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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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II. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
um andere nicht bestimmte Fälle nach Verschiedenheit der
Umstände zu entscheiden.

566. Sind zwey Sachen, welche verschiedenen Eigenthü-
mern gehören, dergestalt mit einander vereinigt, daß sie zwar
ein Ganzes bilden, aber doch von einander getrennt werden
können, so daß eine ohne die andere bestehen kann: so ge-
hört das Ganze dem Eigenthümer der Sache, welche den
Haupttheil davon ausmacht, unter der Verbindlichkeit, dem
andern den Werth der hiermit verbundenen Sache zu bezahlen.

567. Als Haupttheil wird diejenige Sache angesehen,
womit die andere nur zum Gebrauche, zur Verzierung
oder Ergänzung der erstern vereinigt wurde.

568. Ist gleichwohl die hinzugefügte Sache von viel grö-
ßerm Werthe, als die Hauptsache, und ist sie ohne Vor-
wissen des Eigenthümers dazu verwendet worden: so kann
dieser die Trennung und Zurückgabe verlangen, selbst wenn
dadurch die Sache, womit jene verbunden ist, einigen Nach-
theil erleiden sollte.

569. Wenn von zwey Sachen, welche, um ein Ganzes
zu bilden, mit einander verbunden wurden, die eine nicht
als Zugehör der andern angesehen werden kann: so wird
diejenige für die Hauptsache gehalten, welche an Werth,
oder wo dieser auf beyden Seiten beynahe gleich ist, an
körperlichem Umfange die beträchtlichste ist.

570. Hat ein Künstler, oder sonst Jemand, einen ihm
nicht zugehörigen Stoff dazu gebraucht, um eine Sache
anderer Gattung daraus zu bilden: so ist der Eigenthümer
des Stoffes berechtigt, die daraus gebildete Sache gegen
Vergütung des Arbeitslohns in Anspruch zu nehmen, ohne
Rücksicht, ob der Stoff seine vorige Gestalt wieder anneh-
men kann oder nicht.

571. Ist inzwischen die Arbeit so bedeutend, daß sie
den Werth des dazu gebrauchten Stoffes bey weitem über-

II. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
um andere nicht beſtimmte Faͤlle nach Verſchiedenheit der
Umſtaͤnde zu entſcheiden.

566. Sind zwey Sachen, welche verſchiedenen Eigenthuͤ-
mern gehoͤren, dergeſtalt mit einander vereinigt, daß ſie zwar
ein Ganzes bilden, aber doch von einander getrennt werden
koͤnnen, ſo daß eine ohne die andere beſtehen kann: ſo ge-
hoͤrt das Ganze dem Eigenthuͤmer der Sache, welche den
Haupttheil davon ausmacht, unter der Verbindlichkeit, dem
andern den Werth der hiermit verbundenen Sache zu bezahlen.

567. Als Haupttheil wird diejenige Sache angeſehen,
womit die andere nur zum Gebrauche, zur Verzierung
oder Ergaͤnzung der erſtern vereinigt wurde.

568. Iſt gleichwohl die hinzugefuͤgte Sache von viel groͤ-
ßerm Werthe, als die Hauptſache, und iſt ſie ohne Vor-
wiſſen des Eigenthuͤmers dazu verwendet worden: ſo kann
dieſer die Trennung und Zuruͤckgabe verlangen, ſelbſt wenn
dadurch die Sache, womit jene verbunden iſt, einigen Nach-
theil erleiden ſollte.

569. Wenn von zwey Sachen, welche, um ein Ganzes
zu bilden, mit einander verbunden wurden, die eine nicht
als Zugehoͤr der andern angeſehen werden kann: ſo wird
diejenige fuͤr die Hauptſache gehalten, welche an Werth,
oder wo dieſer auf beyden Seiten beynahe gleich iſt, an
koͤrperlichem Umfange die betraͤchtlichſte iſt.

570. Hat ein Kuͤnſtler, oder ſonſt Jemand, einen ihm
nicht zugehoͤrigen Stoff dazu gebraucht, um eine Sache
anderer Gattung daraus zu bilden: ſo iſt der Eigenthuͤmer
des Stoffes berechtigt, die daraus gebildete Sache gegen
Verguͤtung des Arbeitslohns in Anſpruch zu nehmen, ohne
Ruͤckſicht, ob der Stoff ſeine vorige Geſtalt wieder anneh-
men kann oder nicht.

571. Iſt inzwiſchen die Arbeit ſo bedeutend, daß ſie
den Werth des dazu gebrauchten Stoffes bey weitem uͤber-

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[246/0258] II. Buch. 2. Titel. 2. Cap. um andere nicht beſtimmte Faͤlle nach Verſchiedenheit der Umſtaͤnde zu entſcheiden. 566. Sind zwey Sachen, welche verſchiedenen Eigenthuͤ- mern gehoͤren, dergeſtalt mit einander vereinigt, daß ſie zwar ein Ganzes bilden, aber doch von einander getrennt werden koͤnnen, ſo daß eine ohne die andere beſtehen kann: ſo ge- hoͤrt das Ganze dem Eigenthuͤmer der Sache, welche den Haupttheil davon ausmacht, unter der Verbindlichkeit, dem andern den Werth der hiermit verbundenen Sache zu bezahlen. 567. Als Haupttheil wird diejenige Sache angeſehen, womit die andere nur zum Gebrauche, zur Verzierung oder Ergaͤnzung der erſtern vereinigt wurde. 568. Iſt gleichwohl die hinzugefuͤgte Sache von viel groͤ- ßerm Werthe, als die Hauptſache, und iſt ſie ohne Vor- wiſſen des Eigenthuͤmers dazu verwendet worden: ſo kann dieſer die Trennung und Zuruͤckgabe verlangen, ſelbſt wenn dadurch die Sache, womit jene verbunden iſt, einigen Nach- theil erleiden ſollte. 569. Wenn von zwey Sachen, welche, um ein Ganzes zu bilden, mit einander verbunden wurden, die eine nicht als Zugehoͤr der andern angeſehen werden kann: ſo wird diejenige fuͤr die Hauptſache gehalten, welche an Werth, oder wo dieſer auf beyden Seiten beynahe gleich iſt, an koͤrperlichem Umfange die betraͤchtlichſte iſt. 570. Hat ein Kuͤnſtler, oder ſonſt Jemand, einen ihm nicht zugehoͤrigen Stoff dazu gebraucht, um eine Sache anderer Gattung daraus zu bilden: ſo iſt der Eigenthuͤmer des Stoffes berechtigt, die daraus gebildete Sache gegen Verguͤtung des Arbeitslohns in Anſpruch zu nehmen, ohne Ruͤckſicht, ob der Stoff ſeine vorige Geſtalt wieder anneh- men kann oder nicht. 571. Iſt inzwiſchen die Arbeit ſo bedeutend, daß ſie den Werth des dazu gebrauchten Stoffes bey weitem uͤber-

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/258>, abgerufen am 23.11.2024.