1004. Sind beym Absterben des Testators Erben vor- handen, denen das Gesetz einen aliquoten (im Verhältnisse zum Ganzen bestimmten ) Theil seines Vermögens vorbe- hält, so gehet durch seinen Tod auf diese Erben der Besitz des ganzen zum Nachlasse gehörigen Vermögens, kraft des Gesetzes, über, und der Universallegatar ist schuldig, die Auslieferung des in dem Testamente begriffenen Vermögens von ihnen zu begehren.
1005. In eben diesen Fällen hat gleichwohl der Univer- sallegatar die Benutzung des in dem Testamente begriffenen Vermögens, und zwar von dem Sterbetage an, wenn das. Gesuch um Auslieferung binnen Jahresfrist seit diesem Zeitpunkte angebracht wurde; außer dem aber erst von dem Tage an, wo das Gesuch bey dem Gerichte angebracht, oder wo die Auslieferung freywillig zugesagt wurde.
1006. Sind bey dem Absterben des Testators keine Er- ben vorhanden, denen das Gesetz einen aliquoten Theil seines Vermögens vorbehalten hat, so geht durch dessen Tod der Besitz auf den Universallegatar, kraft des Gesetzes, und ohne daß er die Auslieferung zu begehren verbunden ist, über.
1007. Jedes eigenhändige Testament soll, ehe es voll- zogen wird, dem Präsidenten des Gerichtes der ersten In- stanz in dem Bezirke wo die Erbfolge angefallen ist, vor- gelegt werden. Ist es versiegelt, so muß es geöffnet werden; der Präsident nimmt über die Vorlegung, die Eröffnung und den Zustand des Testamentes ein Protocoll auf, und befiehlt dessen Hinterlegung in die Hände eines von ihm be- stellten Notars. Ist das Testament in geheimer Form abgefaßt, so ge- schieht die Vorlegung, Eröffnung, Beschreibung und Hin- terlegung auf die nämliche Weise; doch soll die Eröffnung nur in Beyseyn oder nach geschehener Vorladung derjenigen
III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
1004. Sind beym Abſterben des Teſtators Erben vor- handen, denen das Geſetz einen aliquoten (im Verhaͤltniſſe zum Ganzen beſtimmten ) Theil ſeines Vermoͤgens vorbe- haͤlt, ſo gehet durch ſeinen Tod auf dieſe Erben der Beſitz des ganzen zum Nachlaſſe gehoͤrigen Vermoͤgens, kraft des Geſetzes, uͤber, und der Univerſallegatar iſt ſchuldig, die Auslieferung des in dem Teſtamente begriffenen Vermoͤgens von ihnen zu begehren.
1005. In eben dieſen Faͤllen hat gleichwohl der Univer- ſallegatar die Benutzung des in dem Teſtamente begriffenen Vermoͤgens, und zwar von dem Sterbetage an, wenn daſ. Geſuch um Auslieferung binnen Jahresfriſt ſeit dieſem Zeitpunkte angebracht wurde; außer dem aber erſt von dem Tage an, wo das Geſuch bey dem Gerichte angebracht, oder wo die Auslieferung freywillig zugeſagt wurde.
1006. Sind bey dem Abſterben des Teſtators keine Er- ben vorhanden, denen das Geſetz einen aliquoten Theil ſeines Vermoͤgens vorbehalten hat, ſo geht durch deſſen Tod der Beſitz auf den Univerſallegatar, kraft des Geſetzes, und ohne daß er die Auslieferung zu begehren verbunden iſt, uͤber.
