703. Die Servituten hören auf, wenn die Sachen sich in einem solchen Zustande befinden, daß man sich jener nicht mehr bedienen kann.
704. Sie leben wieder auf, wenn die Sachen auf die Art wieder hergestellt sind, daß man sich jener bedienen kann, sofern nicht ein Zeitraum verstrichen ist, der nach dem 707ten Artikel die Vermuthung begründet, daß die Servitut erloschen sey.
705. Jede Servitut ist erloschen, so bald das dazu be- rechtigte und das damit belastete Grundstück in derselben Hand vereinigt werden.
706. Die Servitut erlischt durch dreyßigjährigen Nicht- gebrauch.
707. Mit Rücksicht auf die verschiedenen Gattungen der Servituten nehmen die dreyßig Jahre ihren Anfang entweder mit dem Tage, wo man aufgehört hat sie zu benutzen, wenn nämlich von fortwährenden Servituten die Rede ist; oder mit dem Tage, wo eine mit der Servitut im Widerspruche stehende Handlung vorgenommen wurde, wenn von nicht fortwährenden Servituten die Rede ist.
708. Die Ausübungsweise einer Servitut kann, wie diese selbst, und auf eben die Art, verjährt werden.
709. Wenn das Grundstück, zu dessen Vortheil die Servitut gereicht, Mehreren in Gemeinschaft zugehört, so verhindert die Ausübung des einen die Verjährung in Hin- sicht aller.
710. Befindet sich unter den Miteigenthümern einer, wider den die Verjährung nicht laufen konnte, zum Bey- spiele ein Minderjähriger, so wird durch ihn das Recht aller übrigen erhalten.
II. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
Vierter Abſchnitt.
Wie die Servituten erloͤſchen.
703. Die Servituten hoͤren auf, wenn die Sachen ſich in einem ſolchen Zuſtande befinden, daß man ſich jener nicht mehr bedienen kann.
704. Sie leben wieder auf, wenn die Sachen auf die Art wieder hergeſtellt ſind, daß man ſich jener bedienen kann, ſofern nicht ein Zeitraum verſtrichen iſt, der nach dem 707ten Artikel die Vermuthung begruͤndet, daß die Servitut erloſchen ſey.
705. Jede Servitut iſt erloſchen, ſo bald das dazu be- rechtigte und das damit belaſtete Grundſtuͤck in derſelben Hand vereinigt werden.
706. Die Servitut erliſcht durch dreyßigjaͤhrigen Nicht- gebrauch.
707. Mit Ruͤckſicht auf die verſchiedenen Gattungen der Servituten nehmen die dreyßig Jahre ihren Anfang entweder mit dem Tage, wo man aufgehoͤrt hat ſie zu benutzen, wenn naͤmlich von fortwaͤhrenden Servituten die Rede iſt; oder mit dem Tage, wo eine mit der Servitut im Widerſpruche ſtehende Handlung vorgenommen wurde, wenn von nicht fortwaͤhrenden Servituten die Rede iſt.
708. Die Ausuͤbungsweiſe einer Servitut kann, wie dieſe ſelbſt, und auf eben die Art, verjaͤhrt werden.
709. Wenn das Grundſtuͤck, zu deſſen Vortheil die Servitut gereicht, Mehreren in Gemeinſchaft zugehoͤrt, ſo verhindert die Ausuͤbung des einen die Verjaͤhrung in Hin- ſicht aller.
710. Befindet ſich unter den Miteigenthuͤmern einer, wider den die Verjaͤhrung nicht laufen konnte, zum Bey- ſpiele ein Minderjaͤhriger, ſo wird durch ihn das Recht aller uͤbrigen erhalten.
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II. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
Vierter Abſchnitt.
Wie die Servituten erloͤſchen.
703. Die Servituten hoͤren auf, wenn die Sachen
ſich in einem ſolchen Zuſtande befinden, daß man ſich jener
nicht mehr bedienen kann.
704. Sie leben wieder auf, wenn die Sachen auf die
Art wieder hergeſtellt ſind, daß man ſich jener bedienen
kann, ſofern nicht ein Zeitraum verſtrichen iſt, der nach
dem 707ten Artikel die Vermuthung begruͤndet, daß die
Servitut erloſchen ſey.
705. Jede Servitut iſt erloſchen, ſo bald das dazu be-
rechtigte und das damit belaſtete Grundſtuͤck in derſelben
Hand vereinigt werden.
706. Die Servitut erliſcht durch dreyßigjaͤhrigen Nicht-
gebrauch.
707. Mit Ruͤckſicht auf die verſchiedenen Gattungen der
Servituten nehmen die dreyßig Jahre ihren Anfang entweder
mit dem Tage, wo man aufgehoͤrt hat ſie zu benutzen, wenn
naͤmlich von fortwaͤhrenden Servituten die Rede iſt; oder mit
dem Tage, wo eine mit der Servitut im Widerſpruche
ſtehende Handlung vorgenommen wurde, wenn von nicht
fortwaͤhrenden Servituten die Rede iſt.
708. Die Ausuͤbungsweiſe einer Servitut kann, wie
dieſe ſelbſt, und auf eben die Art, verjaͤhrt werden.
709. Wenn das Grundſtuͤck, zu deſſen Vortheil die
Servitut gereicht, Mehreren in Gemeinſchaft zugehoͤrt, ſo
verhindert die Ausuͤbung des einen die Verjaͤhrung in Hin-
ſicht aller.
710. Befindet ſich unter den Miteigenthuͤmern einer,
wider den die Verjaͤhrung nicht laufen konnte, zum Bey-
ſpiele ein Minderjaͤhriger, ſo wird durch ihn das Recht
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/314>, abgerufen am 24.11.2024.
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