theiliger Verbote und Verträge, eine Theilung jederzeit verlangt werden. Man kann gleichwohl verabreden, während einer be- stimmten Zeit die Theilung nicht vorzunehmen: eine solche Verabredung ist nicht länger als fünf Jahre verbindlich; doch kann sie erneuert werden.
816. Man kann die Theilung verlangen, selbst wenn einer der Miterben sich abgesondert im Genusse eines Theils des Erbschaftsvermögens befunden hätte, vorausgesetzt, daß nicht ein wirkliches Theilungsgeschäft, oder ein zur Ver- jährung hinreichender Besitzstand, dabey zum Grunde liegt.
817. Die Theilungsklage kann in Ansehung minderjähriger oder interdicirter Miterben von deren Vormündern, mit besonderer Genehmigung eines Familienrathes, angestellt werden. In Beziehung auf abwesende Miterben steht die Klage den in den Besitz eingewiesenen Verwandten zu. 818. Der Ehemann kann, ohne Mitwirkung seiner Frau, die Theilung der ihr zugefallenen beweglichen und unbeweglichen Sachen, in so fern solche ein Gegenstand der Gütergemeinschaft werden, verlangen. Fallen sie aber nicht in die Gütergemeinschaft, so kann der Ehemann, ohne Mitwirkung seiner Frau, die Theilung nicht fordern; er kann nur, wenn ihm die Benutzung ihres Vermögens zustehet, um eine vorläufige Theilung nachsuchen. Die Miterben der Frau können auf eine endliche Theilung nur alsdann antragen, wenn sie den Mann und die Frau zu diesem Geschäfte mit zuziehen.
819. Wenn alle Erben gegenwärtig und volljährig sind, so ist die Versiegelung der zur Erbschaft gehörigen Sachen nicht nöthig, und es hängt von dem Gutfinden der Inte- ressenten ab, in welcher Form und auf welche Weise die Theilung geschehen soll.
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
theiliger Verbote und Vertraͤge, eine Theilung jederzeit verlangt werden. Man kann gleichwohl verabreden, waͤhrend einer be- ſtimmten Zeit die Theilung nicht vorzunehmen: eine ſolche Verabredung iſt nicht laͤnger als fuͤnf Jahre verbindlich; doch kann ſie erneuert werden.
816. Man kann die Theilung verlangen, ſelbſt wenn einer der Miterben ſich abgeſondert im Genuſſe eines Theils des Erbſchaftsvermoͤgens befunden haͤtte, vorausgeſetzt, daß nicht ein wirkliches Theilungsgeſchaͤft, oder ein zur Ver- jaͤhrung hinreichender Beſitzſtand, dabey zum Grunde liegt.
817. Die Theilungsklage kann in Anſehung minderjaͤhriger oder interdicirter Miterben von deren Vormuͤndern, mit beſonderer Genehmigung eines Familienrathes, angeſtellt werden. In Beziehung auf abweſende Miterben ſteht die Klage den in den Beſitz eingewieſenen Verwandten zu. 818. Der Ehemann kann, ohne Mitwirkung ſeiner Frau, die Theilung der ihr zugefallenen beweglichen und unbeweglichen Sachen, in ſo fern ſolche ein Gegenſtand der Guͤtergemeinſchaft werden, verlangen. Fallen ſie aber nicht in die Guͤtergemeinſchaft, ſo kann der Ehemann, ohne Mitwirkung ſeiner Frau, die Theilung nicht fordern; er kann nur, wenn ihm die Benutzung ihres Vermoͤgens zuſtehet, um eine vorlaͤufige Theilung nachſuchen. Die Miterben der Frau koͤnnen auf eine endliche Theilung nur alsdann antragen, wenn ſie den Mann und die Frau zu dieſem Geſchaͤfte mit zuziehen.
819. Wenn alle Erben gegenwaͤrtig und volljaͤhrig ſind, ſo iſt die Verſiegelung der zur Erbſchaft gehoͤrigen Sachen nicht noͤthig, und es haͤngt von dem Gutfinden der Inte- reſſenten ab, in welcher Form und auf welche Weiſe die Theilung geſchehen ſoll.
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III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
theiliger Verbote und Vertraͤge, eine Theilung jederzeit
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Man kann gleichwohl verabreden, waͤhrend einer be-
ſtimmten Zeit die Theilung nicht vorzunehmen: eine ſolche
Verabredung iſt nicht laͤnger als fuͤnf Jahre verbindlich;
doch kann ſie erneuert werden.
816. Man kann die Theilung verlangen, ſelbſt wenn
einer der Miterben ſich abgeſondert im Genuſſe eines Theils
des Erbſchaftsvermoͤgens befunden haͤtte, vorausgeſetzt, daß
nicht ein wirkliches Theilungsgeſchaͤft, oder ein zur Ver-
jaͤhrung hinreichender Beſitzſtand, dabey zum Grunde liegt.
817. Die Theilungsklage kann in Anſehung minderjaͤhriger
oder interdicirter Miterben von deren Vormuͤndern, mit
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werden.
In Beziehung auf abweſende Miterben ſteht die Klage
den in den Beſitz eingewieſenen Verwandten zu.
818. Der Ehemann kann, ohne Mitwirkung ſeiner
Frau, die Theilung der ihr zugefallenen beweglichen und
unbeweglichen Sachen, in ſo fern ſolche ein Gegenſtand
der Guͤtergemeinſchaft werden, verlangen. Fallen ſie aber
nicht in die Guͤtergemeinſchaft, ſo kann der Ehemann,
ohne Mitwirkung ſeiner Frau, die Theilung nicht fordern;
er kann nur, wenn ihm die Benutzung ihres Vermoͤgens
zuſtehet, um eine vorlaͤufige Theilung nachſuchen. Die
Miterben der Frau koͤnnen auf eine endliche Theilung nur
alsdann antragen, wenn ſie den Mann und die Frau zu
dieſem Geſchaͤfte mit zuziehen.
819. Wenn alle Erben gegenwaͤrtig und volljaͤhrig ſind,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/360>, abgerufen am 27.11.2024.
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