die
fuͤr die Ausmittelung des Vermoͤgensbeſtandes, den Ver-
kauf der beweglichen Sachen, die Anlegung der Gelder, ſo
wie endlich fuͤr die Eintragung und Einſchreibung vor-
geſchriebenen Regeln beobachtet, und uͤberhaupt nicht allen
erforderlichen Fleiß angewendet hat, damit die aufgelegte
Wiederabtretung richtig und getreu vollzogen werde.
1074. Iſt der Beſchwerte minderjaͤhrig, ſo kann er, ſelbſt
in dem Falle der Zahlungsunfaͤhigkeit ſeines Vormundes,
gegen die Vernachlaͤſſigung der in dem gegenwaͤrtigen Ca-
pitel enthaltenen Vorſchriften nicht wieder in den vorigen
Stand geſetzt werden.
Siebentes Capitel.
Von den Theilungen, welche Eltern oder andere Aſcen-
denten unter ihren Deſcendenten vornehmen.
1075. Eltern und andere Aſcendenten koͤnnen ihr Ver-
moͤgen unter ihre Kinder und Deſcendenten vertheilen.
1076. Dieſe Theilungen koͤnnen ſowohl durch Hand-
lungen unter Lebenden, als durch teſtamentariſche Verfuͤ-
gungen, unter Beobachtung der fuͤr Schenkungen unter Le-
benden und Teſtamente vorgeſchriebenen Foͤrmlichkeiten,
Bedingungen und Regeln, geſchehen.
Theilungen, welche unter Lebenden geſchehen, koͤnnen
nur das gegenwaͤrtige Vermoͤgen zum Gegenſtande haben.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 454. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/466>, abgerufen am 23.11.2024.
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