triebes des Schlagholzes, der jungen Bäume (Laßreiser), und der hohen Waldung, gebührte. Bäume, die man aus einer Baumschule ohne deren Nachtheil nehmen kann, machen ebenfalls einen Theil der Benutzung, nur mit dem Vorbehalte, aus, daß der Nieß- braucher nach der Gewohnheit des Ortes für die Wieder- ergänzung sorge.
591. Der Nießbraucher benutzt ferner, in Gemäßheit der von dem vorigen Inhaber beobachteten Zeit und Gewohn- heit, die Holzabtheilungen der in ordentliche Schläge gelegten hohen Waldung, sowohl wenn diese Schläge zu bestimmten Zeiten auf einem gewissen Umfange des Bodens abgetrieben werden, als wenn eine bestimmte Anzahl Bäume ohne Un- terschied auf der ganzen Oberfläche des Guts gefällt wird.
592. In keinem andern Falle darf der Nießbraucher der hochstämmigen Bäume sich bedienen. Nur die durch Zufall ausgerissenen oder abgebrochenen Bäume darf er zu den ihm obliegenden Ausbesserungen verwenden; ja er darf sogar, zu diesem Zwecke, Bäume fällen lassen, wenn es die Nothwendigkeit, die jedoch mit Zuziehung des Eigen- thümers vorher ausgemittelt werden muß, erfordert.
593. Aus den Waldungen darf er Pfähle für die Wein- berge nehmen; auch gebührt ihm die jährlich oder zu ge- wissen Zeiten fällige Nutzung der Bäume: dieß alles jedoch nach dem Gebrauche des Landes oder der Gewohnheit der Eigenthümer.
594. Abgestorbene, ja sogar durch Zufall ausgerissene oder abgebrochene, Obstbäume gehören dem Nießbraucher, mit dem Vorbehalte, sie durch andere zu ersetzen.
595. Der Nießbraucher kann die Nutzungen entweder selbst ziehen, oder sein Recht einem andern verpachten, ja sogar verkaufen, oder unentgeltlich abtreten. Gibt er es
II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
triebes des Schlagholzes, der jungen Baͤume (Laßreiſer), und der hohen Waldung, gebuͤhrte. Baͤume, die man aus einer Baumſchule ohne deren Nachtheil nehmen kann, machen ebenfalls einen Theil der Benutzung, nur mit dem Vorbehalte, aus, daß der Nieß- braucher nach der Gewohnheit des Ortes fuͤr die Wieder- ergaͤnzung ſorge.
591. Der Nießbraucher benutzt ferner, in Gemaͤßheit der von dem vorigen Inhaber beobachteten Zeit und Gewohn- heit, die Holzabtheilungen der in ordentliche Schlaͤge gelegten hohen Waldung, ſowohl wenn dieſe Schlaͤge zu beſtimmten Zeiten auf einem gewiſſen Umfange des Bodens abgetrieben werden, als wenn eine beſtimmte Anzahl Baͤume ohne Un- terſchied auf der ganzen Oberflaͤche des Guts gefaͤllt wird.
592. In keinem andern Falle darf der Nießbraucher der hochſtaͤmmigen Baͤume ſich bedienen. Nur die durch Zufall ausgeriſſenen oder abgebrochenen Baͤume darf er zu den ihm obliegenden Ausbeſſerungen verwenden; ja er darf ſogar, zu dieſem Zwecke, Baͤume faͤllen laſſen, wenn es die Nothwendigkeit, die jedoch mit Zuziehung des Eigen- thuͤmers vorher ausgemittelt werden muß, erfordert.
593. Aus den Waldungen darf er Pfaͤhle fuͤr die Wein- berge nehmen; auch gebuͤhrt ihm die jaͤhrlich oder zu ge- wiſſen Zeiten faͤllige Nutzung der Baͤume: dieß alles jedoch nach dem Gebrauche des Landes oder der Gewohnheit der Eigenthuͤmer.
594. Abgeſtorbene, ja ſogar durch Zufall ausgeriſſene oder abgebrochene, Obſtbaͤume gehoͤren dem Nießbraucher, mit dem Vorbehalte, ſie durch andere zu erſetzen.
595. Der Nießbraucher kann die Nutzungen entweder ſelbſt ziehen, oder ſein Recht einem andern verpachten, ja ſogar verkaufen, oder unentgeltlich abtreten. Gibt er es
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II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
triebes des Schlagholzes, der jungen Baͤume (Laßreiſer),
und der hohen Waldung, gebuͤhrte.
Baͤume, die man aus einer Baumſchule ohne deren
Nachtheil nehmen kann, machen ebenfalls einen Theil der
Benutzung, nur mit dem Vorbehalte, aus, daß der Nieß-
braucher nach der Gewohnheit des Ortes fuͤr die Wieder-
ergaͤnzung ſorge.
591. Der Nießbraucher benutzt ferner, in Gemaͤßheit der
von dem vorigen Inhaber beobachteten Zeit und Gewohn-
heit, die Holzabtheilungen der in ordentliche Schlaͤge gelegten
hohen Waldung, ſowohl wenn dieſe Schlaͤge zu beſtimmten
Zeiten auf einem gewiſſen Umfange des Bodens abgetrieben
werden, als wenn eine beſtimmte Anzahl Baͤume ohne Un-
terſchied auf der ganzen Oberflaͤche des Guts gefaͤllt wird.
592. In keinem andern Falle darf der Nießbraucher
der hochſtaͤmmigen Baͤume ſich bedienen. Nur die durch
Zufall ausgeriſſenen oder abgebrochenen Baͤume darf er zu
den ihm obliegenden Ausbeſſerungen verwenden; ja er darf
ſogar, zu dieſem Zwecke, Baͤume faͤllen laſſen, wenn es
die Nothwendigkeit, die jedoch mit Zuziehung des Eigen-
thuͤmers vorher ausgemittelt werden muß, erfordert.
593. Aus den Waldungen darf er Pfaͤhle fuͤr die Wein-
berge nehmen; auch gebuͤhrt ihm die jaͤhrlich oder zu ge-
wiſſen Zeiten faͤllige Nutzung der Baͤume: dieß alles jedoch
nach dem Gebrauche des Landes oder der Gewohnheit der
Eigenthuͤmer.
594. Abgeſtorbene, ja ſogar durch Zufall ausgeriſſene
oder abgebrochene, Obſtbaͤume gehoͤren dem Nießbraucher,
mit dem Vorbehalte, ſie durch andere zu erſetzen.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/268>, abgerufen am 27.11.2024.
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