866. Wenn die einem zur Erbfolge Berechtigten, mit Erlassung der Collation, geschenkte unbewegliche Sache den der freyen Verfügung unterworfenen Vermögenstheil überschreitet, so wird der Ueberschuß, wenn dessen Abson- derung bequem geschehen kann, in Natur eingeworfen. Im entgegengesetzten Falle muß, wenn der Ueberschuß den halben Werth der unbeweglichen Sache übersteigt, der Beschenkte diese ganz einwerfen; er kann jedoch den Werth des der freyen Verfügung unterworfenen Theils aus der Masse vorwegnehmen. Wenn hingegen dieser Theil den hal- ben Werth der unbeweglichen Sache übersteigt, so kann der Beschenkte diese ganz behalten; er bezieht aber so viel we- niger bey der Theilung, und entschädigt seine Miterben durch baares Geld oder auf andere Weise.
867. Der Miterbe, welcher eine unbewegliche Sache in Natur einwirft, kann, bis zur wirklichen Vergütung der für Auslagen oder Verbesserungen ihm gebührenden Summen, im Besitz der Sache bleiben.
868. Bewegliche Sachen werden nur durch Anrechnung conferirt. Man legt dabey den Werth zum Grunde, den jene Sachen zur Zeit der Schenkung gehabt haben, und zwar entweder nach der der Schenkungs-Urkunde beygefügten Schätzung, oder, in deren Ermangelung nach der von Sachverständigen vorzunehmenden Bestimmung des wahren, einer weitern Erhöhung nicht unterworfenen, Preises.
869. Geschenktes Geld wird dadurch conferirt, daß man so viel weniger aus der Baarschaft des Nachlasses em- pfängt. Ist dessen nicht genug vorhanden, so kann der Be- schenkte sich von der Collation des baaren Geldes dadurch befreyen, daß er bis zu dessen Betrage auf das bewegliche, und, in dessen Ermangelung, auf das unbewegliche Ver- mögen der Erbschaft, Verzicht leistet.
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
866. Wenn die einem zur Erbfolge Berechtigten, mit Erlaſſung der Collation, geſchenkte unbewegliche Sache den der freyen Verfuͤgung unterworfenen Vermoͤgenstheil uͤberſchreitet, ſo wird der Ueberſchuß, wenn deſſen Abſon- derung bequem geſchehen kann, in Natur eingeworfen. Im entgegengeſetzten Falle muß, wenn der Ueberſchuß den halben Werth der unbeweglichen Sache uͤberſteigt, der Beſchenkte dieſe ganz einwerfen; er kann jedoch den Werth des der freyen Verfuͤgung unterworfenen Theils aus der Maſſe vorwegnehmen. Wenn hingegen dieſer Theil den hal- ben Werth der unbeweglichen Sache uͤberſteigt, ſo kann der Beſchenkte dieſe ganz behalten; er bezieht aber ſo viel we- niger bey der Theilung, und entſchaͤdigt ſeine Miterben durch baares Geld oder auf andere Weiſe.
867. Der Miterbe, welcher eine unbewegliche Sache in Natur einwirft, kann, bis zur wirklichen Verguͤtung der fuͤr Auslagen oder Verbeſſerungen ihm gebuͤhrenden Summen, im Beſitz der Sache bleiben.
868. Bewegliche Sachen werden nur durch Anrechnung conferirt. Man legt dabey den Werth zum Grunde, den jene Sachen zur Zeit der Schenkung gehabt haben, und zwar entweder nach der der Schenkungs-Urkunde beygefuͤgten Schaͤtzung, oder, in deren Ermangelung nach der von Sachverſtaͤndigen vorzunehmenden Beſtimmung des wahren, einer weitern Erhoͤhung nicht unterworfenen, Preiſes.
869. Geſchenktes Geld wird dadurch conferirt, daß man ſo viel weniger aus der Baarſchaft des Nachlaſſes em- pfaͤngt. Iſt deſſen nicht genug vorhanden, ſo kann der Be- ſchenkte ſich von der Collation des baaren Geldes dadurch befreyen, daß er bis zu deſſen Betrage auf das bewegliche, und, in deſſen Ermangelung, auf das unbewegliche Ver- moͤgen der Erbſchaft, Verzicht leiſtet.
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III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
866. Wenn die einem zur Erbfolge Berechtigten, mit
Erlaſſung der Collation, geſchenkte unbewegliche Sache
den der freyen Verfuͤgung unterworfenen Vermoͤgenstheil
uͤberſchreitet, ſo wird der Ueberſchuß, wenn deſſen Abſon-
derung bequem geſchehen kann, in Natur eingeworfen.
Im entgegengeſetzten Falle muß, wenn der Ueberſchuß
den halben Werth der unbeweglichen Sache uͤberſteigt, der
Beſchenkte dieſe ganz einwerfen; er kann jedoch den Werth
des der freyen Verfuͤgung unterworfenen Theils aus der
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/378>, abgerufen am 27.11.2024.
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