Ascendenten den etwa noch rückständigen Kaufpreis; auch erben sie die auf deren Wiedererlangung dem Beschenkten etwa zustehenden Klagen.
748. Wenn die Eltern einer ohne Nachkommen verstor- benen Person dieselbe überlebten, zugleich aber noch Ge- schwister oder deren Descendenten vorhanden sind, so wird die Erbschaft in zwey gleiche Theile getheilt, wovon nur eine Hälfte auf die Eltern fällt, und zwischen diesen gleich getheilt wird. Die andere Hälfte gebührt den Geschwistern oder deren Descendenten, zufolge der im fünften Abschnitte dieses Capitels enthaltenen Bestimmungen.
749. Ist aber, im Falle die ohne Nachkommen verstor- bene Person Geschwister oder deren Descendenten hinter- läßt, der Vater oder die Mutter schon vorher verstorben: so wird der Antheil, welcher diesem in Gemäßheit des vo- rigen Artikels zugefallen wäre, mit der den Geschwistern oder deren Stellvertretern zukommenden Hälfte vereinigt, wie solches im fünften Abschnitte dieses Capitels erklärt werden wird.
Fünfter Abschnitt.
Von der Erbfolge der Seitenverwandten.
750. Sind die Eltern einer ohne Nachkommen verstor- benen Person beyde nicht mehr am Leben, so gelangen die Geschwister oder deren Descendenten, mit Ausschließung der Ascendenten und der übrigen Seitenverwandten, zur Erb- folge, und erben entweder kraft eigenen Rechtes oder ver- möge der Stellvertretung, wie in dem zweyten Abschnitte dieses Capitels bestimmt worden ist.
751. Haben hingegen die Eltern der ohne Nachkommen verstorbenen Person dieselbe überlebt, so erhalten der letz- teren Geschwister oder deren Repräsentanten nur die Hälfte
III. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
Aſcendenten den etwa noch ruͤckſtaͤndigen Kaufpreis; auch erben ſie die auf deren Wiedererlangung dem Beſchenkten etwa zuſtehenden Klagen.
748. Wenn die Eltern einer ohne Nachkommen verſtor- benen Perſon dieſelbe uͤberlebten, zugleich aber noch Ge- ſchwiſter oder deren Deſcendenten vorhanden ſind, ſo wird die Erbſchaft in zwey gleiche Theile getheilt, wovon nur eine Haͤlfte auf die Eltern faͤllt, und zwiſchen dieſen gleich getheilt wird. Die andere Haͤlfte gebuͤhrt den Geſchwiſtern oder deren Deſcendenten, zufolge der im fuͤnften Abſchnitte dieſes Capitels enthaltenen Beſtimmungen.
749. Iſt aber, im Falle die ohne Nachkommen verſtor- bene Perſon Geſchwiſter oder deren Deſcendenten hinter- laͤßt, der Vater oder die Mutter ſchon vorher verſtorben: ſo wird der Antheil, welcher dieſem in Gemaͤßheit des vo- rigen Artikels zugefallen waͤre, mit der den Geſchwiſtern oder deren Stellvertretern zukommenden Haͤlfte vereinigt, wie ſolches im fuͤnften Abſchnitte dieſes Capitels erklaͤrt werden wird.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von der Erbfolge der Seitenverwandten.
750. Sind die Eltern einer ohne Nachkommen verſtor- benen Perſon beyde nicht mehr am Leben, ſo gelangen die Geſchwiſter oder deren Deſcendenten, mit Ausſchließung der Aſcendenten und der uͤbrigen Seitenverwandten, zur Erb- folge, und erben entweder kraft eigenen Rechtes oder ver- moͤge der Stellvertretung, wie in dem zweyten Abſchnitte dieſes Capitels beſtimmt worden iſt.
751. Haben hingegen die Eltern der ohne Nachkommen verſtorbenen Perſon dieſelbe uͤberlebt, ſo erhalten der letz- teren Geſchwiſter oder deren Repraͤſentanten nur die Haͤlfte
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III. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
Aſcendenten den etwa noch ruͤckſtaͤndigen Kaufpreis; auch
erben ſie die auf deren Wiedererlangung dem Beſchenkten
etwa zuſtehenden Klagen.
748. Wenn die Eltern einer ohne Nachkommen verſtor-
benen Perſon dieſelbe uͤberlebten, zugleich aber noch Ge-
ſchwiſter oder deren Deſcendenten vorhanden ſind, ſo wird
die Erbſchaft in zwey gleiche Theile getheilt, wovon nur
eine Haͤlfte auf die Eltern faͤllt, und zwiſchen dieſen gleich
getheilt wird. Die andere Haͤlfte gebuͤhrt den Geſchwiſtern
oder deren Deſcendenten, zufolge der im fuͤnften Abſchnitte
dieſes Capitels enthaltenen Beſtimmungen.
749. Iſt aber, im Falle die ohne Nachkommen verſtor-
bene Perſon Geſchwiſter oder deren Deſcendenten hinter-
laͤßt, der Vater oder die Mutter ſchon vorher verſtorben:
ſo wird der Antheil, welcher dieſem in Gemaͤßheit des vo-
rigen Artikels zugefallen waͤre, mit der den Geſchwiſtern
oder deren Stellvertretern zukommenden Haͤlfte vereinigt,
wie ſolches im fuͤnften Abſchnitte dieſes Capitels erklaͤrt
werden wird.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von der Erbfolge der Seitenverwandten.
750. Sind die Eltern einer ohne Nachkommen verſtor-
benen Perſon beyde nicht mehr am Leben, ſo gelangen die
Geſchwiſter oder deren Deſcendenten, mit Ausſchließung der
Aſcendenten und der uͤbrigen Seitenverwandten, zur Erb-
folge, und erben entweder kraft eigenen Rechtes oder ver-
moͤge der Stellvertretung, wie in dem zweyten Abſchnitte
dieſes Capitels beſtimmt worden iſt.
751. Haben hingegen die Eltern der ohne Nachkommen
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/332>, abgerufen am 21.11.2024.
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