731. Die Erbschaften fallen den Kindern und Descen- denten des Verstorbenen, seinen Ascendenten und Seiten- verwandten, in der Ordnung und nach den Regeln zu, welche hiernächst bestimmt werden.
732. Das Gesetz nimmt bey Bestimmung der Erbfolge keine Rücksicht auf die Natur und den Ursprung des Ver- mögens.
733. Jede Erbschaft, welche den Ascendenten oder Seitenverwandten zufällt, wird in zwey gleiche Theile ge- theilt: einen für die Verwandten der väterlichen, den an- dern für die Verwandten der mütterlichen Linie.
Die halbbürtigen Verwandten von der Mutter oder dem Vater her werden durch die vollbürtigen Verwandten nicht ausgeschlossen; doch gelangen sie, mit Vorbehalt der im 752sten Artikel enthaltenen Bestimmung, nur in ihrer Linie mit zur Theilung. Vollbürtige Verwandte erhalten in beyden Linien ihren Antheil.
Von einer Linie kann an die andere nur alsdann etwas fallen, wenn sich in einer von beyden Linien weder Ascen- denten, noch Seitenverwandten, befinden.
734. Nach dieser ersten Vertheilung unter die väterliche und mütterliche Linie hat keine weitere Vertheilung in die verschiedenen Stämme statt, sondern die einer jeden Linie zugefallene Hälfte gebührt dem oder den dem Grade nach nächsten Erben, mit Ausnahme des nachher zu erwähnenden Falls der Repräsentation,
III. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
Drittes Capitel.
Von den verſchiedenen Claſſen der Erbfolge.
Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Verfuͤgungen.
731. Die Erbſchaften fallen den Kindern und Deſcen- denten des Verſtorbenen, ſeinen Aſcendenten und Seiten- verwandten, in der Ordnung und nach den Regeln zu, welche hiernaͤchſt beſtimmt werden.
732. Das Geſetz nimmt bey Beſtimmung der Erbfolge keine Ruͤckſicht auf die Natur und den Urſprung des Ver- moͤgens.
733. Jede Erbſchaft, welche den Aſcendenten oder Seitenverwandten zufaͤllt, wird in zwey gleiche Theile ge- theilt: einen fuͤr die Verwandten der vaͤterlichen, den an- dern fuͤr die Verwandten der muͤtterlichen Linie.
Die halbbuͤrtigen Verwandten von der Mutter oder dem Vater her werden durch die vollbuͤrtigen Verwandten nicht ausgeſchloſſen; doch gelangen ſie, mit Vorbehalt der im 752ſten Artikel enthaltenen Beſtimmung, nur in ihrer Linie mit zur Theilung. Vollbuͤrtige Verwandte erhalten in beyden Linien ihren Antheil.
Von einer Linie kann an die andere nur alsdann etwas fallen, wenn ſich in einer von beyden Linien weder Aſcen- denten, noch Seitenverwandten, befinden.
734. Nach dieſer erſten Vertheilung unter die vaͤterliche und muͤtterliche Linie hat keine weitere Vertheilung in die verſchiedenen Staͤmme ſtatt, ſondern die einer jeden Linie zugefallene Haͤlfte gebuͤhrt dem oder den dem Grade nach naͤchſten Erben, mit Ausnahme des nachher zu erwaͤhnenden Falls der Repraͤſentation,
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III. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
Drittes Capitel.
Von den verſchiedenen Claſſen der Erbfolge.
Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Verfuͤgungen.
731. Die Erbſchaften fallen den Kindern und Deſcen-
denten des Verſtorbenen, ſeinen Aſcendenten und Seiten-
verwandten, in der Ordnung und nach den Regeln zu,
welche hiernaͤchſt beſtimmt werden.
732. Das Geſetz nimmt bey Beſtimmung der Erbfolge
keine Ruͤckſicht auf die Natur und den Urſprung des Ver-
moͤgens.
733. Jede Erbſchaft, welche den Aſcendenten oder
Seitenverwandten zufaͤllt, wird in zwey gleiche Theile ge-
theilt: einen fuͤr die Verwandten der vaͤterlichen, den an-
dern fuͤr die Verwandten der muͤtterlichen Linie.
Die halbbuͤrtigen Verwandten von der Mutter oder dem
Vater her werden durch die vollbuͤrtigen Verwandten
nicht ausgeſchloſſen; doch gelangen ſie, mit Vorbehalt der
im 752ſten Artikel enthaltenen Beſtimmung, nur in ihrer
Linie mit zur Theilung. Vollbuͤrtige Verwandte erhalten
in beyden Linien ihren Antheil.
Von einer Linie kann an die andere nur alsdann etwas
fallen, wenn ſich in einer von beyden Linien weder Aſcen-
denten, noch Seitenverwandten, befinden.
734. Nach dieſer erſten Vertheilung unter die vaͤterliche
und muͤtterliche Linie hat keine weitere Vertheilung in die
verſchiedenen Staͤmme ſtatt, ſondern die einer jeden Linie
zugefallene Haͤlfte gebuͤhrt dem oder den dem Grade nach
naͤchſten Erben, mit Ausnahme des nachher zu erwaͤhnenden
Falls der Repraͤſentation,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/324>, abgerufen am 21.11.2024.
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