Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
an zwey Ehegatten, wovon nur der eine erbfähig ist, so wirft
dieser sie zur Hälfte ein; waren die Geschenke dem erbfähigen
Ehegatten gemacht worden, so conferirt sie derselbe ganz.

850. Die Collation geschieht nur zu der Erbschaft des
Schenkers.
851. Was zur Versorgung ( Etablissement) eines der
Miterben, oder zur Bezahlung seiner Schulden verwendet
worden ist, muß conferirt werden.

852. Die Kosten für Nahrung, Unterhalt, Erziehung
und Unterweisung, die gewöhnlichen Kosten der Ausstat-
tung, die der Hochzeit und die dabey üblichen Geschenke,
werden nicht eingeworfen.

853. Eben so verhält es sich mit dem Gewinne, wel-
chen der Erbe aus Verträgen, die er mit dem Verstorbenen
einging, etwa gezogen hat, sofern diese Verträge zur
Zeit ihrer Eingehung nicht schon mittelbar eine Begünsti-
gung enthielten.

854. Auf gleiche Weise findet keine Collation statt
wegen der zwischen dem Verstorbenen und einem seiner
Erben ohne betrügliche Absicht geschlossenen Gesellschafts-
verträge, wenn nur deren Bedingungen in einer öffentli-
chen Urkunde festgesetzt wurden.

855. Eine unbewegliche Sache, die durch bloßen Zu-
fall und ohne Schuld des Beschenkten zu Grunde ging,
ist der Collation nicht unterworfen.

856. Die Früchte und Zinsen der der Collation unter-
worfenen Sachen werden nur von dem Tage des Anfalls
der Erbfolge an vergütet.

857. Zur Collation ist nur ein Miterbe dem andern ver-
bunden; die Legatarien und Erbschaftsgläubiger können sie
nicht fordern.

858. Die Collation geschieht entweder in Natur, oder
durch Anrechnung auf den Erbantheil.

III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
an zwey Ehegatten, wovon nur der eine erbfaͤhig iſt, ſo wirft
dieſer ſie zur Haͤlfte ein; waren die Geſchenke dem erbfaͤhigen
Ehegatten gemacht worden, ſo conferirt ſie derſelbe ganz.

850. Die Collation geſchieht nur zu der Erbſchaft des
Schenkers.
851. Was zur Verſorgung ( Etabliſſement) eines der
Miterben, oder zur Bezahlung ſeiner Schulden verwendet
worden iſt, muß conferirt werden.

852. Die Koſten fuͤr Nahrung, Unterhalt, Erziehung
und Unterweiſung, die gewoͤhnlichen Koſten der Ausſtat-
tung, die der Hochzeit und die dabey uͤblichen Geſchenke,
werden nicht eingeworfen.

853. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit dem Gewinne, wel-
chen der Erbe aus Vertraͤgen, die er mit dem Verſtorbenen
einging, etwa gezogen hat, ſofern dieſe Vertraͤge zur
Zeit ihrer Eingehung nicht ſchon mittelbar eine Beguͤnſti-
gung enthielten.

854. Auf gleiche Weiſe findet keine Collation ſtatt
wegen der zwiſchen dem Verſtorbenen und einem ſeiner
Erben ohne betruͤgliche Abſicht geſchloſſenen Geſellſchafts-
vertraͤge, wenn nur deren Bedingungen in einer oͤffentli-
chen Urkunde feſtgeſetzt wurden.

855. Eine unbewegliche Sache, die durch bloßen Zu-
fall und ohne Schuld des Beſchenkten zu Grunde ging,
iſt der Collation nicht unterworfen.

856. Die Fruͤchte und Zinſen der der Collation unter-
worfenen Sachen werden nur von dem Tage des Anfalls
der Erbfolge an verguͤtet.

857. Zur Collation iſt nur ein Miterbe dem andern ver-
bunden; die Legatarien und Erbſchaftsglaͤubiger koͤnnen ſie
nicht fordern.

