1067. Die Anlegung muß, wenn der Verfügende selbst die Art der Gegenstände, wozu sein Vermögen verwendet werden soll, bezeichnet hat, dieser Bestimmung gemäß, geschehen; wo nicht, so kann sie nur auf unbewegliche Sachen oder auf Hypotheken, die an solchen haften geschehen.
1068. Die in den vorhergehenden Artikeln vorgeschrie- bene Verwendung soll in Gegenwart und auf Betreiben des zur Vollziehung ernannten Vormundes geschehen.
1069. Verfügungen durch Handlung unter Lebenden oder durch Testament, wodurch die Wiederabtretung auf- erlegt wird, sollen auf Ansuchen des Beschwerten oder des zur Vollziehung ernannten Vormundes bekannt gemacht werden; in Ansehung der unbeweglichen Sachen nämlich, durch die Eintragung der die Verfügung enthaltenden Auf- sätze in die Register des Hypotheken-Büreaus an dem Orte, wo die unbeweglichen Sachen gelegen sind, und in An- sehung der gegen Hypothek auf solche Sachen angelegten Summen, durch Eintragung auf die mit der Hypothek be- schwerten Grundstücke.
1070. Der Mangel der Eintragung des die Verfügung enthaltenden Aufsatzes kann von den Gläubigern, und ei- nem jeden dritten Erwerber, sogar den Minderjährigen oder Interdicirten, mit Vorbehalt ihres Entschädigungsan- spruches wider den Beschwerten und den zur Vollziehung ernannten Vormund, entgegengesetzt werden, ohne daß den Minderjährigen und Interdicirten, selbst in dem Falle der Zahlungsunfähigkeit des Beschwerten oder Vormundes, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Unter- lassung der Eintragung zu statten kommen könnte.
1071. Auch wird der Mangel der Eintragung dadurch nicht ergänzt oder gehoben, daß die Gläubiger oder dritte Erwerber auf einem andern Wege, als durch die Eintra- gung, von der Verfügung hätten Wissenschaft erlangen können.
III. Buch. 2. Titel. 6. Cap.
1067. Die Anlegung muß, wenn der Verfuͤgende ſelbſt die Art der Gegenſtaͤnde, wozu ſein Vermoͤgen verwendet werden ſoll, bezeichnet hat, dieſer Beſtimmung gemaͤß, geſchehen; wo nicht, ſo kann ſie nur auf unbewegliche Sachen oder auf Hypotheken, die an ſolchen haften geſchehen.
1068. Die in den vorhergehenden Artikeln vorgeſchrie- bene Verwendung ſoll in Gegenwart und auf Betreiben des zur Vollziehung ernannten Vormundes geſchehen.
1069. Verfuͤgungen durch Handlung unter Lebenden oder durch Teſtament, wodurch die Wiederabtretung auf- erlegt wird, ſollen auf Anſuchen des Beſchwerten oder des zur Vollziehung ernannten Vormundes bekannt gemacht werden; in Anſehung der unbeweglichen Sachen naͤmlich, durch die Eintragung der die Verfuͤgung enthaltenden Auf- ſaͤtze in die Regiſter des Hypotheken-Buͤreaus an dem Orte, wo die unbeweglichen Sachen gelegen ſind, und in An- ſehung der gegen Hypothek auf ſolche Sachen angelegten Summen, durch Eintragung auf die mit der Hypothek be- ſchwerten Grundſtuͤcke.
1070. Der Mangel der Eintragung des die Verfuͤgung enthaltenden Aufſatzes kann von den Glaͤubigern, und ei- nem jeden dritten Erwerber, ſogar den Minderjaͤhrigen oder Interdicirten, mit Vorbehalt ihres Entſchaͤdigungsan- ſpruches wider den Beſchwerten und den zur Vollziehung ernannten Vormund, entgegengeſetzt werden, ohne daß den Minderjaͤhrigen und Interdicirten, ſelbſt in dem Falle der Zahlungsunfaͤhigkeit des Beſchwerten oder Vormundes, die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wider die Unter- laſſung der Eintragung zu ſtatten kommen koͤnnte.
1071. Auch wird der Mangel der Eintragung dadurch nicht ergaͤnzt oder gehoben, daß die Glaͤubiger oder dritte Erwerber auf einem andern Wege, als durch die Eintra- gung, von der Verfuͤgung haͤtten Wiſſenſchaft erlangen koͤnnen.
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III. Buch. 2. Titel. 6. Cap.
1067. Die Anlegung muß, wenn der Verfuͤgende ſelbſt
die Art der Gegenſtaͤnde, wozu ſein Vermoͤgen verwendet
werden ſoll, bezeichnet hat, dieſer Beſtimmung gemaͤß,
geſchehen; wo nicht, ſo kann ſie nur auf unbewegliche
Sachen oder auf Hypotheken, die an ſolchen haften geſchehen.
1068. Die in den vorhergehenden Artikeln vorgeſchrie-
bene Verwendung ſoll in Gegenwart und auf Betreiben
des zur Vollziehung ernannten Vormundes geſchehen.
1069. Verfuͤgungen durch Handlung unter Lebenden
oder durch Teſtament, wodurch die Wiederabtretung auf-
erlegt wird, ſollen auf Anſuchen des Beſchwerten oder
des zur Vollziehung ernannten Vormundes bekannt gemacht
werden; in Anſehung der unbeweglichen Sachen naͤmlich,
durch die Eintragung der die Verfuͤgung enthaltenden Auf-
ſaͤtze in die Regiſter des Hypotheken-Buͤreaus an dem Orte,
wo die unbeweglichen Sachen gelegen ſind, und in An-
ſehung der gegen Hypothek auf ſolche Sachen angelegten
Summen, durch Eintragung auf die mit der Hypothek be-
ſchwerten Grundſtuͤcke.
1070. Der Mangel der Eintragung des die Verfuͤgung
enthaltenden Aufſatzes kann von den Glaͤubigern, und ei-
nem jeden dritten Erwerber, ſogar den Minderjaͤhrigen oder
Interdicirten, mit Vorbehalt ihres Entſchaͤdigungsan-
ſpruches wider den Beſchwerten und den zur Vollziehung
ernannten Vormund, entgegengeſetzt werden, ohne daß den
Minderjaͤhrigen und Interdicirten, ſelbſt in dem Falle der
Zahlungsunfaͤhigkeit des Beſchwerten oder Vormundes, die
Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wider die Unter-
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1071. Auch wird der Mangel der Eintragung dadurch
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/464>, abgerufen am 23.11.2024.
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