Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Buch. 4. Titel. 3. Cap.

Nicht fortwährende Servituten sind dagegen solche, die ohne
jedesmalige Handlung eines Menschen nicht ausgeübt werden
können, wie zum Beyspiele das Uebergangs- und Weiderecht,
das Recht Wasser zu schöpfen, und andere ähnliche.

689. Die Servituten sind entweder ins Auge fallend
oder nicht.

Ins Auge fallende Servituten sind diejenigen, die sich
durch äußere Anlagen, zum Beyspiele durch eine Thür,
ein Fenster, eine Wasserleitung, ankündigen.

Nicht ins Auge fallende Servituten sind diejenigen,
welche kein äußeres Merkmal ihres Daseyns haben, wie
zum Beyspiele das Verbot, auf einem Grundstücke zu
bauen, oder beym Bauen eine bestimmte Höhe zu über-
schreiten.

Zweyter Abschnitt.

Wie die Servituten errichtet werden.

690. Fortwährende und ins Auge fallende Servituten
erwirbt man durch Verleihung oder dreyßigjährigen Besitz.

691. Fortwährende nicht ins Auge fallende, desgleichen
nicht fortwährende Servituten, diese letzteren mögen ins
Auge fallend seyn oder nicht, erwirbt man nur durch
Verleihung.

Bloser Besitz, selbst wenn er unvordenklich wäre, ist
nicht hinreichend, um sie zu begründen; doch kann man
Servituten dieser Art, die durch den Besitz bereits erwor-
ben sind, in Ländern, wo ein solcher Erwerb zulässig war,
gegenwärtig nicht mehr bestreiten.

692. In Hinsicht der fortwährenden und ins Auge
fallenden Servituten hat die Bestimmung des Eigenthü-
mers die Wirkung einer Verleihung.

693. Eine Bestimmung des Eigenthümers ist nur dann
vorhanden, wenn es erwiesen ist, daß zwey gegenwärtig

II. Buch. 4. Titel. 3. Cap.

Nicht fortwaͤhrende Servituten ſind dagegen ſolche, die ohne
jedesmalige Handlung eines Menſchen nicht ausgeuͤbt werden
koͤnnen, wie zum Beyſpiele das Uebergangs- und Weiderecht,
das Recht Waſſer zu ſchoͤpfen, und andere aͤhnliche.

689. Die Servituten ſind entweder ins Auge fallend
oder nicht.

Ins Auge fallende Servituten ſind diejenigen, die ſich
durch aͤußere Anlagen, zum Beyſpiele durch eine Thuͤr,
ein Fenſter, eine Waſſerleitung, ankuͤndigen.

Nicht ins Auge fallende Servituten ſind diejenigen,
welche kein aͤußeres Merkmal ihres Daſeyns haben, wie
zum Beyſpiele das Verbot, auf einem Grundſtuͤcke zu
bauen, oder beym Bauen eine beſtimmte Hoͤhe zu uͤber-
ſchreiten.

Zweyter Abſchnitt.

Wie die Servituten errichtet werden.

690. Fortwaͤhrende und ins Auge fallende Servituten
erwirbt man durch Verleihung oder dreyßigjaͤhrigen Beſitz.

691. Fortwaͤhrende nicht ins Auge fallende, desgleichen
nicht fortwaͤhrende Servituten, dieſe letzteren moͤgen ins
Auge fallend ſeyn oder nicht, erwirbt man nur durch
Verleihung.

Bloſer Beſitz, ſelbſt wenn er unvordenklich waͤre, iſt
nicht hinreichend, um ſie zu begruͤnden; doch kann man
Servituten dieſer Art, die durch den Beſitz bereits erwor-
ben ſind, in Laͤndern, wo ein ſolcher Erwerb zulaͤſſig war,
gegenwaͤrtig nicht mehr beſtreiten.

692. In Hinſicht der fortwaͤhrenden und ins Auge
fallenden Servituten hat die Beſtimmung des Eigenthuͤ-
mers die Wirkung einer Verleihung.

