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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.

1004. Sind beym Absterben des Testators Erben vor-
handen, denen das Gesetz einen aliquoten (im Verhältnisse
zum Ganzen bestimmten ) Theil seines Vermögens vorbe-
hält, so gehet durch seinen Tod auf diese Erben der Besitz
des ganzen zum Nachlasse gehörigen Vermögens, kraft des
Gesetzes, über, und der Universallegatar ist schuldig, die
Auslieferung des in dem Testamente begriffenen Vermögens
von ihnen zu begehren.

1005. In eben diesen Fällen hat gleichwohl der Univer-
sallegatar die Benutzung des in dem Testamente begriffenen
Vermögens, und zwar von dem Sterbetage an, wenn das.
Gesuch um Auslieferung binnen Jahresfrist seit diesem
Zeitpunkte angebracht wurde; außer dem aber erst von dem
Tage an, wo das Gesuch bey dem Gerichte angebracht,
oder wo die Auslieferung freywillig zugesagt wurde.

1006. Sind bey dem Absterben des Testators keine Er-
ben vorhanden, denen das Gesetz einen aliquoten Theil
seines Vermögens vorbehalten hat, so geht durch dessen
Tod der Besitz auf den Universallegatar, kraft des Gesetzes,
und ohne daß er die Auslieferung zu begehren verbunden
ist, über.

1007. Jedes eigenhändige Testament soll, ehe es voll-
zogen wird, dem Präsidenten des Gerichtes der ersten In-
stanz in dem Bezirke wo die Erbfolge angefallen ist, vor-
gelegt werden. Ist es versiegelt, so muß es geöffnet werden;
der Präsident nimmt über die Vorlegung, die Eröffnung
und den Zustand des Testamentes ein Protocoll auf, und
befiehlt dessen Hinterlegung in die Hände eines von ihm be-
stellten Notars.
Ist das Testament in geheimer Form abgefaßt, so ge-
schieht die Vorlegung, Eröffnung, Beschreibung und Hin-
terlegung auf die nämliche Weise; doch soll die Eröffnung
nur in Beyseyn oder nach geschehener Vorladung derjenigen

III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.

1004. Sind beym Abſterben des Teſtators Erben vor-
handen, denen das Geſetz einen aliquoten (im Verhaͤltniſſe
zum Ganzen beſtimmten ) Theil ſeines Vermoͤgens vorbe-
haͤlt, ſo gehet durch ſeinen Tod auf dieſe Erben der Beſitz
des ganzen zum Nachlaſſe gehoͤrigen Vermoͤgens, kraft des
Geſetzes, uͤber, und der Univerſallegatar iſt ſchuldig, die
Auslieferung des in dem Teſtamente begriffenen Vermoͤgens
von ihnen zu begehren.

1005. In eben dieſen Faͤllen hat gleichwohl der Univer-
ſallegatar die Benutzung des in dem Teſtamente begriffenen
Vermoͤgens, und zwar von dem Sterbetage an, wenn daſ.
Geſuch um Auslieferung binnen Jahresfriſt ſeit dieſem
Zeitpunkte angebracht wurde; außer dem aber erſt von dem
Tage an, wo das Geſuch bey dem Gerichte angebracht,
oder wo die Auslieferung freywillig zugeſagt wurde.

1006. Sind bey dem Abſterben des Teſtators keine Er-
ben vorhanden, denen das Geſetz einen aliquoten Theil
ſeines Vermoͤgens vorbehalten hat, ſo geht durch deſſen
Tod der Beſitz auf den Univerſallegatar, kraft des Geſetzes,
und ohne daß er die Auslieferung zu begehren verbunden
iſt, uͤber.

1007. Jedes eigenhaͤndige Teſtament ſoll, ehe es voll-
zogen wird, dem Praͤſidenten des Gerichtes der erſten In-
ſtanz in dem Bezirke wo die Erbfolge angefallen iſt, vor-
gelegt werden. Iſt es verſiegelt, ſo muß es geoͤffnet werden;
der Praͤſident nimmt uͤber die Vorlegung, die Eroͤffnung
und den Zuſtand des Teſtamentes ein Protocoll auf, und
befiehlt deſſen Hinterlegung in die Haͤnde eines von ihm be-
ſtellten Notars.
Iſt das Teſtament in geheimer Form abgefaßt, ſo ge-
ſchieht die Vorlegung, Eroͤffnung, Beſchreibung und Hin-
terlegung auf die naͤmliche Weiſe; doch ſoll die Eroͤffnung
nur in Beyſeyn oder nach geſchehener Vorladung derjenigen

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[426/0438] III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. 1004. Sind beym Abſterben des Teſtators Erben vor- handen, denen das Geſetz einen aliquoten (im Verhaͤltniſſe zum Ganzen beſtimmten ) Theil ſeines Vermoͤgens vorbe- haͤlt, ſo gehet durch ſeinen Tod auf dieſe Erben der Beſitz des ganzen zum Nachlaſſe gehoͤrigen Vermoͤgens, kraft des Geſetzes, uͤber, und der Univerſallegatar iſt ſchuldig, die Auslieferung des in dem Teſtamente begriffenen Vermoͤgens von ihnen zu begehren. 1005. In eben dieſen Faͤllen hat gleichwohl der Univer- ſallegatar die Benutzung des in dem Teſtamente begriffenen Vermoͤgens, und zwar von dem Sterbetage an, wenn daſ. Geſuch um Auslieferung binnen Jahresfriſt ſeit dieſem Zeitpunkte angebracht wurde; außer dem aber erſt von dem Tage an, wo das Geſuch bey dem Gerichte angebracht, oder wo die Auslieferung freywillig zugeſagt wurde. 1006. Sind bey dem Abſterben des Teſtators keine Er- ben vorhanden, denen das Geſetz einen aliquoten Theil ſeines Vermoͤgens vorbehalten hat, ſo geht durch deſſen Tod der Beſitz auf den Univerſallegatar, kraft des Geſetzes, und ohne daß er die Auslieferung zu begehren verbunden iſt, uͤber. 1007. Jedes eigenhaͤndige Teſtament ſoll, ehe es voll- zogen wird, dem Praͤſidenten des Gerichtes der erſten In- ſtanz in dem Bezirke wo die Erbfolge angefallen iſt, vor- gelegt werden. Iſt es verſiegelt, ſo muß es geoͤffnet werden; der Praͤſident nimmt uͤber die Vorlegung, die Eroͤffnung und den Zuſtand des Teſtamentes ein Protocoll auf, und befiehlt deſſen Hinterlegung in die Haͤnde eines von ihm be- ſtellten Notars. Iſt das Teſtament in geheimer Form abgefaßt, ſo ge- ſchieht die Vorlegung, Eroͤffnung, Beſchreibung und Hin- terlegung auf die naͤmliche Weiſe; doch ſoll die Eroͤffnung nur in Beyſeyn oder nach geſchehener Vorladung derjenigen

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/438>, abgerufen am 23.11.2024.