1007. Jedes eigenhaͤndige Teſtament ſoll, ehe es voll- zogen wird, dem Praͤſidenten des Gerichtes der erſten In- ſtanz in dem Bezirke wo die Erbfolge angefallen iſt, vor- gelegt werden. Iſt es verſiegelt, ſo muß es geoͤffnet werden; der Praͤſident nimmt uͤber die Vorlegung, die Eroͤffnung und den Zuſtand des Teſtamentes ein Protocoll auf, und befiehlt deſſen Hinterlegung in die Haͤnde eines von ihm be- ſtellten Notars. Iſt das Teſtament in geheimer Form abgefaßt, ſo ge- ſchieht die Vorlegung, Eroͤffnung, Beſchreibung und Hin- terlegung auf die naͤmliche Weiſe; doch ſoll die Eroͤffnung nur in Beyſeyn oder nach geſchehener Vorladung derjenigen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0438"n="426"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 2. Titel. 5. Cap.</fw><lb/><p>1004. Sind beym Abſterben des Teſtators Erben vor-<lb/>
handen, denen das Geſetz einen aliquoten (im Verhaͤltniſſe<lb/>
zum Ganzen beſtimmten ) Theil ſeines Vermoͤgens vorbe-<lb/>
haͤlt, ſo gehet durch ſeinen Tod auf dieſe Erben der Beſitz<lb/>
des ganzen zum Nachlaſſe gehoͤrigen Vermoͤgens, kraft des<lb/>
Geſetzes, uͤber, und der Univerſallegatar iſt ſchuldig, die<lb/>
Auslieferung des in dem Teſtamente begriffenen Vermoͤgens<lb/>
von ihnen zu begehren.<lb/></p><p>1005. In eben dieſen Faͤllen hat gleichwohl der Univer-<lb/>ſallegatar die Benutzung des in dem Teſtamente begriffenen<lb/>
Vermoͤgens, und zwar von dem Sterbetage an, wenn daſ.<lb/>
Geſuch um Auslieferung binnen Jahresfriſt ſeit dieſem<lb/>
Zeitpunkte angebracht wurde; außer dem aber erſt von dem<lb/>
Tage an, wo das Geſuch bey dem Gerichte angebracht,<lb/>
oder wo die Auslieferung freywillig zugeſagt wurde.<lb/></p><p>1006. Sind bey dem Abſterben des Teſtators keine Er-<lb/>
ben vorhanden, denen das Geſetz einen aliquoten Theil<lb/>ſeines Vermoͤgens vorbehalten hat, ſo geht durch deſſen<lb/>
Tod der Beſitz auf den Univerſallegatar, kraft des Geſetzes,<lb/>
und ohne daß er die Auslieferung zu begehren verbunden<lb/>
iſt, uͤber.<lb/></p><p>1007. Jedes eigenhaͤndige Teſtament ſoll, ehe es voll-<lb/>
zogen wird, dem Praͤſidenten des Gerichtes der erſten In-<lb/>ſtanz in dem Bezirke wo die Erbfolge angefallen iſt, vor-<lb/>
gelegt werden. Iſt es verſiegelt, ſo muß es geoͤffnet werden;<lb/>
der Praͤſident nimmt uͤber die Vorlegung, die Eroͤffnung<lb/>
und den Zuſtand des Teſtamentes ein Protocoll auf, und<lb/>
befiehlt deſſen Hinterlegung in die Haͤnde eines von ihm be-<lb/>ſtellten Notars.<lb/>
Iſt das Teſtament in geheimer Form abgefaßt, ſo ge-<lb/>ſchieht die Vorlegung, Eroͤffnung, Beſchreibung und Hin-<lb/>
terlegung auf die naͤmliche Weiſe; doch ſoll die Eroͤffnung<lb/>
nur in Beyſeyn oder nach geſchehener Vorladung derjenigen<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[426/0438]
III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
1004. Sind beym Abſterben des Teſtators Erben vor-
handen, denen das Geſetz einen aliquoten (im Verhaͤltniſſe
zum Ganzen beſtimmten ) Theil ſeines Vermoͤgens vorbe-
haͤlt, ſo gehet durch ſeinen Tod auf dieſe Erben der Beſitz
des ganzen zum Nachlaſſe gehoͤrigen Vermoͤgens, kraft des
Geſetzes, uͤber, und der Univerſallegatar iſt ſchuldig, die
Auslieferung des in dem Teſtamente begriffenen Vermoͤgens
von ihnen zu begehren.
1005. In eben dieſen Faͤllen hat gleichwohl der Univer-
ſallegatar die Benutzung des in dem Teſtamente begriffenen
Vermoͤgens, und zwar von dem Sterbetage an, wenn daſ.
Geſuch um Auslieferung binnen Jahresfriſt ſeit dieſem
Zeitpunkte angebracht wurde; außer dem aber erſt von dem
Tage an, wo das Geſuch bey dem Gerichte angebracht,
oder wo die Auslieferung freywillig zugeſagt wurde.
1006. Sind bey dem Abſterben des Teſtators keine Er-
ben vorhanden, denen das Geſetz einen aliquoten Theil
ſeines Vermoͤgens vorbehalten hat, ſo geht durch deſſen
Tod der Beſitz auf den Univerſallegatar, kraft des Geſetzes,
und ohne daß er die Auslieferung zu begehren verbunden
iſt, uͤber.
1007. Jedes eigenhaͤndige Teſtament ſoll, ehe es voll-
zogen wird, dem Praͤſidenten des Gerichtes der erſten In-
ſtanz in dem Bezirke wo die Erbfolge angefallen iſt, vor-
gelegt werden. Iſt es verſiegelt, ſo muß es geoͤffnet werden;
der Praͤſident nimmt uͤber die Vorlegung, die Eroͤffnung
und den Zuſtand des Teſtamentes ein Protocoll auf, und
befiehlt deſſen Hinterlegung in die Haͤnde eines von ihm be-
ſtellten Notars.
Iſt das Teſtament in geheimer Form abgefaßt, ſo ge-
ſchieht die Vorlegung, Eroͤffnung, Beſchreibung und Hin-
terlegung auf die naͤmliche Weiſe; doch ſoll die Eroͤffnung
nur in Beyſeyn oder nach geſchehener Vorladung derjenigen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/438>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.