Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 1. Titel. 4. Cap.
müssen sich auf das, was sie zu fordern berechtigt sind,
alles anrechnen lassen, was sie von dem Vater oder der
Mutter, deren Erbschaft eröffnet ist, empfangen haben, in
so fern solches, nach den im zweyten Abschnitte des sechsten
Capitels dieses Titels aufgestellten Regeln, der Collation
(Einwerfung zur Erbschaftsmasse ) unterworfen ist.

761. Hätten sie inzwischen bey Lebzeiten ihres Vaters
oder ihrer Mutter die Hälfte dessen, was in den vorher-
gehenden Artikeln ihnen zugesichert ist, mit der ausdrück-
lichen Erklärung erhalten, daß es die Absicht des Vaters
oder der Mutter sey, das natürliche Kind auf den ihm an-
gewiesenen Theil zu beschränken: so ist ihnen alsdann jeder
weitere Anspruch untersagt.
In dem Falle aber, wo dieser Theil weniger, als die
Hälfte dessen, was dem natürlichen Kinde gebührt, betragen
sollte, kann es nur so viel fordern, als nöthig ist, um diese
Hälfte zu ergänzen.

762. Die Verfügungen des 757sten und 758sten Arti-
kels sind auf die durch Ehebruch oder Blutschande erzeug-
ten Kinder nicht anwendbar. Das Gesetz versichert ihnen
nur den Unterhalt,

763. Dieser Unterhalt wird mit Rücksicht auf das Ver-
mögen des Vaters oder der Mutter, und auf die Zahl und
Eigenschaft der rechtmäßigen Erben, bestimmt.

764. Hat der Vater oder die Mutter des durch Ehe-
bruch oder Blutschande erzeugten Kindes dasselbe ein Hand-
werk erlernen lassen, oder hat eins von ihnen bey seinen
Lebzeiten ihm den Unterhalt zugesichert: so kann das Kind
weiter keinen Anspruch auf deren Nachlaß machen.

765. Die Erbschaft eines natürlichen ohne Nachkommen
verstorbenen Kindes fällt auf dasjenige seiner Eltern, von
welchem es anerkannt wurde, oder, wenn dies von beyden
geschahe, auf sie beyde zu gleichen Theilen.

III. Buch. 1. Titel. 4. Cap.
muͤſſen ſich auf das, was ſie zu fordern berechtigt ſind,
alles anrechnen laſſen, was ſie von dem Vater oder der
Mutter, deren Erbſchaft eroͤffnet iſt, empfangen haben, in
ſo fern ſolches, nach den im zweyten Abſchnitte des ſechsten
Capitels dieſes Titels aufgeſtellten Regeln, der Collation
(Einwerfung zur Erbſchaftsmaſſe ) unterworfen iſt.

761. Haͤtten ſie inzwiſchen bey Lebzeiten ihres Vaters
oder ihrer Mutter die Haͤlfte deſſen, was in den vorher-
gehenden Artikeln ihnen zugeſichert iſt, mit der ausdruͤck-
lichen Erklaͤrung erhalten, daß es die Abſicht des Vaters
oder der Mutter ſey, das natuͤrliche Kind auf den ihm an-
gewieſenen Theil zu beſchraͤnken: ſo iſt ihnen alsdann jeder
weitere Anſpruch unterſagt.
In dem Falle aber, wo dieſer Theil weniger, als die
Haͤlfte deſſen, was dem natuͤrlichen Kinde gebuͤhrt, betragen
ſollte, kann es nur ſo viel fordern, als noͤthig iſt, um dieſe
Haͤlfte zu ergaͤnzen.

762. Die Verfuͤgungen des 757ſten und 758ſten Arti-
kels ſind auf die durch Ehebruch oder Blutſchande erzeug-
ten Kinder nicht anwendbar. Das Geſetz verſichert ihnen
nur den Unterhalt,

763. Dieſer Unterhalt wird mit Ruͤckſicht auf das Ver-
moͤgen des Vaters oder der Mutter, und auf die Zahl und
Eigenſchaft der rechtmaͤßigen Erben, beſtimmt.

764. Hat der Vater oder die Mutter des durch Ehe-
bruch oder Blutſchande erzeugten Kindes daſſelbe ein Hand-
werk erlernen laſſen, oder hat eins von ihnen bey ſeinen
Lebzeiten ihm den Unterhalt zugeſichert: ſo kann das Kind
weiter keinen Anſpruch auf deren Nachlaß machen.

