Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 2. Titel. 6. Cap.
Genüge geleistet worden, so soll das Inventar, auf Ansuchen
der im 1057sten Artikel benannten Personen, nach geschehe-
ner Vorladung des Beschwerten oder seines Vormundes
und des zur Vollziehung ernannten Vormundes, aufge-
nommen werden.

1062. Der mit der Wiederabtretung Beschwerte ist
verbunden, alle unter der Verfügung begriffenen Mobilien
und andere beweglichen Sachen, jedoch mit Ausnahme der
in den folgenden beyden Artikeln erwähnten, nach einem
öffentlichen Anschlage durch Versteigerung verkaufen zu
lassen.

1063. Die Möbeln und andere beweglichen Sachen, die
mit der ausdrücklichen Bedingung, sie in Natur aufzube-
wahren, unter der Verfügung begriffen sind, müssen in
dem Zustande, worin sie sich zur Zeit der Wiederabtretung
befinden, abgeliefert werden.

1064. Die zur Benutzung der Feldgüter dienenden Thiere
und Geräthschaften werden als unter den diese Güter betreffen-
den Schenkungen oder Testamenten mitbegriffen geachtet,
nnd der Beschwerte hat daher dieselben nur schätzen zu las-
sen, um bey der Wiederabtretung einen gleichen Werth zu
erstatten.

1065. In einer Frist von sechs Monaten von dem Tage,
wo das Inventar geschlossen wurde, an zu rechnen, muß
der Beschwerte die Baarschaft, den Preis der verkauften
Mobilien und anderen Sachen, und was von den ausstehen-
den Forderungen etwa eingegangen ist, wieder anlegen.
Jene Frist kann den Umständen nach verlängert werden.

1066. Auf gleiche Weise ist der Beschwerte verbunden,
diejenigen Gelder anzulegen, die durch Beytreibung der aus-
stehenden Forderungen und durch die Ablösung der Renten
noch eingehen, und dies zwar längstens binnen drey Mo-
naten, seit dem Empfange dieser Gelder.

III. Buch. 2. Titel. 6. Cap.
Genuͤge geleiſtet worden, ſo ſoll das Inventar, auf Anſuchen
der im 1057ſten Artikel benannten Perſonen, nach geſchehe-
ner Vorladung des Beſchwerten oder ſeines Vormundes
und des zur Vollziehung ernannten Vormundes, aufge-
nommen werden.

1062. Der mit der Wiederabtretung Beſchwerte iſt
verbunden, alle unter der Verfuͤgung begriffenen Mobilien
und andere beweglichen Sachen, jedoch mit Ausnahme der
in den folgenden beyden Artikeln erwaͤhnten, nach einem
oͤffentlichen Anſchlage durch Verſteigerung verkaufen zu
laſſen.

1063. Die Moͤbeln und andere beweglichen Sachen, die
mit der ausdruͤcklichen Bedingung, ſie in Natur aufzube-
wahren, unter der Verfuͤgung begriffen ſind, muͤſſen in
dem Zuſtande, worin ſie ſich zur Zeit der Wiederabtretung
befinden, abgeliefert werden.

1064. Die zur Benutzung der Feldguͤter dienenden Thiere
und Geraͤthſchaften werden als unter den dieſe Guͤter betreffen-
den Schenkungen oder Teſtamenten mitbegriffen geachtet,
nnd der Beſchwerte hat daher dieſelben nur ſchaͤtzen zu laſ-
ſen, um bey der Wiederabtretung einen gleichen Werth zu
erſtatten.

1065. In einer Friſt von ſechs Monaten von dem Tage,
wo das Inventar geſchloſſen wurde, an zu rechnen, muß
der Beſchwerte die Baarſchaft, den Preis der verkauften
Mobilien und anderen Sachen, und was von den ausſtehen-
den Forderungen etwa eingegangen iſt, wieder anlegen.
Jene Friſt kann den Umſtaͤnden nach verlaͤngert werden.

