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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.

974. Auch die Zeugen müssen das Testament unter-
schreiben; doch ist es auf dem Lande hinreichend, daß, wenn
das Testament von zwey Notarien aufgenommen wurde,
nur einer der beyden Zeugen, und wenn es von einem No-
tar aufgenommen wurde, nur zwey von den vier Zeugen
unterschreiben.

975. Als Zeugen bey einem öffentlichen Testament kön-
nen nicht zugezogen werden: die Legatarien, von welcher
Art sie seyn mögen, und deren Verwandte oder Verschwägerte
bis zum vierten Grade einschließlich, noch auch die Schreiber
der Notarien, von welchen die Urkunde aufgenommen wird.

976. Will der Testator ein geheimes oder mystisches
Testament errichten, so ist er verbunden, seine Verfügungen
zu unterschreiben, mag er sie nun selbst geschrieben haben,
oder durch einen Andern haben schreiben lassen. Das Papier,
welches seine Verfügungen enthält, oder das etwa zum Um-
schlage dienende, muß verschlossen und versiegelt werden.
Der Testator übergibt dies Testament, entweder schon
verschlossen und versiegelt, dem Notar und wenigstens
sechs Zeugen, oder er läßt es in deren Gegenwart verschließen
und versiegeln; hierauf erklärt er, daß das in diesem Papier
Enthaltene sein Testament sey, und daß er es geschrieben
und unterschrieben, oder daß es ein anderer geschrieben und
er unterschrieben habe. Der Notar verfaßt sodann eine
Aufschrift, die auf eben dieses Papier oder auf das zum
Umschlage dienende Blatt gesetzt, und sowohl von dem Te-
stator, als von dem Notar zugleich mit den Zeugen, unter-
schrieben werden muß.
Alles Obige soll in ununterbrochener Folge, und ohne
andere Handlungen vorzunehmen, geschehen; im Fall aber
der Testator, wegen eines erst nach der Unterzeichnung des
Testaments eingetretenen Hindernisses, die Aufschrift nicht
unterschreiben könnte, so soll seine deshalb gethane Erklä-

III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.

974. Auch die Zeugen muͤſſen das Teſtament unter-
ſchreiben; doch iſt es auf dem Lande hinreichend, daß, wenn
das Teſtament von zwey Notarien aufgenommen wurde,
nur einer der beyden Zeugen, und wenn es von einem No-
tar aufgenommen wurde, nur zwey von den vier Zeugen
unterſchreiben.

975. Als Zeugen bey einem oͤffentlichen Teſtament koͤn-
nen nicht zugezogen werden: die Legatarien, von welcher
Art ſie ſeyn moͤgen, und deren Verwandte oder Verſchwaͤgerte
bis zum vierten Grade einſchließlich, noch auch die Schreiber
der Notarien, von welchen die Urkunde aufgenommen wird.

976. Will der Teſtator ein geheimes oder myſtiſches
Teſtament errichten, ſo iſt er verbunden, ſeine Verfuͤgungen
zu unterſchreiben, mag er ſie nun ſelbſt geſchrieben haben,
oder durch einen Andern haben ſchreiben laſſen. Das Papier,
welches ſeine Verfuͤgungen enthaͤlt, oder das etwa zum Um-
ſchlage dienende, muß verſchloſſen und verſiegelt werden.
Der Teſtator uͤbergibt dies Teſtament, entweder ſchon
verſchloſſen und verſiegelt, dem Notar und wenigſtens
ſechs Zeugen, oder er laͤßt es in deren Gegenwart verſchließen
und verſiegeln; hierauf erklaͤrt er, daß das in dieſem Papier
Enthaltene ſein Teſtament ſey, und daß er es geſchrieben
und unterſchrieben, oder daß es ein anderer geſchrieben und
er unterſchrieben habe. Der Notar verfaßt ſodann eine
Aufſchrift, die auf eben dieſes Papier oder auf das zum
Umſchlage dienende Blatt geſetzt, und ſowohl von dem Te-
ſtator, als von dem Notar zugleich mit den Zeugen, unter-
ſchrieben werden muß.
Alles Obige ſoll in ununterbrochener Folge, und ohne
andere Handlungen vorzunehmen, geſchehen; im Fall aber
der Teſtator, wegen eines erſt nach der Unterzeichnung des
Teſtaments eingetretenen Hinderniſſes, die Aufſchrift nicht
unterſchreiben koͤnnte, ſo ſoll ſeine deshalb gethane Erklaͤ-

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[412/0424] III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. 974. Auch die Zeugen muͤſſen das Teſtament unter- ſchreiben; doch iſt es auf dem Lande hinreichend, daß, wenn das Teſtament von zwey Notarien aufgenommen wurde, nur einer der beyden Zeugen, und wenn es von einem No- tar aufgenommen wurde, nur zwey von den vier Zeugen unterſchreiben. 975. Als Zeugen bey einem oͤffentlichen Teſtament koͤn- nen nicht zugezogen werden: die Legatarien, von welcher Art ſie ſeyn moͤgen, und deren Verwandte oder Verſchwaͤgerte bis zum vierten Grade einſchließlich, noch auch die Schreiber der Notarien, von welchen die Urkunde aufgenommen wird. 976. Will der Teſtator ein geheimes oder myſtiſches Teſtament errichten, ſo iſt er verbunden, ſeine Verfuͤgungen zu unterſchreiben, mag er ſie nun ſelbſt geſchrieben haben, oder durch einen Andern haben ſchreiben laſſen. Das Papier, welches ſeine Verfuͤgungen enthaͤlt, oder das etwa zum Um- ſchlage dienende, muß verſchloſſen und verſiegelt werden. Der Teſtator uͤbergibt dies Teſtament, entweder ſchon verſchloſſen und verſiegelt, dem Notar und wenigſtens ſechs Zeugen, oder er laͤßt es in deren Gegenwart verſchließen und verſiegeln; hierauf erklaͤrt er, daß das in dieſem Papier Enthaltene ſein Teſtament ſey, und daß er es geſchrieben und unterſchrieben, oder daß es ein anderer geſchrieben und er unterſchrieben habe. Der Notar verfaßt ſodann eine Aufſchrift, die auf eben dieſes Papier oder auf das zum Umſchlage dienende Blatt geſetzt, und ſowohl von dem Te- ſtator, als von dem Notar zugleich mit den Zeugen, unter- ſchrieben werden muß. Alles Obige ſoll in ununterbrochener Folge, und ohne andere Handlungen vorzunehmen, geſchehen; im Fall aber der Teſtator, wegen eines erſt nach der Unterzeichnung des Teſtaments eingetretenen Hinderniſſes, die Aufſchrift nicht unterſchreiben koͤnnte, ſo ſoll ſeine deshalb gethane Erklaͤ-

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 412. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/424>, abgerufen am 28.09.2024.