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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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II. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
biliarschaft, bewegliche Sachen, begreifen überhaupt alles,
was nach den vorhin aufgestellten Regeln für bewegliches
Gut zu halten ist.

Der Verkauf oder die Schenkung eines möblirten Hauses
begreift nur die eigentlichen Möbeln in sich.

536. Der Verkauf oder die Schenkung eines Hauses
mit allem, was sich darin befindet, erstreckt sich nicht auf
die Baarschaften oder ausstehenden Forderungen, noch auf
andere Gerechtsame, worüber die Urkunden in dem Hause
aufbewahrt werden; alle übrigen beweglichen Sachen hin-
gegen sind darunter begriffen.

Drittes Capitel.

Von den Sachen in Beziehung auf ihre Besitzer.

537. Privatpersonen haben ein freyes Verfügungsrecht
über alle ihnen zugehörigen Sachen, mit Beobachtung der
durch die Gesetze bestimmten Einschränkungen.
Sachen, welche einer Privatperson nicht zugehören,
können nur nach den ihnen eigenthümlichen Formen und
Regeln verwaltet und veräußert werden.

538. Als Zugehörung des Staatseigenthumes werden
betrachtet: die vom Staate zu unterhaltenden Wege, Heer-
und andere Straßen, Ströme und schiffbare oder flößbare
Flüsse, die Ufer der Flüsse und die Seeküsten mit ihren
Anwüchsen, die Häfen, Buchten und Rehden, und über-
haupt alle des Privateigenthumes nicht fähigen Theile des
Staatsgebietes.

539. Alle ledigen und herrenlosen Sachen, so wie der
Nachlaß derjenigen, welche ohne Erben gestorben sind,

II. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
biliarſchaft, bewegliche Sachen, begreifen uͤberhaupt alles,
was nach den vorhin aufgeſtellten Regeln fuͤr bewegliches
Gut zu halten iſt.

Der Verkauf oder die Schenkung eines moͤblirten Hauſes
begreift nur die eigentlichen Moͤbeln in ſich.

536. Der Verkauf oder die Schenkung eines Hauſes
mit allem, was ſich darin befindet, erſtreckt ſich nicht auf
die Baarſchaften oder ausſtehenden Forderungen, noch auf
andere Gerechtſame, woruͤber die Urkunden in dem Hauſe
aufbewahrt werden; alle uͤbrigen beweglichen Sachen hin-
gegen ſind darunter begriffen.

Drittes Capitel.

Von den Sachen in Beziehung auf ihre Beſitzer.

537. Privatperſonen haben ein freyes Verfuͤgungsrecht
uͤber alle ihnen zugehoͤrigen Sachen, mit Beobachtung der
durch die Geſetze beſtimmten Einſchraͤnkungen.
Sachen, welche einer Privatperſon nicht zugehoͤren,
koͤnnen nur nach den ihnen eigenthuͤmlichen Formen und
Regeln verwaltet und veraͤußert werden.

538. Als Zugehoͤrung des Staatseigenthumes werden
betrachtet: die vom Staate zu unterhaltenden Wege, Heer-
und andere Straßen, Stroͤme und ſchiffbare oder floͤßbare
Fluͤſſe, die Ufer der Fluͤſſe und die Seekuͤſten mit ihren
Anwuͤchſen, die Haͤfen, Buchten und Rehden, und uͤber-
haupt alle des Privateigenthumes nicht faͤhigen Theile des
Staatsgebietes.

539. Alle ledigen und herrenloſen Sachen, ſo wie der
Nachlaß derjenigen, welche ohne Erben geſtorben ſind,

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[232/0244] II. Buch. 1. Titel. 3. Cap. biliarſchaft, bewegliche Sachen, begreifen uͤberhaupt alles, was nach den vorhin aufgeſtellten Regeln fuͤr bewegliches Gut zu halten iſt. Der Verkauf oder die Schenkung eines moͤblirten Hauſes begreift nur die eigentlichen Moͤbeln in ſich. 536. Der Verkauf oder die Schenkung eines Hauſes mit allem, was ſich darin befindet, erſtreckt ſich nicht auf die Baarſchaften oder ausſtehenden Forderungen, noch auf andere Gerechtſame, woruͤber die Urkunden in dem Hauſe aufbewahrt werden; alle uͤbrigen beweglichen Sachen hin- gegen ſind darunter begriffen. Drittes Capitel. Von den Sachen in Beziehung auf ihre Beſitzer. 537. Privatperſonen haben ein freyes Verfuͤgungsrecht uͤber alle ihnen zugehoͤrigen Sachen, mit Beobachtung der durch die Geſetze beſtimmten Einſchraͤnkungen. Sachen, welche einer Privatperſon nicht zugehoͤren, koͤnnen nur nach den ihnen eigenthuͤmlichen Formen und Regeln verwaltet und veraͤußert werden. 538. Als Zugehoͤrung des Staatseigenthumes werden betrachtet: die vom Staate zu unterhaltenden Wege, Heer- und andere Straßen, Stroͤme und ſchiffbare oder floͤßbare Fluͤſſe, die Ufer der Fluͤſſe und die Seekuͤſten mit ihren Anwuͤchſen, die Haͤfen, Buchten und Rehden, und uