sein Vermögen gerade so anfällt, als wäre er natürlich und ohne Testament gestorben.
Er kann von nun an weder selbst erben, noch das Ver- mögen, welches er in der Folge erworben hat, durch Erbrecht auf andere übertragen.
Er kann auch weder durch Schenkung und Testament über sein Vermögen ganz oder zum Theil verfügen, noch auch auf solche Weise etwas, jedoch mit Ausnahme seines Unterhalts, erwerben.
Er kann weder zum Vormunde ernannt werden, noch zu den Verrichtungen mitwirken, die sich auf die Vormund- schaft beziehen.
Er kann weder Zeuge bey irgend einer feyerlichen oder in glaubhafter Form vorzunehmenden Handlung seyn, noch zur Ablegung eines Zeugnisses vor Gericht zugelassen werden.
Er kann als Beklagter oder Kläger vor Gericht nicht an- ders erscheinen, als unter dem Namen und unter Vertre- tung eines besondern Curators, den ihm das Gericht, bey welchem die Klage angebracht ist, zuordnet.
Er ist unfähig, eine Heirath, die irgend eine bürgerliche Wirkung hervorbringt, einzugehen.
Die Heirath, welche er vorher eingegangen hat, ist in Rücksicht aller ihrer bürgerlichen Wirkungen aufgelöset.
Sein Ehegatte und seine Erben können, jeder für seinen Antheil, die Rechte ausüben, und die Klagen anstellen, welche ihnen bey seinem natürlichen Tode zuständig seyn würden.
26. Die Verurtheilungen nach vorgängiger Verthei- digung des Angeklagten ziehen den bürgerlichen Tod nur von dem Tage an nach sich, da sie wirklich, oder an sei- nem Bildnisse, vollzogen sind.
27. Verurtheilungen wegen (ungehorsamen) Nichterschei-
I. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
ſein Vermoͤgen gerade ſo anfaͤllt, als waͤre er natuͤrlich und ohne Teſtament geſtorben.
Er kann von nun an weder ſelbſt erben, noch das Ver- moͤgen, welches er in der Folge erworben hat, durch Erbrecht auf andere uͤbertragen.
Er kann auch weder durch Schenkung und Teſtament uͤber ſein Vermoͤgen ganz oder zum Theil verfuͤgen, noch auch auf ſolche Weiſe etwas, jedoch mit Ausnahme ſeines Unterhalts, erwerben.
Er kann weder zum Vormunde ernannt werden, noch zu den Verrichtungen mitwirken, die ſich auf die Vormund- ſchaft beziehen.
Er kann weder Zeuge bey irgend einer feyerlichen oder in glaubhafter Form vorzunehmenden Handlung ſeyn, noch zur Ablegung eines Zeugniſſes vor Gericht zugelaſſen werden.
Er kann als Beklagter oder Klaͤger vor Gericht nicht an- ders erſcheinen, als unter dem Namen und unter Vertre- tung eines beſondern Curators, den ihm das Gericht, bey welchem die Klage angebracht iſt, zuordnet.
Er iſt unfaͤhig, eine Heirath, die irgend eine buͤrgerliche Wirkung hervorbringt, einzugehen.
Die Heirath, welche er vorher eingegangen hat, iſt in Ruͤckſicht aller ihrer buͤrgerlichen Wirkungen aufgeloͤſet.
Sein Ehegatte und ſeine Erben koͤnnen, jeder fuͤr ſeinen Antheil, die Rechte ausuͤben, und die Klagen anſtellen, welche ihnen bey ſeinem natuͤrlichen Tode zuſtaͤndig ſeyn wuͤrden.
26. Die Verurtheilungen nach vorgaͤngiger Verthei- digung des Angeklagten ziehen den buͤrgerlichen Tod nur von dem Tage an nach ſich, da ſie wirklich, oder an ſei- nem Bildniſſe, vollzogen ſind.
27. Verurtheilungen wegen (ungehorſamen) Nichterſchei-
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I. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
ſein Vermoͤgen gerade ſo anfaͤllt, als waͤre er natuͤrlich und
ohne Teſtament geſtorben.
Er kann von nun an weder ſelbſt erben, noch das Ver-
moͤgen, welches er in der Folge erworben hat, durch Erbrecht
auf andere uͤbertragen.
Er kann auch weder durch Schenkung und Teſtament uͤber
ſein Vermoͤgen ganz oder zum Theil verfuͤgen, noch auch auf
ſolche Weiſe etwas, jedoch mit Ausnahme ſeines Unterhalts,
erwerben.
Er kann weder zum Vormunde ernannt werden, noch
zu den Verrichtungen mitwirken, die ſich auf die Vormund-
ſchaft beziehen.
Er kann weder Zeuge bey irgend einer feyerlichen oder
in glaubhafter Form vorzunehmenden Handlung ſeyn, noch
zur Ablegung eines Zeugniſſes vor Gericht zugelaſſen
werden.
Er kann als Beklagter oder Klaͤger vor Gericht nicht an-
ders erſcheinen, als unter dem Namen und unter Vertre-
tung eines beſondern Curators, den ihm das Gericht, bey
welchem die Klage angebracht iſt, zuordnet.
Er iſt unfaͤhig, eine Heirath, die irgend eine buͤrgerliche
Wirkung hervorbringt, einzugehen.
Die Heirath, welche er vorher eingegangen hat, iſt in
Ruͤckſicht aller ihrer buͤrgerlichen Wirkungen aufgeloͤſet.
Sein Ehegatte und ſeine Erben koͤnnen, jeder fuͤr ſeinen
Antheil, die Rechte ausuͤben, und die Klagen anſtellen,
welche ihnen bey ſeinem natuͤrlichen Tode zuſtaͤndig ſeyn
wuͤrden.
26. Die Verurtheilungen nach vorgaͤngiger Verthei-
digung des Angeklagten ziehen den buͤrgerlichen Tod nur
von dem Tage an nach ſich, da ſie wirklich, oder an ſei-
nem Bildniſſe, vollzogen ſind.
27. Verurtheilungen wegen (ungehorſamen) Nichterſchei-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/26>, abgerufen am 23.11.2024.
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