getrennte Grundstücke vorher einem Eigenthümer zugehört haben, und daß er dieselben in den Zustand versetzt hat, aus welchem die Servitut hervorgeht.
694. Veräußert der Eigenthümer zweyer Grundstücke, worauf sich ein ins Auge fallendes Merkmal einer Servitut befindet, eins von beyden, ohne daß in dem Vertrage eine auf die Servitut sich beziehende Uebereinkunft enthalten ist: so dauert dieselbe activ oder passiv, zum Vortheile oder zur Belästigung des veräußerten Grundstückes, fort.
695. Fehlt es bey solchen Servituten, die durch Ver- jährung nicht erworben werden können, an ausdrücklicher Verleihung: so kann diese nur durch eine besondere Aner- kennung von Seiten des Eigenthümers des belasteten Grundstückes ersetzt werden.
696. Wenn man eine Servitut errichtet, so wird dafür gehalten, daß man auch alles zu deren Gebrauch Erfor- derliche zugestanden habe.
So hat die Servitut des Wasserschöpfens aus einem fremden Brunnen das Uebergangsrecht zur nothwendigen Folge.
Dritter Abschnitt.
Von den Rechten des Eigenthümers des Grundstückes, welchem die Servitut zusteht.
697. Jeder, dem eine Servitut zusteht, ist berechtigt, alle zu deren Gebrauch und Erhaltung nöthige Anlagen zu machen.
698. Diese Anlagen geschehen auf seine Kosten und nicht auf Kosten des Eigenthümers des belasteten Grund- stückes, wenn nicht das Gegentheil durch die Art der Ver- leihung bestimmt ist.
699. Selbst in dem Falle, wo dem Eigenthümer des
II. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
getrennte Grundſtuͤcke vorher einem Eigenthuͤmer zugehoͤrt haben, und daß er dieſelben in den Zuſtand verſetzt hat, aus welchem die Servitut hervorgeht.
694. Veraͤußert der Eigenthuͤmer zweyer Grundſtuͤcke, worauf ſich ein ins Auge fallendes Merkmal einer Servitut befindet, eins von beyden, ohne daß in dem Vertrage eine auf die Servitut ſich beziehende Uebereinkunft enthalten iſt: ſo dauert dieſelbe activ oder paſſiv, zum Vortheile oder zur Belaͤſtigung des veraͤußerten Grundſtuͤckes, fort.
695. Fehlt es bey ſolchen Servituten, die durch Ver- jaͤhrung nicht erworben werden koͤnnen, an ausdruͤcklicher Verleihung: ſo kann dieſe nur durch eine beſondere Aner- kennung von Seiten des Eigenthuͤmers des belaſteten Grundſtuͤckes erſetzt werden.
696. Wenn man eine Servitut errichtet, ſo wird dafuͤr gehalten, daß man auch alles zu deren Gebrauch Erfor- derliche zugeſtanden habe.
So hat die Servitut des Waſſerſchoͤpfens aus einem fremden Brunnen das Uebergangsrecht zur nothwendigen Folge.
Dritter Abſchnitt.
Von den Rechten des Eigenthuͤmers des Grundſtuͤckes, welchem die Servitut zuſteht.
697. Jeder, dem eine Servitut zuſteht, iſt berechtigt, alle zu deren Gebrauch und Erhaltung noͤthige Anlagen zu machen.
698. Dieſe Anlagen geſchehen auf ſeine Koſten und nicht auf Koſten des Eigenthuͤmers des belaſteten Grund- ſtuͤckes, wenn nicht das Gegentheil durch die Art der Ver- leihung beſtimmt iſt.
699. Selbſt in dem Falle, wo dem Eigenthuͤmer des
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II. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
getrennte Grundſtuͤcke vorher einem Eigenthuͤmer zugehoͤrt
haben, und daß er dieſelben in den Zuſtand verſetzt hat,
aus welchem die Servitut hervorgeht.
694. Veraͤußert der Eigenthuͤmer zweyer Grundſtuͤcke,
worauf ſich ein ins Auge fallendes Merkmal einer Servitut
befindet, eins von beyden, ohne daß in dem Vertrage eine
auf die Servitut ſich beziehende Uebereinkunft enthalten
iſt: ſo dauert dieſelbe activ oder paſſiv, zum Vortheile
oder zur Belaͤſtigung des veraͤußerten Grundſtuͤckes, fort.
695. Fehlt es bey ſolchen Servituten, die durch Ver-
jaͤhrung nicht erworben werden koͤnnen, an ausdruͤcklicher
Verleihung: ſo kann dieſe nur durch eine beſondere Aner-
kennung von Seiten des Eigenthuͤmers des belaſteten
Grundſtuͤckes erſetzt werden.
696. Wenn man eine Servitut errichtet, ſo wird dafuͤr
gehalten, daß man auch alles zu deren Gebrauch Erfor-
derliche zugeſtanden habe.
So hat die Servitut des Waſſerſchoͤpfens aus einem
fremden Brunnen das Uebergangsrecht zur nothwendigen
Folge.
Dritter Abſchnitt.
Von den Rechten des Eigenthuͤmers des Grundſtuͤckes,
welchem die Servitut zuſteht.
697. Jeder, dem eine Servitut zuſteht, iſt berechtigt,
alle zu deren Gebrauch und Erhaltung noͤthige Anlagen zu
machen.
698. Dieſe Anlagen geſchehen auf ſeine Koſten und
nicht auf Koſten des Eigenthuͤmers des belaſteten Grund-
ſtuͤckes, wenn nicht das Gegentheil durch die Art der Ver-
leihung beſtimmt iſt.
699. Selbſt in dem Falle, wo dem Eigenthuͤmer des
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/310>, abgerufen am 24.11.2024.
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