Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
an den damit angesteckten Orten befinden, wenn sie gleich
selbst in dem Augenblicke nicht krank sind.

987. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln erwähn-
ten Testamente werden nach sechs Monaten, seitdem die
Gemeinschaft mit dem Orte, wo der Testator sich befindet,
wieder hergestellt ist, oder nach sechs Monaten, seitdem er
sich an einen Ort begeben hat, wo sie gar nicht unterbrochen
gewesen ist, ungültig.
988. Die auf dem Meere während einer Seereise ge-
machten Testamente können auf folgende Weise aufgenom-
men werden:
Am Bord der Seeschiffe oder anderer Fahrzeuge des Kö-
nigs von dem das Schiff commandirenden Officier, oder,
in dessen Ermangelung, von demjenigen, der nach der
Dienstordnung seine Stelle vertritt, und zwar, in einem wie
im andern Falle, mit Zuziehung des Verwaltungsbeamten,
oder dessen, der seine Stelle versieht;
Am Bord der Kauffahrteyschiffe aber von dem Schiff-
schreiber oder dem, welcher dessen Stelle versieht, und, in
einem wie im andern Falle, mit Zuziehung des Schiffs-
Capitäns, Rehders oder Schiffspatrons, oder, in deren
Ermangelung, ihrer Stellvertreter.
In allen Fällen müssen solche Testamente in Gegenwart
zweyer Zeugen aufgenommen werden.

989. Auf den Schiffen des Königs kann das Testament
des Capitäns oder des Verwaltungsbeamten selbst, und
auf den Kauffahrteyschiffen das Testament des Schiffs-
Capitäns, des Rehders oder Schiffspatrons, oder des Schrei-
bers, von denjenigen aufgenommen werden, die in der
Dienstordnung den nächsten Rang nach ihnen einnehmen;
jedoch übrigens mit Beobachtung der im vorhergehenden
Artikel enthaltenen Vorschriften.

990. In allen Fällen sollen die in den beyden vorher-

III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
an den damit angeſteckten Orten befinden, wenn ſie gleich
ſelbſt in dem Augenblicke nicht krank ſind.

987. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln erwaͤhn-
ten Teſtamente werden nach ſechs Monaten, ſeitdem die
Gemeinſchaft mit dem Orte, wo der Teſtator ſich befindet,
wieder hergeſtellt iſt, oder nach ſechs Monaten, ſeitdem er
ſich an einen Ort begeben hat, wo ſie gar nicht unterbrochen
geweſen iſt, unguͤltig.
988. Die auf dem Meere waͤhrend einer Seereiſe ge-
machten Teſtamente koͤnnen auf folgende Weiſe aufgenom-
men werden:
Am Bord der Seeſchiffe oder anderer Fahrzeuge des Koͤ-
nigs von dem das Schiff commandirenden Officier, oder,
in deſſen Ermangelung, von demjenigen, der nach der
Dienſtordnung ſeine Stelle vertritt, und zwar, in einem wie
im andern Falle, mit Zuziehung des Verwaltungsbeamten,
oder deſſen, der ſeine Stelle verſieht;
Am Bord der Kauffahrteyſchiffe aber von dem Schiff-
ſchreiber oder dem, welcher deſſen Stelle verſieht, und, in
einem wie im andern Falle, mit Zuziehung des Schiffs-
Capitaͤns, Rehders oder Schiffspatrons, oder, in deren
Ermangelung, ihrer Stellvertreter.
In allen Faͤllen muͤſſen ſolche Teſtamente in Gegenwart
zweyer Zeugen aufgenommen werden.

989. Auf den Schiffen des Koͤnigs kann das Teſtament
des Capitaͤns oder des Verwaltungsbeamten ſelbſt, und
auf den Kauffahrteyſchiffen das Teſtament des Schiffs-
Capitaͤns, des Rehders oder Schiffspatrons, oder des Schrei-
bers, von denjenigen aufgenommen werden, die in der
Dienſtordnung den naͤchſten Rang nach ihnen einnehmen;
jedoch uͤbrigens mit Beobachtung der im vorhergehenden
Artikel enthaltenen Vorſchriften.

