Nicht fortwährende Servituten sind dagegen solche, die ohne jedesmalige Handlung eines Menschen nicht ausgeübt werden können, wie zum Beyspiele das Uebergangs- und Weiderecht, das Recht Wasser zu schöpfen, und andere ähnliche.
689. Die Servituten sind entweder ins Auge fallend oder nicht.
Ins Auge fallende Servituten sind diejenigen, die sich durch äußere Anlagen, zum Beyspiele durch eine Thür, ein Fenster, eine Wasserleitung, ankündigen.
Nicht ins Auge fallende Servituten sind diejenigen, welche kein äußeres Merkmal ihres Daseyns haben, wie zum Beyspiele das Verbot, auf einem Grundstücke zu bauen, oder beym Bauen eine bestimmte Höhe zu über- schreiten.
Zweyter Abschnitt.
Wie die Servituten errichtet werden.
690. Fortwährende und ins Auge fallende Servituten erwirbt man durch Verleihung oder dreyßigjährigen Besitz.
691. Fortwährende nicht ins Auge fallende, desgleichen nicht fortwährende Servituten, diese letzteren mögen ins Auge fallend seyn oder nicht, erwirbt man nur durch Verleihung.
Bloser Besitz, selbst wenn er unvordenklich wäre, ist nicht hinreichend, um sie zu begründen; doch kann man Servituten dieser Art, die durch den Besitz bereits erwor- ben sind, in Ländern, wo ein solcher Erwerb zulässig war, gegenwärtig nicht mehr bestreiten.
692. In Hinsicht der fortwährenden und ins Auge fallenden Servituten hat die Bestimmung des Eigenthü- mers die Wirkung einer Verleihung.
693. Eine Bestimmung des Eigenthümers ist nur dann vorhanden, wenn es erwiesen ist, daß zwey gegenwärtig
II. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
Nicht fortwaͤhrende Servituten ſind dagegen ſolche, die ohne jedesmalige Handlung eines Menſchen nicht ausgeuͤbt werden koͤnnen, wie zum Beyſpiele das Uebergangs- und Weiderecht, das Recht Waſſer zu ſchoͤpfen, und andere aͤhnliche.
689. Die Servituten ſind entweder ins Auge fallend oder nicht.
Ins Auge fallende Servituten ſind diejenigen, die ſich durch aͤußere Anlagen, zum Beyſpiele durch eine Thuͤr, ein Fenſter, eine Waſſerleitung, ankuͤndigen.
Nicht ins Auge fallende Servituten ſind diejenigen, welche kein aͤußeres Merkmal ihres Daſeyns haben, wie zum Beyſpiele das Verbot, auf einem Grundſtuͤcke zu bauen, oder beym Bauen eine beſtimmte Hoͤhe zu uͤber- ſchreiten.
Zweyter Abſchnitt.
Wie die Servituten errichtet werden.
690. Fortwaͤhrende und ins Auge fallende Servituten erwirbt man durch Verleihung oder dreyßigjaͤhrigen Beſitz.
691. Fortwaͤhrende nicht ins Auge fallende, desgleichen nicht fortwaͤhrende Servituten, dieſe letzteren moͤgen ins Auge fallend ſeyn oder nicht, erwirbt man nur durch Verleihung.
Bloſer Beſitz, ſelbſt wenn er unvordenklich waͤre, iſt nicht hinreichend, um ſie zu begruͤnden; doch kann man Servituten dieſer Art, die durch den Beſitz bereits erwor- ben ſind, in Laͤndern, wo ein ſolcher Erwerb zulaͤſſig war, gegenwaͤrtig nicht mehr beſtreiten.
692. In Hinſicht der fortwaͤhrenden und ins Auge fallenden Servituten hat die Beſtimmung des Eigenthuͤ- mers die Wirkung einer Verleihung.
693. Eine Beſtimmung des Eigenthuͤmers iſt nur dann vorhanden, wenn es erwieſen iſt, daß zwey gegenwaͤrtig
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II. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
Nicht fortwaͤhrende Servituten ſind dagegen ſolche, die ohne
jedesmalige Handlung eines Menſchen nicht ausgeuͤbt werden
koͤnnen, wie zum Beyſpiele das Uebergangs- und Weiderecht,
das Recht Waſſer zu ſchoͤpfen, und andere aͤhnliche.
689. Die Servituten ſind entweder ins Auge fallend
oder nicht.
Ins Auge fallende Servituten ſind diejenigen, die ſich
durch aͤußere Anlagen, zum Beyſpiele durch eine Thuͤr,
ein Fenſter, eine Waſſerleitung, ankuͤndigen.
Nicht ins Auge fallende Servituten ſind diejenigen,
welche kein aͤußeres Merkmal ihres Daſeyns haben, wie
zum Beyſpiele das Verbot, auf einem Grundſtuͤcke zu
bauen, oder beym Bauen eine beſtimmte Hoͤhe zu uͤber-
ſchreiten.
Zweyter Abſchnitt.
Wie die Servituten errichtet werden.
690. Fortwaͤhrende und ins Auge fallende Servituten
erwirbt man durch Verleihung oder dreyßigjaͤhrigen Beſitz.
691. Fortwaͤhrende nicht ins Auge fallende, desgleichen
nicht fortwaͤhrende Servituten, dieſe letzteren moͤgen ins
Auge fallend ſeyn oder nicht, erwirbt man nur durch
Verleihung.
Bloſer Beſitz, ſelbſt wenn er unvordenklich waͤre, iſt
nicht hinreichend, um ſie zu begruͤnden; doch kann man
Servituten dieſer Art, die durch den Beſitz bereits erwor-
ben ſind, in Laͤndern, wo ein ſolcher Erwerb zulaͤſſig war,
gegenwaͤrtig nicht mehr beſtreiten.
692. In Hinſicht der fortwaͤhrenden und ins Auge
fallenden Servituten hat die Beſtimmung des Eigenthuͤ-
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693. Eine Beſtimmung des Eigenthuͤmers iſt nur dann
vorhanden, wenn es erwieſen iſt, daß zwey gegenwaͤrtig
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/308>, abgerufen am 24.11.2024.
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