693. Eine Beſtimmung des Eigenthuͤmers iſt nur dann
vorhanden, wenn es erwieſen iſt, daß zwey gegenwaͤrtig

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0308" n="296"/>
              <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">II</hi>. Buch. 4. Titel. 3. Cap.</fw><lb/>
              <p>Nicht fortwa&#x0364;hrende Servituten &#x017F;ind dagegen &#x017F;olche, die ohne<lb/>
jedesmalige Handlung eines Men&#x017F;chen nicht ausgeu&#x0364;bt werden<lb/>
ko&#x0364;nnen, wie zum Bey&#x017F;piele das Uebergangs- und Weiderecht,<lb/>
das Recht Wa&#x017F;&#x017F;er zu &#x017F;cho&#x0364;pfen, und andere a&#x0364;hnliche.<lb/></p>
              <p>689. Die Servituten &#x017F;ind entweder ins Auge fallend<lb/>
oder nicht.</p><lb/>
              <p>Ins Auge fallende Servituten &#x017F;ind diejenigen, die &#x017F;ich<lb/>
durch a&#x0364;ußere Anlagen, zum Bey&#x017F;piele durch eine Thu&#x0364;r,<lb/>
ein Fen&#x017F;ter, eine Wa&#x017F;&#x017F;erleitung, anku&#x0364;ndigen.</p><lb/>
              <p>Nicht ins Auge fallende Servituten &#x017F;ind diejenigen,<lb/>
welche kein a&#x0364;ußeres Merkmal ihres Da&#x017F;eyns haben, wie<lb/>
zum Bey&#x017F;piele das Verbot, auf einem Grund&#x017F;tu&#x0364;cke zu<lb/>
bauen, oder beym Bauen eine be&#x017F;timmte Ho&#x0364;he zu u&#x0364;ber-<lb/>
&#x017F;chreiten. </p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Zweyter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Wie die Servituten errichtet werden.</p>
              </argument><lb/>
              <p>690. Fortwa&#x0364;hrende und ins Auge fallende Servituten<lb/>
erwirbt man durch Verleihung oder dreyßigja&#x0364;hrigen Be&#x017F;itz.<lb/></p>
              <p>691. Fortwa&#x0364;hrende nicht ins Auge fallende, desgleichen<lb/>
nicht fortwa&#x0364;hrende Servituten, die&#x017F;e letzteren mo&#x0364;gen ins<lb/>
Auge fallend &#x017F;eyn oder nicht, erwirbt man nur durch<lb/>
Verleihung.</p><lb/>
              <p>Blo&#x017F;er Be&#x017F;itz, &#x017F;elb&#x017F;t wenn er unvordenklich wa&#x0364;re, i&#x017F;t<lb/>
nicht hinreichend, um &#x017F;ie zu begru&#x0364;nden; doch kann man<lb/>
Servituten die&#x017F;er Art, die durch den Be&#x017F;itz bereits erwor-<lb/>
ben &#x017F;ind, in La&#x0364;ndern, wo ein &#x017F;olcher Erwerb zula&#x0364;&#x017F;&#x017F;ig war,<lb/>
gegenwa&#x0364;rtig nicht mehr be&#x017F;treiten.<lb/></p>
              <p>692. In Hin&#x017F;icht der fortwa&#x0364;hrenden und ins Auge<lb/>
fallenden Servituten hat die Be&#x017F;timmung des Eigenthu&#x0364;-<lb/>
mers die Wirkung einer Verleihung.<lb/></p>
              <p>693. Eine Be&#x017F;timmung des Eigenthu&#x0364;mers i&#x017F;t nur dann<lb/>
vorhanden, wenn es erwie&#x017F;en i&#x017F;t, daß zwey gegenwa&#x0364;rtig<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[296/0308] II. Buch. 4. Titel. 3. Cap. Nicht fortwaͤhrende Servituten ſind dagegen ſolche, die ohne jedesmalige Handlung eines Menſchen nicht ausgeuͤbt werden koͤnnen, wie zum Beyſpiele das Uebergangs- und Weiderecht, das Recht Waſſer zu ſchoͤpfen, und andere aͤhnliche. 689. Die Servituten ſind entweder ins Auge fallend oder nicht. Ins Auge fallende Servituten ſind diejenigen, die ſich durch aͤußere Anlagen, zum Beyſpiele durch eine Thuͤr, ein Fenſter, eine Waſſerleitung, ankuͤndigen. Nicht ins Auge fallende Servituten ſind diejenigen, welche kein aͤußeres Merkmal ihres Daſeyns haben, wie zum Beyſpiele das Verbot, auf einem Grundſtuͤcke zu bauen, oder beym Bauen eine beſtimmte Hoͤhe zu uͤber- ſchreiten. Zweyter Abſchnitt. Wie die Servituten errichtet werden. 690. Fortwaͤhrende und ins Auge fallende Servituten erwirbt man durch Verleihung oder dreyßigjaͤhrigen Beſitz. 691. Fortwaͤhrende nicht ins Auge fallende, desgleichen nicht fortwaͤhrende Servituten, dieſe letzteren moͤgen ins Auge fallend ſeyn oder nicht, erwirbt man nur durch Verleihung. Bloſer Beſitz, ſelbſt wenn er unvordenklich waͤre, iſt nicht hinreichend, um ſie zu begruͤnden; doch kann man Servituten dieſer Art, die durch den Beſitz bereits erwor- ben ſind, in Laͤndern, wo ein ſolcher Erwerb zulaͤſſig war, gegenwaͤrtig nicht mehr beſtreiten. 692. In Hinſicht der fortwaͤhrenden und ins Auge fallenden Servituten hat die Beſtimmung des Eigenthuͤ- mers die Wirkung einer Verleihung. 693. Eine Beſtimmung des Eigenthuͤmers iſt nur dann vorhanden, wenn es erwieſen iſt, daß zwey gegenwaͤrtig

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/308
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/308>, abgerufen am 24.11.2024.