Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
eines Vermächtnisses, oder unter irgend einer andern Be-
nennung, die dazu geeignet ist, seinen Willen an den
Tag zu legen.

968. Zwey oder mehrere Personen können in einem und
dem nämlichen Aufsatze weder zum Vortheile eines Dritten,
noch wechselseitig eine zum Vortheile der andern, ein Testa-
ment errichten.

969. Ein Testament kann entweder eigenhändig ge-
schrieben, oder in einer öffentlichen Urkunde enthalten, oder
in geheimer Form errichtet (mystisch) seyn.

970. Das eigenhändige Testament soll nur dann gül-
tig seyn, wenn es von der Hand des Testators durchaus
geschrieben, datirt und unterzeichnet ist; einer weitern Form
ist es nicht unterworfen.

971. Ein öffentliches Testament ist dasjenige, welches
von zwey Notarien in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von
einem Notar im Beyseyn von vier Zeugen, aufgenommen
wurde.

972. Wird das Testament von zwey Notarien aufge-
nommen, so muß es von dem Testator ihnen vorgesagt
(dictirt), und von einem dieser Notarien, so wie es vor-
gesagt wird, niedergeschrieben werden.
Wird nur ein Notar zugezogen, so muß es ebenfalls
von dem Testator dictirt, und von diesem Notar nieder-
geschrieben werden.
In dem einen, wie im andern Falle, muß es in Gegen-
wart der Zeugen dem Testator vorgelesen werden, und von
allem diesen ausdrückliche Erwähnung geschehen.

973. Auch muß dies Testament von dem Testator un-
terschrieben, und, wenn er erklärt, daß er zu unterschreiben
nicht verstehe oder dazu außer Stande sey, seine Erklärung
und die ihn verhindernde Ursache, ausdrücklich erwähnt
werden,

III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
eines Vermaͤchtniſſes, oder unter irgend einer andern Be-
nennung, die dazu geeignet iſt, ſeinen Willen an den
Tag zu legen.

968. Zwey oder mehrere Perſonen koͤnnen in einem und
dem naͤmlichen Aufſatze weder zum Vortheile eines Dritten,
noch wechſelſeitig eine zum Vortheile der andern, ein Teſta-
ment errichten.

969. Ein Teſtament kann entweder eigenhaͤndig ge-
ſchrieben, oder in einer oͤffentlichen Urkunde enthalten, oder
in geheimer Form errichtet (myſtiſch) ſeyn.

970. Das eigenhaͤndige Teſtament ſoll nur dann guͤl-
tig ſeyn, wenn es von der Hand des Teſtators durchaus
geſchrieben, datirt und unterzeichnet iſt; einer weitern Form
iſt es nicht unterworfen.

971. Ein oͤffentliches Teſtament iſt dasjenige, welches
von zwey Notarien in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von
einem Notar im Beyſeyn von vier Zeugen, aufgenommen
wurde.

972. Wird das Teſtament von zwey Notarien aufge-
nommen, ſo muß es von dem Teſtator ihnen vorgeſagt
(dictirt), und von einem dieſer Notarien, ſo wie es vor-
geſagt wird, niedergeſchrieben werden.
Wird nur ein Notar zugezogen, ſo muß es ebenfalls
von dem Teſtator dictirt, und von dieſem Notar nieder-
geſchrieben werden.
In dem einen, wie im andern Falle, muß es in Gegen-
wart der Zeugen dem Teſtator vorgeleſen werden, und von
allem dieſen ausdruͤckliche Erwaͤhnung geſchehen.

