870. Die Miterben tragen gegenseitig, jeder nach dem Verhältnisse dessen, was er empfängt, zur Bezahlung der Schulden und Lasten der Erbschaft bey.
871. Der, welchem ein im Verhältnisse zum Ganzen bestimmter Theil vermacht ist (Legatar unter einem Uni- versaltitel), trägt dazu gemeinschaftlich mit den Erben, nach dem Verhältnisse seines Vortheils, bey; der, welchem ein einzelner Gegenstand vermacht wurde (Particularlegatar), haftet dagegen nicht für die Schulden und Lasten, jedoch vorbehaltlich der hypothekarischen Klage auf die ihm ver- machte unbewegliche Sache.
872. Sind zur Erbschaft gehörige unbewegliche Sachen unter Bestellung einer Specialhypothek mit Renten be- schwert: so kann jeder Miterbe verlangen, daß, ehe zur Be- stimmung der Theile geschritten wird, die Renten abge- löst und die unbeweglichen Sachen frey gemacht werden. Theilen die Erben den Nachlaß in dem Zustande, worin er sich befindet, so wird das belastete Grundstück nach eben dem Fuße, wie die andern unbeweglichen Sachen, geschätzt, hierauf das Capital der Rente von dem ganzen Werthe abgezogen, und der Erbe, in dessen Antheil das Grundstück fällt, bleibt mit der Entrichtung der Rente allein beschwert, und muß dafür seinen Miterben einstehen.
873. Die Erben haften für die Schulden und Lasten der Erbschaft, persönlich nach dem Verhältnisse ihrer besondern Antheile, und hypothekarisch für das Ganze, jedoch mit Vor- behalt des Entschädigungsanspruches gegen ihre Miterben, oder gegen die, welchen der ganze Nachlaß vermacht ist (Uni- versallegatarien), und zwar nach dem Betrage des Antheils, in Ansehung dessen dieselben zum Beytrage verbunden sind.
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
Dritter Abſchnitt.
Von der Bezahlung der Schulden.
870. Die Miterben tragen gegenſeitig, jeder nach dem Verhaͤltniſſe deſſen, was er empfaͤngt, zur Bezahlung der Schulden und Laſten der Erbſchaft bey.
871. Der, welchem ein im Verhaͤltniſſe zum Ganzen beſtimmter Theil vermacht iſt (Legatar unter einem Uni- verſaltitel), traͤgt dazu gemeinſchaftlich mit den Erben, nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Vortheils, bey; der, welchem ein einzelner Gegenſtand vermacht wurde (Particularlegatar), haftet dagegen nicht fuͤr die Schulden und Laſten, jedoch vorbehaltlich der hypothekariſchen Klage auf die ihm ver- machte unbewegliche Sache.
872. Sind zur Erbſchaft gehoͤrige unbewegliche Sachen unter Beſtellung einer Specialhypothek mit Renten be- ſchwert: ſo kann jeder Miterbe verlangen, daß, ehe zur Be- ſtimmung der Theile geſchritten wird, die Renten abge- loͤst und die unbeweglichen Sachen frey gemacht werden. Theilen die Erben den Nachlaß in dem Zuſtande, worin er ſich befindet, ſo wird das belaſtete Grundſtuͤck nach eben dem Fuße, wie die andern unbeweglichen Sachen, geſchaͤtzt, hierauf das Capital der Rente von dem ganzen Werthe abgezogen, und der Erbe, in deſſen Antheil das Grundſtuͤck faͤllt, bleibt mit der Entrichtung der Rente allein beſchwert, und muß dafuͤr ſeinen Miterben einſtehen.
