gehenden Artikeln erwähnten Testamente zweyfach im Ori- ginal ausgefertigt werden.
991. Lauft das Schiff in einen fremden Hafen ein, worin sich ein Consul des Königs befindet, so sind diejeni- gen, welche das Testament aufgenommen haben, verbunden, eins dieser Originale verschlossen oder versiegelt in die Hände dieses Consuls, der es an den Minister des Seewesens gelangen läßt, niederzulegen, und dieser letztere soll dasselbe bey dem Secretariat des Friedensgerichtes an dem Orte, wo der Testator seinen Wohnsitz hatte, aufbewahren lassen.
992. Bey der Rückkehr des Schiffes, entweder in den Hafen wo es ausgerüstet wurde, oder in jeden andern, sollen die beyden Originale des Testamentes, oder das noch übrige Original, im Falle das andere, dem vorhergehenden Artikel zufolge, schon während der Seereise hinterlegt worden ist, gleichfalls verschlossen und versiegelt auf das. Büreau des Vorgesetzten der Einschreibung zum Seedienste abgeliefert werden. Dieser Vorgesetzte soll dieselben unver- züglich an den Minister des Seewesens gelangen lassen, welcher deren Aufbewahrung auf die in demselben Artikel bestimmte Weise zu verordnen hat.
993. In die Schiffsrolle soll da, wo der Name des Testators eingetragen ist, die in die Hände eines Consuls, oder auf das Büreau eines Vorgesetzten der Einschreibung zum Seedienste geschehene Ablieferung der Originale des Testamentes am Rande bemerkt werden.
994. Ein während einer Seereise errichtetes Testament wird dennoch nicht als ein auf der See gemachtes ange- sehen, wenn zu der Zeit seiner Errichtung das Schiff irgend- wo auf fremdem oder dem Könige unterworfenen Gebiete, wo sich ein öffentlicher Beamter des Königs befindet, ge- landet war. In diesem Falle soll es nur dann gültig seyn, wenn es entweder nach den im Königreiche vorgeschriebenen,
III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
gehenden Artikeln erwaͤhnten Teſtamente zweyfach im Ori- ginal ausgefertigt werden.
991. Lauft das Schiff in einen fremden Hafen ein, worin ſich ein Conſul des Koͤnigs befindet, ſo ſind diejeni- gen, welche das Teſtament aufgenommen haben, verbunden, eins dieſer Originale verſchloſſen oder verſiegelt in die Haͤnde dieſes Conſuls, der es an den Miniſter des Seeweſens gelangen laͤßt, niederzulegen, und dieſer letztere ſoll daſſelbe bey dem Secretariat des Friedensgerichtes an dem Orte, wo der Teſtator ſeinen Wohnſitz hatte, aufbewahren laſſen.
992. Bey der Ruͤckkehr des Schiffes, entweder in den Hafen wo es ausgeruͤſtet wurde, oder in jeden andern, ſollen die beyden Originale des Teſtamentes, oder das noch uͤbrige Original, im Falle das andere, dem vorhergehenden Artikel zufolge, ſchon waͤhrend der Seereiſe hinterlegt worden iſt, gleichfalls verſchloſſen und verſiegelt auf daſ. Buͤreau des Vorgeſetzten der Einſchreibung zum Seedienſte abgeliefert werden. Dieſer Vorgeſetzte ſoll dieſelben unver- zuͤglich an den Miniſter des Seeweſens gelangen laſſen, welcher deren Aufbewahrung auf die in demſelben Artikel beſtimmte Weiſe zu verordnen hat.
993. In die Schiffsrolle ſoll da, wo der Name des Teſtators eingetragen iſt, die in die Haͤnde eines Conſuls, oder auf das Buͤreau eines Vorgeſetzten der Einſchreibung zum Seedienſte geſchehene Ablieferung der Originale des Teſtamentes am Rande bemerkt werden.
994. Ein waͤhrend einer Seereiſe errichtetes Teſtament wird dennoch nicht als ein auf der See gemachtes ange- ſehen, wenn zu der Zeit ſeiner Errichtung das Schiff irgend- wo auf fremdem oder dem Koͤnige unterworfenen Gebiete, wo ſich ein oͤffentlicher Beamter des Koͤnigs befindet, ge- landet war. In dieſem Falle ſoll es nur dann guͤltig ſeyn, wenn es entweder nach den im Koͤnigreiche vorgeſchriebenen,
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III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
gehenden Artikeln erwaͤhnten Teſtamente zweyfach im Ori-
ginal ausgefertigt werden.
991. Lauft das Schiff in einen fremden Hafen ein,
worin ſich ein Conſul des Koͤnigs befindet, ſo ſind diejeni-
gen, welche das Teſtament aufgenommen haben, verbunden,
eins dieſer Originale verſchloſſen oder verſiegelt in die Haͤnde
dieſes Conſuls, der es an den Miniſter des Seeweſens
gelangen laͤßt, niederzulegen, und dieſer letztere ſoll daſſelbe
bey dem Secretariat des Friedensgerichtes an dem Orte,
wo der Teſtator ſeinen Wohnſitz hatte, aufbewahren laſſen.
992. Bey der Ruͤckkehr des Schiffes, entweder in den
Hafen wo es ausgeruͤſtet wurde, oder in jeden andern,
ſollen die beyden Originale des Teſtamentes, oder das noch
uͤbrige Original, im Falle das andere, dem vorhergehenden
Artikel zufolge, ſchon waͤhrend der Seereiſe hinterlegt
worden iſt, gleichfalls verſchloſſen und verſiegelt auf daſ.
Buͤreau des Vorgeſetzten der Einſchreibung zum Seedienſte
abgeliefert werden. Dieſer Vorgeſetzte ſoll dieſelben unver-
zuͤglich an den Miniſter des Seeweſens gelangen laſſen,
welcher deren Aufbewahrung auf die in demſelben Artikel
beſtimmte Weiſe zu verordnen hat.
993. In die Schiffsrolle ſoll da, wo der Name des
Teſtators eingetragen iſt, die in die Haͤnde eines Conſuls,
oder auf das Buͤreau eines Vorgeſetzten der Einſchreibung
zum Seedienſte geſchehene Ablieferung der Originale des
Teſtamentes am Rande bemerkt werden.
994. Ein waͤhrend einer Seereiſe errichtetes Teſtament
wird dennoch nicht als ein auf der See gemachtes ange-
ſehen, wenn zu der Zeit ſeiner Errichtung das Schiff irgend-
wo auf fremdem oder dem Koͤnige unterworfenen Gebiete,
wo ſich ein oͤffentlicher Beamter des Koͤnigs befindet, ge-
landet war. In dieſem Falle ſoll es nur dann guͤltig ſeyn,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/432>, abgerufen am 23.11.2024.
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