765. Die Erbſchaft eines natuͤrlichen ohne Nachkommen
verſtorbenen Kindes faͤllt auf dasjenige ſeiner Eltern, von
welchem es anerkannt wurde, oder, wenn dies von beyden
geſchahe, auf ſie beyde zu gleichen Theilen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0338" n="326"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 1. Titel. 4. Cap.</fw><lb/>
mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ich auf das, was &#x017F;ie zu fordern berechtigt &#x017F;ind,<lb/>
alles anrechnen la&#x017F;&#x017F;en, was &#x017F;ie von dem Vater oder der<lb/>
Mutter, deren Erb&#x017F;chaft ero&#x0364;ffnet i&#x017F;t, empfangen haben, in<lb/>
&#x017F;o fern &#x017F;olches, nach den im zweyten Ab&#x017F;chnitte des &#x017F;echsten<lb/>
Capitels die&#x017F;es Titels aufge&#x017F;tellten Regeln, der Collation<lb/>
(Einwerfung zur Erb&#x017F;chaftsma&#x017F;&#x017F;e ) unterworfen i&#x017F;t.<lb/></p>
              <p>761. Ha&#x0364;tten &#x017F;ie inzwi&#x017F;chen bey Lebzeiten ihres Vaters<lb/>
oder ihrer Mutter die Ha&#x0364;lfte de&#x017F;&#x017F;en, was in den vorher-<lb/>
gehenden Artikeln ihnen zuge&#x017F;ichert i&#x017F;t, mit der ausdru&#x0364;ck-<lb/>
lichen Erkla&#x0364;rung erhalten, daß es die Ab&#x017F;icht des Vaters<lb/>
oder der Mutter &#x017F;ey, das natu&#x0364;rliche Kind auf den ihm an-<lb/>
gewie&#x017F;enen Theil zu be&#x017F;chra&#x0364;nken: &#x017F;o i&#x017F;t ihnen alsdann jeder<lb/>
weitere An&#x017F;pruch unter&#x017F;agt.<lb/>
In dem Falle aber, wo die&#x017F;er Theil weniger, als die<lb/>
Ha&#x0364;lfte de&#x017F;&#x017F;en, was dem natu&#x0364;rlichen Kinde gebu&#x0364;hrt, betragen<lb/>
&#x017F;ollte, kann es nur &#x017F;o viel fordern, als no&#x0364;thig i&#x017F;t, um die&#x017F;e<lb/>
Ha&#x0364;lfte zu erga&#x0364;nzen.<lb/></p>
              <p>762. Die Verfu&#x0364;gungen des 757&#x017F;ten und 758&#x017F;ten Arti-<lb/>
kels &#x017F;ind auf die durch Ehebruch oder Blut&#x017F;chande erzeug-<lb/>
ten Kinder nicht anwendbar. Das Ge&#x017F;etz ver&#x017F;ichert ihnen<lb/>
nur den Unterhalt,<lb/></p>
              <p>763. Die&#x017F;er Unterhalt wird mit Ru&#x0364;ck&#x017F;icht auf das Ver-<lb/>
mo&#x0364;gen des Vaters oder der Mutter, und auf die Zahl und<lb/>
Eigen&#x017F;chaft der rechtma&#x0364;ßigen Erben, be&#x017F;timmt.<lb/></p>
              <p>764. Hat der Vater oder die Mutter des durch Ehe-<lb/>
bruch oder Blut&#x017F;chande erzeugten Kindes da&#x017F;&#x017F;elbe ein Hand-<lb/>
werk erlernen la&#x017F;&#x017F;en, oder hat eins von ihnen bey &#x017F;einen<lb/>
Lebzeiten ihm den Unterhalt zuge&#x017F;ichert: &#x017F;o kann das Kind<lb/>
weiter keinen An&#x017F;pruch auf deren Nachlaß machen.<lb/></p>
              <p>765. Die Erb&#x017F;chaft eines natu&#x0364;rlichen ohne Nachkommen<lb/>
ver&#x017F;torbenen Kindes fa&#x0364;llt auf dasjenige &#x017F;einer Eltern, von<lb/>
welchem es anerkannt wurde, oder, wenn dies von beyden<lb/>
ge&#x017F;chahe, auf &#x017F;ie beyde zu gleichen Theilen.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[326/0338] III. Buch. 1. Titel. 4. Cap. muͤſſen ſich auf das, was ſie zu fordern berechtigt ſind, alles anrechnen laſſen, was ſie von dem Vater oder der Mutter, deren Erbſchaft eroͤffnet iſt, empfangen haben, in ſo fern ſolches, nach den im zweyten Abſchnitte des ſechsten Capitels dieſes Titels aufgeſtellten Regeln, der Collation (Einwerfung zur Erbſchaftsmaſſe ) unterworfen iſt. 761. Haͤtten ſie inzwiſchen bey Lebzeiten ihres Vaters oder ihrer Mutter die Haͤlfte deſſen, was in den vorher- gehenden Artikeln ihnen zugeſichert iſt, mit der ausdruͤck- lichen Erklaͤrung erhalten, daß es die Abſicht des Vaters oder der Mutter ſey, das natuͤrliche Kind auf den ihm an- gewieſenen Theil zu beſchraͤnken: ſo iſt ihnen alsdann jeder weitere Anſpruch unterſagt. In dem Falle aber, wo dieſer Theil weniger, als die Haͤlfte deſſen, was dem natuͤrlichen Kinde gebuͤhrt, betragen ſollte, kann es nur ſo viel fordern, als noͤthig iſt, um dieſe Haͤlfte zu ergaͤnzen. 762. Die Verfuͤgungen des 757ſten und 758ſten Arti- kels ſind auf die durch Ehebruch oder Blutſchande erzeug- ten Kinder nicht anwendbar. Das Geſetz verſichert ihnen nur den Unterhalt, 763. Dieſer Unterhalt wird mit Ruͤckſicht auf das Ver- moͤgen des Vaters oder der Mutter, und auf die Zahl und Eigenſchaft der rechtmaͤßigen Erben, beſtimmt. 764. Hat der Vater oder die Mutter des durch Ehe- bruch oder Blutſchande erzeugten Kindes daſſelbe ein Hand- werk erlernen laſſen, oder hat eins von ihnen bey ſeinen Lebzeiten ihm den Unterhalt zugeſichert: ſo kann das Kind weiter keinen Anſpruch auf deren Nachlaß machen. 765. Die Erbſchaft eines natuͤrlichen ohne Nachkommen verſtorbenen Kindes faͤllt auf dasjenige ſeiner Eltern, von welchem es anerkannt wurde, oder, wenn dies von beyden geſchahe, auf ſie beyde zu gleichen Theilen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/338
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/338>, abgerufen am 26.06.2024.