873. Die Erben haften fuͤr die Schulden und Laſten der Erbſchaft, perſoͤnlich nach dem Verhaͤltniſſe ihrer beſondern Antheile, und hypothekariſch fuͤr das Ganze, jedoch mit Vor- behalt des Entſchaͤdigungsanſpruches gegen ihre Miterben, oder gegen die, welchen der ganze Nachlaß vermacht iſt (Uni- verſallegatarien), und zwar nach dem Betrage des Antheils, in Anſehung deſſen dieſelben zum Beytrage verbunden ſind.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0380"n="368"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 1. Titel. 6. Cap.</fw><lb/><divn="4"><head><hirendition="#g">Dritter Abſchnitt.</hi></head><lb/><argument><p>Von der Bezahlung der Schulden.</p></argument><lb/><p>870. Die Miterben tragen gegenſeitig, jeder nach dem<lb/>
Verhaͤltniſſe deſſen, was er empfaͤngt, zur Bezahlung der<lb/>
Schulden und Laſten der Erbſchaft bey.<lb/></p><p>871. Der, welchem ein im Verhaͤltniſſe zum Ganzen<lb/>
beſtimmter Theil vermacht iſt (Legatar unter einem Uni-<lb/>
verſaltitel), traͤgt dazu gemeinſchaftlich mit den Erben,<lb/>
nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Vortheils, bey; der, welchem<lb/>
ein einzelner Gegenſtand vermacht wurde (Particularlegatar),<lb/>
haftet dagegen nicht fuͤr die Schulden und Laſten, jedoch<lb/>
vorbehaltlich der hypothekariſchen Klage auf die ihm ver-<lb/>
machte unbewegliche Sache.<lb/></p><p>872. Sind zur Erbſchaft gehoͤrige unbewegliche Sachen<lb/>
unter Beſtellung einer Specialhypothek mit Renten be-<lb/>ſchwert: ſo kann jeder Miterbe verlangen, daß, ehe zur Be-<lb/>ſtimmung der Theile geſchritten wird, die Renten abge-<lb/>
loͤst und die unbeweglichen Sachen frey gemacht werden.<lb/>
Theilen die Erben den Nachlaß in dem Zuſtande, worin er<lb/>ſich befindet, ſo wird das belaſtete Grundſtuͤck nach eben dem<lb/>
Fuße, wie die andern unbeweglichen Sachen, geſchaͤtzt,<lb/>
hierauf das Capital der Rente von dem ganzen Werthe<lb/>
abgezogen, und der Erbe, in deſſen Antheil das Grundſtuͤck<lb/>
faͤllt, bleibt mit der Entrichtung der Rente allein beſchwert,<lb/>
und muß dafuͤr ſeinen Miterben einſtehen.<lb/></p><p>873. Die Erben haften fuͤr die Schulden und Laſten der<lb/>
Erbſchaft, perſoͤnlich nach dem Verhaͤltniſſe ihrer beſondern<lb/>
Antheile, und hypothekariſch fuͤr das Ganze, jedoch mit Vor-<lb/>
behalt des Entſchaͤdigungsanſpruches gegen ihre Miterben,<lb/>
oder gegen die, welchen der ganze Nachlaß vermacht iſt (Uni-<lb/>
verſallegatarien), und zwar nach dem Betrage des Antheils,<lb/>
in Anſehung deſſen dieſelben zum Beytrage verbunden ſind.</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[368/0380]
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
Dritter Abſchnitt.
Von der Bezahlung der Schulden.
870. Die Miterben tragen gegenſeitig, jeder nach dem
Verhaͤltniſſe deſſen, was er empfaͤngt, zur Bezahlung der
Schulden und Laſten der Erbſchaft bey.
871. Der, welchem ein im Verhaͤltniſſe zum Ganzen
beſtimmter Theil vermacht iſt (Legatar unter einem Uni-
verſaltitel), traͤgt dazu gemeinſchaftlich mit den Erben,
nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Vortheils, bey; der, welchem
ein einzelner Gegenſtand vermacht wurde (Particularlegatar),
haftet dagegen nicht fuͤr die Schulden und Laſten, jedoch
vorbehaltlich der hypothekariſchen Klage auf die ihm ver-
machte unbewegliche Sache.
872. Sind zur Erbſchaft gehoͤrige unbewegliche Sachen
unter Beſtellung einer Specialhypothek mit Renten be-
ſchwert: ſo kann jeder Miterbe verlangen, daß, ehe zur Be-
ſtimmung der Theile geſchritten wird, die Renten abge-
loͤst und die unbeweglichen Sachen frey gemacht werden.
Theilen die Erben den Nachlaß in dem Zuſtande, worin er
ſich befindet, ſo wird das belaſtete Grundſtuͤck nach eben dem
Fuße, wie die andern unbeweglichen Sachen, geſchaͤtzt,
hierauf das Capital der Rente von dem ganzen Werthe
abgezogen, und der Erbe, in deſſen Antheil das Grundſtuͤck
faͤllt, bleibt mit der Entrichtung der Rente allein beſchwert,
und muß dafuͤr ſeinen Miterben einſtehen.
873. Die Erben haften fuͤr die Schulden und Laſten der
Erbſchaft, perſoͤnlich nach dem Verhaͤltniſſe ihrer beſondern
Antheile, und hypothekariſch fuͤr das Ganze, jedoch mit Vor-
behalt des Entſchaͤdigungsanſpruches gegen ihre Miterben,
oder gegen die, welchen der ganze Nachlaß vermacht iſt (Uni-
verſallegatarien), und zwar nach dem Betrage des Antheils,
in Anſehung deſſen dieſelben zum Beytrage verbunden ſind.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/380>, abgerufen am 27.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.