des erfolgten Einspruchs beyfügen, auch auf dem Rande des Eintrags dieser Einsprüche, die eine Aufhebung der- selben enthaltenden Urtheile oder sonstigen Urkunden, wo- von ihm eine Ausfertigung zugestellt worden ist, erwähnen.
68. Im Falle eines Einspruchs darf der Beamte des Personenstandes, bevor ihm nicht die Aufhebung desselben eingehändiget worden ist, die Abschließung der Ehe nicht vornehmen, bey Strafe von drey hundert Francs und voll- ständiger Schadloshaltung.
69. Sind keine Einsprüche erfolgt, so soll auch hiervon in der Heiraths-Urkunde Erwähnung geschehen; und wenn die Aufgebote in mehreren Gemeinden ergangen sind, so sollen die Interessenten von dem Beamten des Personen- standes einer jeden Gemeinde ein Zeugniß beybringen, wodurch sie bescheinigen, daß kein Einspruch eingelegt worden sey.
70. Der Beamte des Personenstandes soll sich die Ge- burts-Urkunde eines jeden der künftigen Ehegatten vorzeigen lassen. Der Ehegatte, welchem es etwa unmöglich seyn möchte, sich dieselbe zu verschaffen, kann sie dadurch er- setzen, daß er eine Notorietäts-Urkunde (Zeugniß der Kund- barkeit) von dem Friedensrichter seines Geburts- oder Wohnortes beybringt.
71. Eine solche Notorietäts-Urkunde muß eine von sieben Zeugen, sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechts, verwandt oder nicht verwandt seyn, geschehene Erklärung über die Vornamen, den Geschlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort des künftigen Ehegatten, und seiner Eltern, wenn diese bekannt sind, sodann den Ort, und so viel möglich, den Zeitpunkt seiner Geburt, und die Ur- sachen enthalten, welche die Vorlegung der Geburts-Urkunde selbst verhindern. Die Zeugen müssen, nebst dem Friedens- richter, die Notorietäts-Urkunde unterschreiben, und wenn
I. Buch. 2. Titel. 3. Cap.
des erfolgten Einſpruchs beyfuͤgen, auch auf dem Rande des Eintrags dieſer Einſpruͤche, die eine Aufhebung der- ſelben enthaltenden Urtheile oder ſonſtigen Urkunden, wo- von ihm eine Ausfertigung zugeſtellt worden iſt, erwaͤhnen.
68. Im Falle eines Einſpruchs darf der Beamte des Perſonenſtandes, bevor ihm nicht die Aufhebung deſſelben eingehaͤndiget worden iſt, die Abſchließung der Ehe nicht vornehmen, bey Strafe von drey hundert Francs und voll- ſtaͤndiger Schadloshaltung.
69. Sind keine Einſpruͤche erfolgt, ſo ſoll auch hiervon in der Heiraths-Urkunde Erwaͤhnung geſchehen; und wenn die Aufgebote in mehreren Gemeinden ergangen ſind, ſo ſollen die Intereſſenten von dem Beamten des Perſonen- ſtandes einer jeden Gemeinde ein Zeugniß beybringen, wodurch ſie beſcheinigen, daß kein Einſpruch eingelegt worden ſey.
70. Der Beamte des Perſonenſtandes ſoll ſich die Ge- burts-Urkunde eines jeden der kuͤnftigen Ehegatten vorzeigen laſſen. Der Ehegatte, welchem es etwa unmoͤglich ſeyn moͤchte, ſich dieſelbe zu verſchaffen, kann ſie dadurch er- ſetzen, daß er eine Notorietaͤts-Urkunde (Zeugniß der Kund- barkeit) von dem Friedensrichter ſeines Geburts- oder Wohnortes beybringt.
71. Eine ſolche Notorietaͤts-Urkunde muß eine von ſieben Zeugen, ſie moͤgen maͤnnlichen oder weiblichen Geſchlechts, verwandt oder nicht verwandt ſeyn, geſchehene Erklaͤrung uͤber die Vornamen, den Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort des kuͤnftigen Ehegatten, und ſeiner Eltern, wenn dieſe bekannt ſind, ſodann den Ort, und ſo viel moͤglich, den Zeitpunkt ſeiner Geburt, und die Ur- ſachen enthalten, welche die Vorlegung der Geburts-Urkunde ſelbſt verhindern. Die Zeugen muͤſſen, nebſt dem Friedens- richter, die Notorietaͤts-Urkunde unterſchreiben, und wenn
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I. Buch. 2. Titel. 3. Cap.
des erfolgten Einſpruchs beyfuͤgen, auch auf dem Rande
des Eintrags dieſer Einſpruͤche, die eine Aufhebung der-
ſelben enthaltenden Urtheile oder ſonſtigen Urkunden, wo-
von ihm eine Ausfertigung zugeſtellt worden iſt, erwaͤhnen.
68. Im Falle eines Einſpruchs darf der Beamte des
Perſonenſtandes, bevor ihm nicht die Aufhebung deſſelben
eingehaͤndiget worden iſt, die Abſchließung der Ehe nicht
vornehmen, bey Strafe von drey hundert Francs und voll-
ſtaͤndiger Schadloshaltung.
69. Sind keine Einſpruͤche erfolgt, ſo ſoll auch hiervon
in der Heiraths-Urkunde Erwaͤhnung geſchehen; und wenn
die Aufgebote in mehreren Gemeinden ergangen ſind, ſo
ſollen die Intereſſenten von dem Beamten des Perſonen-
ſtandes einer jeden Gemeinde ein Zeugniß beybringen,
wodurch ſie beſcheinigen, daß kein Einſpruch eingelegt
worden ſey.
70. Der Beamte des Perſonenſtandes ſoll ſich die Ge-
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laſſen. Der Ehegatte, welchem es etwa unmoͤglich ſeyn
moͤchte, ſich dieſelbe zu verſchaffen, kann ſie dadurch er-
ſetzen, daß er eine Notorietaͤts-Urkunde (Zeugniß der Kund-
barkeit) von dem Friedensrichter ſeines Geburts- oder
Wohnortes beybringt.
71. Eine ſolche Notorietaͤts-Urkunde muß eine von ſieben
Zeugen, ſie moͤgen maͤnnlichen oder weiblichen Geſchlechts,
verwandt oder nicht verwandt ſeyn, geſchehene Erklaͤrung
uͤber die Vornamen, den Geſchlechtsnamen, das Gewerbe
und den Wohnort des kuͤnftigen Ehegatten, und ſeiner
Eltern, wenn dieſe bekannt ſind, ſodann den Ort, und
ſo viel moͤglich, den Zeitpunkt ſeiner Geburt, und die Ur-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/46>, abgerufen am 22.11.2024.
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