858. Die Collation geſchieht entweder in Natur, oder
durch Anrechnung auf den Erbantheil.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0374" n="362"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 1. Titel. 6. Cap.</fw><lb/>
an zwey Ehegatten, wovon nur der eine erbfa&#x0364;hig i&#x017F;t, &#x017F;o wirft<lb/>
die&#x017F;er &#x017F;ie zur Ha&#x0364;lfte ein; waren die Ge&#x017F;chenke dem erbfa&#x0364;higen<lb/>
Ehegatten gemacht worden, &#x017F;o conferirt &#x017F;ie der&#x017F;elbe ganz.<lb/></p>
              <p>850. Die Collation ge&#x017F;chieht nur zu der Erb&#x017F;chaft des<lb/>
Schenkers.<lb/>
851. Was zur Ver&#x017F;orgung ( Etabli&#x017F;&#x017F;ement) eines der<lb/>
Miterben, oder zur Bezahlung &#x017F;einer Schulden verwendet<lb/>
worden i&#x017F;t, muß conferirt werden.<lb/></p>
              <p>852. Die Ko&#x017F;ten fu&#x0364;r Nahrung, Unterhalt, Erziehung<lb/>
und Unterwei&#x017F;ung, die gewo&#x0364;hnlichen Ko&#x017F;ten der Aus&#x017F;tat-<lb/>
tung, die der Hochzeit und die dabey u&#x0364;blichen Ge&#x017F;chenke,<lb/>
werden nicht eingeworfen.<lb/></p>
              <p>853. Eben &#x017F;o verha&#x0364;lt es &#x017F;ich mit dem Gewinne, wel-<lb/>
chen der Erbe aus Vertra&#x0364;gen, die er mit dem Ver&#x017F;torbenen<lb/>
einging, etwa gezogen hat, &#x017F;ofern die&#x017F;e Vertra&#x0364;ge zur<lb/>
Zeit ihrer Eingehung nicht &#x017F;chon mittelbar eine Begu&#x0364;n&#x017F;ti-<lb/>
gung enthielten.<lb/></p>
              <p>854. Auf gleiche Wei&#x017F;e findet keine Collation &#x017F;tatt<lb/>
wegen der zwi&#x017F;chen dem Ver&#x017F;torbenen und einem &#x017F;einer<lb/>
Erben ohne betru&#x0364;gliche Ab&#x017F;icht ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen Ge&#x017F;ell&#x017F;chafts-<lb/>
vertra&#x0364;ge, wenn nur deren Bedingungen in einer o&#x0364;ffentli-<lb/>
chen Urkunde fe&#x017F;tge&#x017F;etzt wurden.<lb/></p>
              <p>855. Eine unbewegliche Sache, die durch bloßen Zu-<lb/>
fall und ohne Schuld des Be&#x017F;chenkten zu Grunde ging,<lb/>
i&#x017F;t der Collation nicht unterworfen.<lb/></p>
              <p>856. Die Fru&#x0364;chte und Zin&#x017F;en der der Collation unter-<lb/>
worfenen Sachen werden nur von dem Tage des Anfalls<lb/>
der Erbfolge an vergu&#x0364;tet.<lb/></p>
              <p>857. Zur Collation i&#x017F;t nur ein Miterbe dem andern ver-<lb/>
bunden; die Legatarien und Erb&#x017F;chaftsgla&#x0364;ubiger ko&#x0364;nnen &#x017F;ie<lb/>
nicht fordern.<lb/></p>
              <p>858. Die Collation ge&#x017F;chieht entweder in Natur, oder<lb/>
durch Anrechnung auf den Erbantheil.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[362/0374] III. Buch. 1. Titel. 6. Cap. an zwey Ehegatten, wovon nur der eine erbfaͤhig iſt, ſo wirft dieſer ſie zur Haͤlfte ein; waren die Geſchenke dem erbfaͤhigen Ehegatten gemacht worden, ſo conferirt ſie derſelbe ganz. 850. Die Collation geſchieht nur zu der Erbſchaft des Schenkers. 851. Was zur Verſorgung ( Etabliſſement) eines der Miterben, oder zur Bezahlung ſeiner Schulden verwendet worden iſt, muß conferirt werden. 852. Die Koſten fuͤr Nahrung, Unterhalt, Erziehung und Unterweiſung, die gewoͤhnlichen Koſten der Ausſtat- tung, die der Hochzeit und die dabey uͤblichen Geſchenke, werden nicht eingeworfen. 853. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit dem Gewinne, wel- chen der Erbe aus Vertraͤgen, die er mit dem Verſtorbenen einging, etwa gezogen hat, ſofern dieſe Vertraͤge zur Zeit ihrer Eingehung nicht ſchon mittelbar eine Beguͤnſti- gung enthielten. 854. Auf gleiche Weiſe findet keine Collation ſtatt wegen der zwiſchen dem Verſtorbenen und einem ſeiner Erben ohne betruͤgliche Abſicht geſchloſſenen Geſellſchafts- vertraͤge, wenn nur deren Bedingungen in einer oͤffentli- chen Urkunde feſtgeſetzt wurden. 855. Eine unbewegliche Sache, die durch bloßen Zu- fall und ohne Schuld des Beſchenkten zu Grunde ging, iſt der Collation nicht unterworfen. 856. Die Fruͤchte und Zinſen der der Collation unter- worfenen Sachen werden nur von dem Tage des Anfalls der Erbfolge an verguͤtet. 857. Zur Collation iſt nur ein Miterbe dem andern ver- bunden; die Legatarien und Erbſchaftsglaͤubiger koͤnnen ſie nicht fordern. 858. Die Collation geſchieht entweder in Natur, oder durch Anrechnung auf den Erbantheil.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/374
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/374>, abgerufen am 26.06.2024.