990. In allen Faͤllen ſollen die in den beyden vorher-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0430" n="418"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 2. Titel. 5. Cap.</fw><lb/>
an den damit ange&#x017F;teckten Orten befinden, wenn &#x017F;ie gleich<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t in dem Augenblicke nicht krank &#x017F;ind.<lb/></p>
              <p>987. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln erwa&#x0364;hn-<lb/>
ten Te&#x017F;tamente werden nach &#x017F;echs Monaten, &#x017F;eitdem die<lb/>
Gemein&#x017F;chaft mit dem Orte, wo der Te&#x017F;tator &#x017F;ich befindet,<lb/>
wieder herge&#x017F;tellt i&#x017F;t, oder nach &#x017F;echs Monaten, &#x017F;eitdem er<lb/>
&#x017F;ich an einen Ort begeben hat, wo &#x017F;ie gar nicht unterbrochen<lb/>
gewe&#x017F;en i&#x017F;t, ungu&#x0364;ltig.<lb/>
988. Die auf dem Meere wa&#x0364;hrend einer Seerei&#x017F;e ge-<lb/>
machten Te&#x017F;tamente ko&#x0364;nnen auf folgende Wei&#x017F;e aufgenom-<lb/>
men werden:<lb/>
Am Bord der See&#x017F;chiffe oder anderer Fahrzeuge des Ko&#x0364;-<lb/>
nigs von dem das Schiff commandirenden Officier, oder,<lb/>
in de&#x017F;&#x017F;en Ermangelung, von demjenigen, der nach der<lb/>
Dien&#x017F;tordnung &#x017F;eine Stelle vertritt, und zwar, in einem wie<lb/>
im andern Falle, mit Zuziehung des Verwaltungsbeamten,<lb/>
oder de&#x017F;&#x017F;en, der &#x017F;eine Stelle ver&#x017F;ieht;<lb/>
Am Bord der Kauffahrtey&#x017F;chiffe aber von dem Schiff-<lb/>
&#x017F;chreiber oder dem, welcher de&#x017F;&#x017F;en Stelle ver&#x017F;ieht, und, in<lb/>
einem wie im andern Falle, mit Zuziehung des Schiffs-<lb/>
Capita&#x0364;ns, Rehders oder Schiffspatrons, oder, in deren<lb/>
Ermangelung, ihrer Stellvertreter.<lb/>
In allen Fa&#x0364;llen mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en &#x017F;olche Te&#x017F;tamente in Gegenwart<lb/>
zweyer Zeugen aufgenommen werden.<lb/></p>
              <p>989. Auf den Schiffen des Ko&#x0364;nigs kann das Te&#x017F;tament<lb/>
des Capita&#x0364;ns oder des Verwaltungsbeamten &#x017F;elb&#x017F;t, und<lb/>
auf den Kauffahrtey&#x017F;chiffen das Te&#x017F;tament des Schiffs-<lb/>
Capita&#x0364;ns, des Rehders oder Schiffspatrons, oder des Schrei-<lb/>
bers, von denjenigen aufgenommen werden, die in der<lb/>
Dien&#x017F;tordnung den na&#x0364;ch&#x017F;ten Rang nach ihnen einnehmen;<lb/>
jedoch u&#x0364;brigens mit Beobachtung der im vorhergehenden<lb/>
Artikel enthaltenen Vor&#x017F;chriften.<lb/></p>
              <p>990. In allen Fa&#x0364;llen &#x017F;ollen die in den beyden vorher-<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[418/0430] III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. an den damit angeſteckten Orten befinden, wenn ſie gleich ſelbſt in dem Augenblicke nicht krank ſind. 987. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln erwaͤhn- ten Teſtamente werden nach ſechs Monaten, ſeitdem die Gemeinſchaft mit dem Orte, wo der Teſtator ſich befindet, wieder hergeſtellt iſt, oder nach ſechs Monaten, ſeitdem er ſich an einen Ort begeben hat, wo ſie gar nicht unterbrochen geweſen iſt, unguͤltig. 988. Die auf dem Meere waͤhrend einer Seereiſe ge- machten Teſtamente koͤnnen auf folgende Weiſe aufgenom- men werden: Am Bord der Seeſchiffe oder anderer Fahrzeuge des Koͤ- nigs von dem das Schiff commandirenden Officier, oder, in deſſen Ermangelung, von demjenigen, der nach der Dienſtordnung ſeine Stelle vertritt, und zwar, in einem wie im andern Falle, mit Zuziehung des Verwaltungsbeamten, oder deſſen, der ſeine Stelle verſieht; Am Bord der Kauffahrteyſchiffe aber von dem Schiff- ſchreiber oder dem, welcher deſſen Stelle verſieht, und, in einem wie im andern Falle, mit Zuziehung des Schiffs- Capitaͤns, Rehders oder Schiffspatrons, oder, in deren Ermangelung, ihrer Stellvertreter. In allen Faͤllen muͤſſen ſolche Teſtamente in Gegenwart zweyer Zeugen aufgenommen werden. 989. Auf den Schiffen des Koͤnigs kann das Teſtament des Capitaͤns oder des Verwaltungsbeamten ſelbſt, und auf den Kauffahrteyſchiffen das Teſtament des Schiffs- Capitaͤns, des Rehders oder Schiffspatrons, oder des Schrei- bers, von denjenigen aufgenommen werden, die in der Dienſtordnung den naͤchſten Rang nach ihnen einnehmen; jedoch uͤbrigens mit Beobachtung der im vorhergehenden Artikel enthaltenen Vorſchriften. 990. In allen Faͤllen ſollen die in den beyden vorher-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/430
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/430>, abgerufen am 29.06.2024.