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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
Dritter Abschnitt.

Von der Bezahlung der Schulden.

870. Die Miterben tragen gegenseitig, jeder nach dem
Verhältnisse dessen, was er empfängt, zur Bezahlung der
Schulden und Lasten der Erbschaft bey.

871. Der, welchem ein im Verhältnisse zum Ganzen
bestimmter Theil vermacht ist (Legatar unter einem Uni-
versaltitel), trägt dazu gemeinschaftlich mit den Erben,
nach dem Verhältnisse seines Vortheils, bey; der, welchem
ein einzelner Gegenstand vermacht wurde (Particularlegatar),
haftet dagegen nicht für die Schulden und Lasten, jedoch
vorbehaltlich der hypothekarischen Klage auf die ihm ver-
machte unbewegliche Sache.

872. Sind zur Erbschaft gehörige unbewegliche Sachen
unter Bestellung einer Specialhypothek mit Renten be-
schwert: so kann jeder Miterbe verlangen, daß, ehe zur Be-
stimmung der Theile geschritten wird, die Renten abge-
löst und die unbeweglichen Sachen frey gemacht werden.
Theilen die Erben den Nachlaß in dem Zustande, worin er
sich befindet, so wird das belastete Grundstück nach eben dem
Fuße, wie die andern unbeweglichen Sachen, geschätzt,
hierauf das Capital der Rente von dem ganzen Werthe
abgezogen, und der Erbe, in dessen Antheil das Grundstück
fällt, bleibt mit der Entrichtung der Rente allein beschwert,
und muß dafür seinen Miterben einstehen.

873. Die Erben haften für die Schulden und Lasten der
Erbschaft, persönlich nach dem Verhältnisse ihrer besondern
Antheile, und hypothekarisch für das Ganze, jedoch mit Vor-
behalt des Entschädigungsanspruches gegen ihre Miterben,
oder gegen die, welchen der ganze Nachlaß vermacht ist (Uni-
versallegatarien), und zwar nach dem Betrage des Antheils,
in Ansehung dessen dieselben zum Beytrage verbunden sind.

III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
Dritter Abſchnitt.

Von der Bezahlung der Schulden.

870. Die Miterben tragen gegenſeitig, jeder nach dem
Verhaͤltniſſe deſſen, was er empfaͤngt, zur Bezahlung der
Schulden und Laſten der Erbſchaft bey.

871. Der, welchem ein im Verhaͤltniſſe zum Ganzen
beſtimmter Theil vermacht iſt (Legatar unter einem Uni-
verſaltitel), traͤgt dazu gemeinſchaftlich mit den Erben,
nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Vortheils, bey; der, welchem
ein einzelner Gegenſtand vermacht wurde (Particularlegatar),
haftet dagegen nicht fuͤr die Schulden und Laſten, jedoch
vorbehaltlich der hypothekariſchen Klage auf die ihm ver-
machte unbewegliche Sache.

872. Sind zur Erbſchaft gehoͤrige unbewegliche Sachen
unter Beſtellung einer Specialhypothek mit Renten be-
ſchwert: ſo kann jeder Miterbe verlangen, daß, ehe zur Be-
ſtimmung der Theile geſchritten wird, die Renten abge-
loͤst und die unbeweglichen Sachen frey gemacht werden.
Theilen die Erben den Nachlaß in dem Zuſtande, worin er
ſich befindet, ſo wird das belaſtete Grundſtuͤck nach eben dem
Fuße, wie die andern unbeweglichen Sachen, geſchaͤtzt,
hierauf das Capital der Rente von dem ganzen Werthe
abgezogen, und der Erbe, in deſſen Antheil das Grundſtuͤck
faͤllt, bleibt mit der Entrichtung der Rente allein beſchwert,
und muß dafuͤr ſeinen Miterben einſtehen.

873. Die Erben haften fuͤr die Schulden und Laſten der
Erbſchaft, perſoͤnlich nach dem Verhaͤltniſſe ihrer beſondern
Antheile, und hypothekariſch fuͤr das Ganze, jedoch mit Vor-
behalt des Entſchaͤdigungsanſpruches gegen ihre Miterben,
oder gegen die, welchen der ganze Nachlaß vermacht iſt (Uni-
verſallegatarien), und zwar nach dem Betrage des Antheils,
in Anſehung deſſen dieſelben zum Beytrage verbunden ſind.

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[368/0380] III. Buch. 1. Titel. 6. Cap. Dritter Abſchnitt. Von der Bezahlung der Schulden. 870. Die Miterben tragen gegenſeitig, jeder nach dem Verhaͤltniſſe deſſen, was er empfaͤngt, zur Bezahlung der Schulden und Laſten der Erbſchaft bey. 871. Der, welchem ein im Verhaͤltniſſe zum Ganzen beſtimmter Theil vermacht iſt (Legatar unter einem Uni- verſaltitel), traͤgt dazu gemeinſchaftlich mit den Erben, nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Vortheils, bey; der, welchem ein einzelner Gegenſtand vermacht wurde (Particularlegatar), haftet dagegen nicht fuͤr die Schulden und Laſten, jedoch vorbehaltlich der hypothekariſchen Klage auf die ihm ver- machte unbewegliche Sache. 872. Sind zur Erbſchaft gehoͤrige unbewegliche Sachen unter Beſtellung einer Specialhypothek mit Renten be- ſchwert: ſo kann jeder Miterbe verlangen, daß, ehe zur Be- ſtimmung der Theile geſchritten wird, die Renten abge- loͤst und die unbeweglichen Sachen frey gemacht werden. Theilen die Erben den Nachlaß in dem Zuſtande, worin er ſich befindet, ſo wird das belaſtete Grundſtuͤck nach eben dem Fuße, wie die andern unbeweglichen Sachen, geſchaͤtzt, hierauf das Capital der Rente von dem ganzen Werthe abgezogen, und der Erbe, in deſſen Antheil das Grundſtuͤck faͤllt, bleibt mit der Entrichtung der Rente allein beſchwert, und muß dafuͤr ſeinen Miterben einſtehen. 873. Die Erben haften fuͤr die Schulden und Laſten der Erbſchaft, perſoͤnlich nach dem Verhaͤltniſſe ihrer beſondern Antheile, und hypothekariſch fuͤr das Ganze, jedoch mit Vor- behalt des Entſchaͤdigungsanſpruches gegen ihre Miterben, oder gegen die, welchen der ganze Nachlaß vermacht iſt (Uni- verſallegatarien), und zwar nach dem Betrage des Antheils, in Anſehung deſſen dieſelben zum Beytrage verbunden ſind.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/380>, abgerufen am 27.11.2024.