an zwey Ehegatten, wovon nur der eine erbfähig ist, so wirft dieser sie zur Hälfte ein; waren die Geschenke dem erbfähigen Ehegatten gemacht worden, so conferirt sie derselbe ganz.
850. Die Collation geschieht nur zu der Erbschaft des Schenkers. 851. Was zur Versorgung ( Etablissement) eines der Miterben, oder zur Bezahlung seiner Schulden verwendet worden ist, muß conferirt werden.
852. Die Kosten für Nahrung, Unterhalt, Erziehung und Unterweisung, die gewöhnlichen Kosten der Ausstat- tung, die der Hochzeit und die dabey üblichen Geschenke, werden nicht eingeworfen.
853. Eben so verhält es sich mit dem Gewinne, wel- chen der Erbe aus Verträgen, die er mit dem Verstorbenen einging, etwa gezogen hat, sofern diese Verträge zur Zeit ihrer Eingehung nicht schon mittelbar eine Begünsti- gung enthielten.
854. Auf gleiche Weise findet keine Collation statt wegen der zwischen dem Verstorbenen und einem seiner Erben ohne betrügliche Absicht geschlossenen Gesellschafts- verträge, wenn nur deren Bedingungen in einer öffentli- chen Urkunde festgesetzt wurden.
855. Eine unbewegliche Sache, die durch bloßen Zu- fall und ohne Schuld des Beschenkten zu Grunde ging, ist der Collation nicht unterworfen.
856. Die Früchte und Zinsen der der Collation unter- worfenen Sachen werden nur von dem Tage des Anfalls der Erbfolge an vergütet.
857. Zur Collation ist nur ein Miterbe dem andern ver- bunden; die Legatarien und Erbschaftsgläubiger können sie nicht fordern.
858. Die Collation geschieht entweder in Natur, oder durch Anrechnung auf den Erbantheil.
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
an zwey Ehegatten, wovon nur der eine erbfaͤhig iſt, ſo wirft dieſer ſie zur Haͤlfte ein; waren die Geſchenke dem erbfaͤhigen Ehegatten gemacht worden, ſo conferirt ſie derſelbe ganz.
850. Die Collation geſchieht nur zu der Erbſchaft des Schenkers. 851. Was zur Verſorgung ( Etabliſſement) eines der Miterben, oder zur Bezahlung ſeiner Schulden verwendet worden iſt, muß conferirt werden.
852. Die Koſten fuͤr Nahrung, Unterhalt, Erziehung und Unterweiſung, die gewoͤhnlichen Koſten der Ausſtat- tung, die der Hochzeit und die dabey uͤblichen Geſchenke, werden nicht eingeworfen.
853. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit dem Gewinne, wel- chen der Erbe aus Vertraͤgen, die er mit dem Verſtorbenen einging, etwa gezogen hat, ſofern dieſe Vertraͤge zur Zeit ihrer Eingehung nicht ſchon mittelbar eine Beguͤnſti- gung enthielten.
854. Auf gleiche Weiſe findet keine Collation ſtatt wegen der zwiſchen dem Verſtorbenen und einem ſeiner Erben ohne betruͤgliche Abſicht geſchloſſenen Geſellſchafts- vertraͤge, wenn nur deren Bedingungen in einer oͤffentli- chen Urkunde feſtgeſetzt wurden.
855. Eine unbewegliche Sache, die durch bloßen Zu- fall und ohne Schuld des Beſchenkten zu Grunde ging, iſt der Collation nicht unterworfen.
856. Die Fruͤchte und Zinſen der der Collation unter- worfenen Sachen werden nur von dem Tage des Anfalls der Erbfolge an verguͤtet.
857. Zur Collation iſt nur ein Miterbe dem andern ver- bunden; die Legatarien und Erbſchaftsglaͤubiger koͤnnen ſie nicht fordern.
858. Die Collation geſchieht entweder in Natur, oder durch Anrechnung auf den Erbantheil.
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III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
an zwey Ehegatten, wovon nur der eine erbfaͤhig iſt, ſo wirft
dieſer ſie zur Haͤlfte ein; waren die Geſchenke dem erbfaͤhigen
Ehegatten gemacht worden, ſo conferirt ſie derſelbe ganz.
850. Die Collation geſchieht nur zu der Erbſchaft des
Schenkers.
851. Was zur Verſorgung ( Etabliſſement) eines der
Miterben, oder zur Bezahlung ſeiner Schulden verwendet
worden iſt, muß conferirt werden.
852. Die Koſten fuͤr Nahrung, Unterhalt, Erziehung
und Unterweiſung, die gewoͤhnlichen Koſten der Ausſtat-
tung, die der Hochzeit und die dabey uͤblichen Geſchenke,
werden nicht eingeworfen.
853. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit dem Gewinne, wel-
chen der Erbe aus Vertraͤgen, die er mit dem Verſtorbenen
einging, etwa gezogen hat, ſofern dieſe Vertraͤge zur
Zeit ihrer Eingehung nicht ſchon mittelbar eine Beguͤnſti-
gung enthielten.
854. Auf gleiche Weiſe findet keine Collation ſtatt
wegen der zwiſchen dem Verſtorbenen und einem ſeiner
Erben ohne betruͤgliche Abſicht geſchloſſenen Geſellſchafts-
vertraͤge, wenn nur deren Bedingungen in einer oͤffentli-
chen Urkunde feſtgeſetzt wurden.
855. Eine unbewegliche Sache, die durch bloßen Zu-
fall und ohne Schuld des Beſchenkten zu Grunde ging,
iſt der Collation nicht unterworfen.
856. Die Fruͤchte und Zinſen der der Collation unter-
worfenen Sachen werden nur von dem Tage des Anfalls
der Erbfolge an verguͤtet.
857. Zur Collation iſt nur ein Miterbe dem andern ver-
bunden; die Legatarien und Erbſchaftsglaͤubiger koͤnnen ſie
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/374>, abgerufen am 27.11.2024.
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