einen Wohnsitz im Königreiche beybehalten hatte, in dem dazu bestimmten Büreau an dem Orte dieses Wohnsitzes, oder, wenn solches nicht der Fall war, in dem Büreau des Ortes, der als sein letzter einländischer Wohnsitz bekannt ist, eingetragen worden sind. Enthält das Testament Ver- fügungen über unbewegliche Sachen, die im Königreiche gelegen sind, so muß es überdies in dem Büreau, unter dem dieselben liegen, eingetragen werden, ohne daß gleich- wohl doppelte Gebühren verlangt werden dürfen.
1001. Die Förmlichkeiten, welche den verschiedenen Testamenten durch die Verfügungen des gegenwärtigen und des vorhergehenden Abschnittes vorgeschrieben sind, müssen bey Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden.
Dritter Abschnitt.
Von den Erben-Einsetzungen, und den Vermächtnissen im Allgemeinen.
1002. Die testamentarischen Verfügungen sind entweder universale, oder sie geschehen unter einem Universaltitel, oder unter einem Particulartitel.
Jede dieser Verfügungen, sie mag unter dem Namen einer Erbeneinsetzung, oder unter dem eines Vermächtnisses geschehen seyn, hat ihre Wirkung nach den für die Univer- salvermächtnisse, für die Vermächtnisse unter einem Univer- saltitel, und für die Particularvermächtnisse hier unten be- stimmten Regeln.
Vierter Abschnitt.
Von Universal-Vermächtnissen.
1003. Ein Universalvermächtniß ist diejenige testamen- tarische Verfügung, wodurch der Testator einer oder meh- reren Personen den ganzen Inbegriff des bey seinem Tode zurückbleibenden Vermögens gibt.
III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
einen Wohnſitz im Koͤnigreiche beybehalten hatte, in dem dazu beſtimmten Buͤreau an dem Orte dieſes Wohnſitzes, oder, wenn ſolches nicht der Fall war, in dem Buͤreau des Ortes, der als ſein letzter einlaͤndiſcher Wohnſitz bekannt iſt, eingetragen worden ſind. Enthaͤlt das Teſtament Ver- fuͤgungen uͤber unbewegliche Sachen, die im Koͤnigreiche gelegen ſind, ſo muß es uͤberdies in dem Buͤreau, unter dem dieſelben liegen, eingetragen werden, ohne daß gleich- wohl doppelte Gebuͤhren verlangt werden duͤrfen.
1001. Die Foͤrmlichkeiten, welche den verſchiedenen Teſtamenten durch die Verfuͤgungen des gegenwaͤrtigen und des vorhergehenden Abſchnittes vorgeſchrieben ſind, muͤſſen bey Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden.
Dritter Abſchnitt.
Von den Erben-Einſetzungen, und den Vermaͤchtniſſen im Allgemeinen.
1002. Die teſtamentariſchen Verfuͤgungen ſind entweder univerſale, oder ſie geſchehen unter einem Univerſaltitel, oder unter einem Particulartitel.
Jede dieſer Verfuͤgungen, ſie mag unter dem Namen einer Erbeneinſetzung, oder unter dem eines Vermaͤchtniſſes geſchehen ſeyn, hat ihre Wirkung nach den fuͤr die Univer- ſalvermaͤchtniſſe, fuͤr die Vermaͤchtniſſe unter einem Univer- ſaltitel, und fuͤr die Particularvermaͤchtniſſe hier unten be- ſtimmten Regeln.
Vierter Abſchnitt.
Von Univerſal-Vermaͤchtniſſen.
1003. Ein Univerſalvermaͤchtniß iſt diejenige teſtamen- tariſche Verfuͤgung, wodurch der Teſtator einer oder meh- reren Perſonen den ganzen Inbegriff des bey ſeinem Tode zuruͤckbleibenden Vermoͤgens gibt.
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III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
einen Wohnſitz im Koͤnigreiche beybehalten hatte, in dem
dazu beſtimmten Buͤreau an dem Orte dieſes Wohnſitzes,
oder, wenn ſolches nicht der Fall war, in dem Buͤreau des
Ortes, der als ſein letzter einlaͤndiſcher Wohnſitz bekannt
iſt, eingetragen worden ſind. Enthaͤlt das Teſtament Ver-
fuͤgungen uͤber unbewegliche Sachen, die im Koͤnigreiche
gelegen ſind, ſo muß es uͤberdies in dem Buͤreau, unter
dem dieſelben liegen, eingetragen werden, ohne daß gleich-
wohl doppelte Gebuͤhren verlangt werden duͤrfen.
1001. Die Foͤrmlichkeiten, welche den verſchiedenen
Teſtamenten durch die Verfuͤgungen des gegenwaͤrtigen und
des vorhergehenden Abſchnittes vorgeſchrieben ſind, muͤſſen
bey Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden.
Dritter Abſchnitt.
Von den Erben-Einſetzungen, und den Vermaͤchtniſſen
im Allgemeinen.
1002. Die teſtamentariſchen Verfuͤgungen ſind entweder
univerſale, oder ſie geſchehen unter einem Univerſaltitel,
oder unter einem Particulartitel.
Jede dieſer Verfuͤgungen, ſie mag unter dem Namen
einer Erbeneinſetzung, oder unter dem eines Vermaͤchtniſſes
geſchehen ſeyn, hat ihre Wirkung nach den fuͤr die Univer-
ſalvermaͤchtniſſe, fuͤr die Vermaͤchtniſſe unter einem Univer-
ſaltitel, und fuͤr die Particularvermaͤchtniſſe hier unten be-
ſtimmten Regeln.
Vierter Abſchnitt.
Von Univerſal-Vermaͤchtniſſen.
1003. Ein Univerſalvermaͤchtniß iſt diejenige teſtamen-
tariſche Verfuͤgung, wodurch der Teſtator einer oder meh-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/436>, abgerufen am 23.11.2024.
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