storbenen können weder dieselbe fordern, noch daraus Vor- theil ziehen. 922. Um die Verminderung zu bestimmen, wird aus dem ganzen bey des Schenkers oder Testators Tode vorhandenen Vermögen eine Masse gebildet. Hiermit vereinigt man in Gedanken diejenigen Gegenstände, worüber durch Schen- kungen unter Lebenden verfügt worden ist, und zwar nach der Beschaffenheit, worin sie sich zur Zeit der Schenkungen, und nach dem Werthe, in welchem sie sich beym Absterben des Testators befanden. Nach dem Betrage dieses ganzen Vermögens berechnet man, nach vorherigem Abzuge der Schulden, wie hoch sich, mit Rücksicht auf die Eigenschaft der hinterlassenen Erben, der der freyen Verfügung unter- worfene Theil belaufe.
923. Zur Verminderung der Schenkungen unter Lebenden soll es nie kommen, wenn nicht zuvor der Werth aller unter den testamentarischen Verfügungen begriffenen Sachen erschöpft worden ist; wenn es aber dazu kommt, so muß mit der letzten Schenkung der Anfang gemacht, und auf diese Art stufen- weise von den jüngern zu den ältern fortgeschritten werden.
924. War die der Reduction unterworfene Schenkung an eine der zur Erbfolge berechtigten Personen geschehen, so kann diese von den geschenkten Sachen den Werth des ihr, als Erben, von dem nicht disponiblen Vermögensbetrage zukommenden Antheiles zurückbehalten, vorausgesetzt, daß sie von gleicher Beschaffenheit sind.
925. Wenn der Werth der Schenkungen unter Lebenden den disponiblen Theil übersteigt oder demselben gleich kommt, so sind alle testamentarischen Verfügungen ohne Wirkung.
926. Uebersteigen die testamentarischen Verfügungen entweder den disponiblen Betrag, oder den, nach Ab- zug des Werthes der Schenkungen unter den Lebenden, übrig bleibenden Theil desselben: so geschieht die Reduc-
III. Buch. 2. Titel. 3. Cap.
ſtorbenen koͤnnen weder dieſelbe fordern, noch daraus Vor- theil ziehen. 922. Um die Verminderung zu beſtimmen, wird aus dem ganzen bey des Schenkers oder Teſtators Tode vorhandenen Vermoͤgen eine Maſſe gebildet. Hiermit vereinigt man in Gedanken diejenigen Gegenſtaͤnde, woruͤber durch Schen- kungen unter Lebenden verfuͤgt worden iſt, und zwar nach der Beſchaffenheit, worin ſie ſich zur Zeit der Schenkungen, und nach dem Werthe, in welchem ſie ſich beym Abſterben des Teſtators befanden. Nach dem Betrage dieſes ganzen Vermoͤgens berechnet man, nach vorherigem Abzuge der Schulden, wie hoch ſich, mit Ruͤckſicht auf die Eigenſchaft der hinterlaſſenen Erben, der der freyen Verfuͤgung unter- worfene Theil belaufe.
923. Zur Verminderung der Schenkungen unter Lebenden ſoll es nie kommen, wenn nicht zuvor der Werth aller unter den teſtamentariſchen Verfuͤgungen begriffenen Sachen erſchoͤpft worden iſt; wenn es aber dazu kommt, ſo muß mit der letzten Schenkung der Anfang gemacht, und auf dieſe Art ſtufen- weiſe von den juͤngern zu den aͤltern fortgeſchritten werden.
924. War die der Reduction unterworfene Schenkung an eine der zur Erbfolge berechtigten Perſonen geſchehen, ſo kann dieſe von den geſchenkten Sachen den Werth des ihr, als Erben, von dem nicht diſponiblen Vermoͤgensbetrage zukommenden Antheiles zuruͤckbehalten, vorausgeſetzt, daß ſie von gleicher Beſchaffenheit ſind.
925. Wenn der Werth der Schenkungen unter Lebenden den diſponiblen Theil uͤberſteigt oder demſelben gleich kommt, ſo ſind alle teſtamentariſchen Verfuͤgungen ohne Wirkung.
926. Ueberſteigen die teſtamentariſchen Verfuͤgungen entweder den diſponiblen Betrag, oder den, nach Ab- zug des Werthes der Schenkungen unter den Lebenden, uͤbrig bleibenden Theil deſſelben: ſo geſchieht die Reduc-
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III. Buch. 2. Titel. 3. Cap.
ſtorbenen koͤnnen weder dieſelbe fordern, noch daraus Vor-
theil ziehen.
922. Um die Verminderung zu beſtimmen, wird aus dem
ganzen bey des Schenkers oder Teſtators Tode vorhandenen
Vermoͤgen eine Maſſe gebildet. Hiermit vereinigt man
in Gedanken diejenigen Gegenſtaͤnde, woruͤber durch Schen-
kungen unter Lebenden verfuͤgt worden iſt, und zwar nach
der Beſchaffenheit, worin ſie ſich zur Zeit der Schenkungen,
und nach dem Werthe, in welchem ſie ſich beym Abſterben
des Teſtators befanden. Nach dem Betrage dieſes ganzen
Vermoͤgens berechnet man, nach vorherigem Abzuge der
Schulden, wie hoch ſich, mit Ruͤckſicht auf die Eigenſchaft
der hinterlaſſenen Erben, der der freyen Verfuͤgung unter-
worfene Theil belaufe.
923. Zur Verminderung der Schenkungen unter Lebenden
ſoll es nie kommen, wenn nicht zuvor der Werth aller unter den
teſtamentariſchen Verfuͤgungen begriffenen Sachen erſchoͤpft
worden iſt; wenn es aber dazu kommt, ſo muß mit der letzten
Schenkung der Anfang gemacht, und auf dieſe Art ſtufen-
weiſe von den juͤngern zu den aͤltern fortgeſchritten werden.
924. War die der Reduction unterworfene Schenkung
an eine der zur Erbfolge berechtigten Perſonen geſchehen, ſo
kann dieſe von den geſchenkten Sachen den Werth des ihr,
als Erben, von dem nicht diſponiblen Vermoͤgensbetrage
zukommenden Antheiles zuruͤckbehalten, vorausgeſetzt, daß
ſie von gleicher Beſchaffenheit ſind.
925. Wenn der Werth der Schenkungen unter Lebenden
den diſponiblen Theil uͤberſteigt oder demſelben gleich kommt,
ſo ſind alle teſtamentariſchen Verfuͤgungen ohne Wirkung.
926. Ueberſteigen die teſtamentariſchen Verfuͤgungen
entweder den diſponiblen Betrag, oder den, nach Ab-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/402>, abgerufen am 23.11.2024.
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