973. Auch muß dies Teſtament von dem Teſtator un-
terſchrieben, und, wenn er erklaͤrt, daß er zu unterſchreiben
nicht verſtehe oder dazu außer Stande ſey, ſeine Erklaͤrung
und die ihn verhindernde Urſache, ausdruͤcklich erwaͤhnt
werden,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0422" n="410"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 1. Titel. 5. Cap.</fw><lb/>
eines Verma&#x0364;chtni&#x017F;&#x017F;es, oder unter irgend einer andern Be-<lb/>
nennung, die dazu geeignet i&#x017F;t, &#x017F;einen Willen an den<lb/>
Tag zu legen.<lb/></p>
              <p>968. Zwey oder mehrere Per&#x017F;onen ko&#x0364;nnen in einem und<lb/>
dem na&#x0364;mlichen Auf&#x017F;atze weder zum Vortheile eines Dritten,<lb/>
noch wech&#x017F;el&#x017F;eitig eine zum Vortheile der andern, ein Te&#x017F;ta-<lb/>
ment errichten.<lb/></p>
              <p>969. Ein Te&#x017F;tament kann entweder eigenha&#x0364;ndig ge-<lb/>
&#x017F;chrieben, oder in einer o&#x0364;ffentlichen Urkunde enthalten, oder<lb/>
in geheimer Form errichtet (my&#x017F;ti&#x017F;ch) &#x017F;eyn.<lb/></p>
              <p>970. Das eigenha&#x0364;ndige Te&#x017F;tament &#x017F;oll nur dann gu&#x0364;l-<lb/>
tig &#x017F;eyn, wenn es von der Hand des Te&#x017F;tators durchaus<lb/>
ge&#x017F;chrieben, datirt und unterzeichnet i&#x017F;t; einer weitern Form<lb/>
i&#x017F;t es nicht unterworfen.<lb/></p>
              <p>971. Ein o&#x0364;ffentliches Te&#x017F;tament i&#x017F;t dasjenige, welches<lb/>
von zwey Notarien in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von<lb/>
einem Notar im Bey&#x017F;eyn von vier Zeugen, aufgenommen<lb/>
wurde.<lb/></p>
              <p>972. Wird das Te&#x017F;tament von zwey Notarien aufge-<lb/>
nommen, &#x017F;o muß es von dem Te&#x017F;tator ihnen vorge&#x017F;agt<lb/>
(dictirt), und von einem die&#x017F;er Notarien, &#x017F;o wie es vor-<lb/>
ge&#x017F;agt wird, niederge&#x017F;chrieben werden.<lb/>
Wird nur ein Notar zugezogen, &#x017F;o muß es ebenfalls<lb/>
von dem Te&#x017F;tator dictirt, und von die&#x017F;em Notar nieder-<lb/>
ge&#x017F;chrieben werden.<lb/>
In dem einen, wie im andern Falle, muß es in Gegen-<lb/>
wart der Zeugen dem Te&#x017F;tator vorgele&#x017F;en werden, und von<lb/>
allem die&#x017F;en ausdru&#x0364;ckliche Erwa&#x0364;hnung ge&#x017F;chehen.<lb/></p>
              <p>973. Auch muß dies Te&#x017F;tament von dem Te&#x017F;tator un-<lb/>
ter&#x017F;chrieben, und, wenn er erkla&#x0364;rt, daß er zu unter&#x017F;chreiben<lb/>
nicht ver&#x017F;tehe oder dazu außer Stande &#x017F;ey, &#x017F;eine Erkla&#x0364;rung<lb/>
und die ihn verhindernde Ur&#x017F;ache, ausdru&#x0364;cklich erwa&#x0364;hnt<lb/>
werden, </p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[410/0422] III. Buch. 1. Titel. 5. Cap. eines Vermaͤchtniſſes, oder unter irgend einer andern Be- nennung, die dazu geeignet iſt, ſeinen Willen an den Tag zu legen. 968. Zwey oder mehrere Perſonen koͤnnen in einem und dem naͤmlichen Aufſatze weder zum Vortheile eines Dritten, noch wechſelſeitig eine zum Vortheile der andern, ein Teſta- ment errichten. 969. Ein Teſtament kann entweder eigenhaͤndig ge- ſchrieben, oder in einer oͤffentlichen Urkunde enthalten, oder in geheimer Form errichtet (myſtiſch) ſeyn. 970. Das eigenhaͤndige Teſtament ſoll nur dann guͤl- tig ſeyn, wenn es von der Hand des Teſtators durchaus geſchrieben, datirt und unterzeichnet iſt; einer weitern Form iſt es nicht unterworfen. 971. Ein oͤffentliches Teſtament iſt dasjenige, welches von zwey Notarien in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von einem Notar im Beyſeyn von vier Zeugen, aufgenommen wurde. 972. Wird das Teſtament von zwey Notarien aufge- nommen, ſo muß es von dem Teſtator ihnen vorgeſagt (dictirt), und von einem dieſer Notarien, ſo wie es vor- geſagt wird, niedergeſchrieben werden. Wird nur ein Notar zugezogen, ſo muß es ebenfalls von dem Teſtator dictirt, und von dieſem Notar nieder- geſchrieben werden. In dem einen, wie im andern Falle, muß es in Gegen- wart der Zeugen dem Teſtator vorgeleſen werden, und von allem dieſen ausdruͤckliche Erwaͤhnung geſchehen. 973. Auch muß dies Teſtament von dem Teſtator un- terſchrieben, und, wenn er erklaͤrt, daß er zu unterſchreiben nicht verſtehe oder dazu außer Stande ſey, ſeine Erklaͤrung und die ihn verhindernde Urſache, ausdruͤcklich erwaͤhnt werden,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/422
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/422>, abgerufen am 29.06.2024.