1066. Auf gleiche Weiſe iſt der Beſchwerte verbunden,
diejenigen Gelder anzulegen, die durch Beytreibung der aus-
ſtehenden Forderungen und durch die Abloͤſung der Renten
noch eingehen, und dies zwar laͤngſtens binnen drey Mo-
naten, ſeit dem Empfange dieſer Gelder.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0462" n="450"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 2. Titel. 6. Cap.</fw><lb/>
Genu&#x0364;ge gelei&#x017F;tet worden, &#x017F;o &#x017F;oll das Inventar, auf An&#x017F;uchen<lb/>
der im 1057&#x017F;ten Artikel benannten Per&#x017F;onen, nach ge&#x017F;chehe-<lb/>
ner Vorladung des Be&#x017F;chwerten oder &#x017F;eines Vormundes<lb/>
und des zur Vollziehung ernannten Vormundes, aufge-<lb/>
nommen werden.<lb/></p>
            <p>1062. Der mit der Wiederabtretung Be&#x017F;chwerte i&#x017F;t<lb/>
verbunden, alle unter der Verfu&#x0364;gung begriffenen Mobilien<lb/>
und andere beweglichen Sachen, jedoch mit Ausnahme der<lb/>
in den folgenden beyden Artikeln erwa&#x0364;hnten, nach einem<lb/>
o&#x0364;ffentlichen An&#x017F;chlage durch Ver&#x017F;teigerung verkaufen zu<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en.<lb/></p>
            <p>1063. Die Mo&#x0364;beln und andere beweglichen Sachen, die<lb/>
mit der ausdru&#x0364;cklichen Bedingung, &#x017F;ie in Natur aufzube-<lb/>
wahren, unter der Verfu&#x0364;gung begriffen &#x017F;ind, mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en in<lb/>
dem Zu&#x017F;tande, worin &#x017F;ie &#x017F;ich zur Zeit der Wiederabtretung<lb/>
befinden, abgeliefert werden.<lb/></p>
            <p>1064. Die zur Benutzung der Feldgu&#x0364;ter dienenden Thiere<lb/>
und Gera&#x0364;th&#x017F;chaften werden als unter den die&#x017F;e Gu&#x0364;ter betreffen-<lb/>
den Schenkungen oder Te&#x017F;tamenten mitbegriffen geachtet,<lb/>
nnd der Be&#x017F;chwerte hat daher die&#x017F;elben nur &#x017F;cha&#x0364;tzen zu la&#x017F;-<lb/>
&#x017F;en, um bey der Wiederabtretung einen gleichen Werth zu<lb/>
er&#x017F;tatten.<lb/></p>
            <p>1065. In einer Fri&#x017F;t von &#x017F;echs Monaten von dem Tage,<lb/>
wo das Inventar ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en wurde, an zu rechnen, muß<lb/>
der Be&#x017F;chwerte die Baar&#x017F;chaft, den Preis der verkauften<lb/>
Mobilien und anderen Sachen, und was von den aus&#x017F;tehen-<lb/>
den Forderungen etwa eingegangen i&#x017F;t, wieder anlegen.<lb/>
Jene Fri&#x017F;t kann den Um&#x017F;ta&#x0364;nden nach verla&#x0364;ngert werden.<lb/></p>
            <p>1066. Auf gleiche Wei&#x017F;e i&#x017F;t der Be&#x017F;chwerte verbunden,<lb/>
diejenigen Gelder anzulegen, die durch Beytreibung der aus-<lb/>
&#x017F;tehenden Forderungen und durch die Ablo&#x0364;&#x017F;ung der Renten<lb/>
noch eingehen, und dies zwar la&#x0364;ng&#x017F;tens binnen drey Mo-<lb/>
naten, &#x017F;eit dem Empfange die&#x017F;er Gelder.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[450/0462] III. Buch. 2. Titel. 6. Cap. Genuͤge geleiſtet worden, ſo ſoll das Inventar, auf Anſuchen der im 1057ſten Artikel benannten Perſonen, nach geſchehe- ner Vorladung des Beſchwerten oder ſeines Vormundes und des zur Vollziehung ernannten Vormundes, aufge- nommen werden. 1062. Der mit der Wiederabtretung Beſchwerte iſt verbunden, alle unter der Verfuͤgung begriffenen Mobilien und andere beweglichen Sachen, jedoch mit Ausnahme der in den folgenden beyden Artikeln erwaͤhnten, nach einem oͤffentlichen Anſchlage durch Verſteigerung verkaufen zu laſſen. 1063. Die Moͤbeln und andere beweglichen Sachen, die mit der ausdruͤcklichen Bedingung, ſie in Natur aufzube- wahren, unter der Verfuͤgung begriffen ſind, muͤſſen in dem Zuſtande, worin ſie ſich zur Zeit der Wiederabtretung befinden, abgeliefert werden. 1064. Die zur Benutzung der Feldguͤter dienenden Thiere und Geraͤthſchaften werden als unter den dieſe Guͤter betreffen- den Schenkungen oder Teſtamenten mitbegriffen geachtet, nnd der Beſchwerte hat daher dieſelben nur ſchaͤtzen zu laſ- ſen, um bey der Wiederabtretung einen gleichen Werth zu erſtatten. 1065. In einer Friſt von ſechs Monaten von dem Tage, wo das Inventar geſchloſſen wurde, an zu rechnen, muß der Beſchwerte die Baarſchaft, den Preis der verkauften Mobilien und anderen Sachen, und was von den ausſtehen- den Forderungen etwa eingegangen iſt, wieder anlegen. Jene Friſt kann den Umſtaͤnden nach verlaͤngert werden. 1066. Auf gleiche Weiſe iſt der Beſchwerte verbunden, diejenigen Gelder anzulegen, die durch Beytreibung der aus- ſtehenden Forderungen und durch die Abloͤſung der Renten noch eingehen, und dies zwar laͤngſtens binnen drey Mo- naten, ſeit dem Empfange dieſer Gelder.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/462
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/462>, abgerufen am 23.11.2024.