oder des Legatars, oder weil diese die Annahme verwei- gern, nicht zur Vollziehung kommt.
1038. Jede von dem Testator mit der vermachten Sache ganz oder zum Theil vorgenommene Veräußerung, selbst wenn sie durch Verkauf, unter dem Vorbehalte des Wieder- kaufs, oder durch Tausch geschah, enthält einen Widerruf des Vermächtnisses in Ansehung dessen, was veräußert worden ist, wenn gleich die nachherige Veräußerung nichtig, und die veräußerte Sache in die Hände des Testators zu- rückgekommen seyn sollte.
1039. Jede testamentarische Verfügung wird unwirk- sam, wenn der, zu dessen Vortheile sie geschah, den Testa- tor nicht überlebt hat.
1040. Jede testamentarische Verfügung, welche unter einer Bedingung gemacht wurde, die von einem ungewissen Ereignisse abhängt, und in Ansehung deren es die Absicht des Testators ist, daß seine Verfügung nur, in so fern das Ereigniß eintreten oder nicht eintreten würde, zur Voll- ziehung kommen solle, wird unwirksam, wenn der eingesetzte Erbe oder der Legatar noch vor der Erfüllung der Be- dingung stirbt.
1041. Die Bedingung, welche nach der Absicht des Testators die Vollziehung seiner Verfügung nur aufschieben soll, hindert den eingesetzten Erben oder Legatar nicht an dem Erwerbe eines auf seine Erben übergehenden Rechtes.
1042. Das Vermächtniß wird auch alsdann unwirksam, wenn die vermachte Sache noch beym Leben des Testators gänzlich zu Grunde ging. Das Nämliche gilt in dem Falle, wenn sie nach dessen Tode, ohne Zuthun und Verschulden des Erben zu Grunde ging, selbst wenn dieser in Ansehung der Ablieferung in Verzug gesetzt war, vorausgesetzt, daß die Sache in den Händen des Legatars ebenfalls hätte zu Grunde gehen müssen.
III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
oder des Legatars, oder weil dieſe die Annahme verwei- gern, nicht zur Vollziehung kommt.
1038. Jede von dem Teſtator mit der vermachten Sache ganz oder zum Theil vorgenommene Veraͤußerung, ſelbſt wenn ſie durch Verkauf, unter dem Vorbehalte des Wieder- kaufs, oder durch Tauſch geſchah, enthaͤlt einen Widerruf des Vermaͤchtniſſes in Anſehung deſſen, was veraͤußert worden iſt, wenn gleich die nachherige Veraͤußerung nichtig, und die veraͤußerte Sache in die Haͤnde des Teſtators zu- ruͤckgekommen ſeyn ſollte.
1039. Jede teſtamentariſche Verfuͤgung wird unwirk- ſam, wenn der, zu deſſen Vortheile ſie geſchah, den Teſta- tor nicht uͤberlebt hat.
1040. Jede teſtamentariſche Verfuͤgung, welche unter einer Bedingung gemacht wurde, die von einem ungewiſſen Ereigniſſe abhaͤngt, und in Anſehung deren es die Abſicht des Teſtators iſt, daß ſeine Verfuͤgung nur, in ſo fern das Ereigniß eintreten oder nicht eintreten wuͤrde, zur Voll- ziehung kommen ſolle, wird unwirkſam, wenn der eingeſetzte Erbe oder der Legatar noch vor der Erfuͤllung der Be- dingung ſtirbt.
1041. Die Bedingung, welche nach der Abſicht des Teſtators die Vollziehung ſeiner Verfuͤgung nur aufſchieben ſoll, hindert den eingeſetzten Erben oder Legatar nicht an dem Erwerbe eines auf ſeine Erben uͤbergehenden Rechtes.
1042. Das Vermaͤchtniß wird auch alsdann unwirkſam, wenn die vermachte Sache noch beym Leben des Teſtators gaͤnzlich zu Grunde ging. Das Naͤmliche gilt in dem Falle, wenn ſie nach deſſen Tode, ohne Zuthun und Verſchulden des Erben zu Grunde ging, ſelbſt wenn dieſer in Anſehung der Ablieferung in Verzug geſetzt war, vorausgeſetzt, daß die Sache in den Haͤnden des Legatars ebenfalls haͤtte zu Grunde gehen muͤſſen.
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III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
oder des Legatars, oder weil dieſe die Annahme verwei-
gern, nicht zur Vollziehung kommt.
1038. Jede von dem Teſtator mit der vermachten Sache
ganz oder zum Theil vorgenommene Veraͤußerung, ſelbſt
wenn ſie durch Verkauf, unter dem Vorbehalte des Wieder-
kaufs, oder durch Tauſch geſchah, enthaͤlt einen Widerruf
des Vermaͤchtniſſes in Anſehung deſſen, was veraͤußert
worden iſt, wenn gleich die nachherige Veraͤußerung nichtig,
und die veraͤußerte Sache in die Haͤnde des Teſtators zu-
ruͤckgekommen ſeyn ſollte.
1039. Jede teſtamentariſche Verfuͤgung wird unwirk-
ſam, wenn der, zu deſſen Vortheile ſie geſchah, den Teſta-
tor nicht uͤberlebt hat.
1040. Jede teſtamentariſche Verfuͤgung, welche unter
einer Bedingung gemacht wurde, die von einem ungewiſſen
Ereigniſſe abhaͤngt, und in Anſehung deren es die Abſicht
des Teſtators iſt, daß ſeine Verfuͤgung nur, in ſo fern
das Ereigniß eintreten oder nicht eintreten wuͤrde, zur Voll-
ziehung kommen ſolle, wird unwirkſam, wenn der eingeſetzte
Erbe oder der Legatar noch vor der Erfuͤllung der Be-
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1041. Die Bedingung, welche nach der Abſicht des
Teſtators die Vollziehung ſeiner Verfuͤgung nur aufſchieben
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dem Erwerbe eines auf ſeine Erben uͤbergehenden Rechtes.
1042. Das Vermaͤchtniß wird auch alsdann unwirkſam,
wenn die vermachte Sache noch beym Leben des Teſtators
gaͤnzlich zu Grunde ging.
Das Naͤmliche gilt in dem Falle, wenn ſie nach deſſen
Tode, ohne Zuthun und Verſchulden des Erben zu Grunde
ging, ſelbſt wenn dieſer in Anſehung der Ablieferung in
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/452>, abgerufen am 21.11.2024.
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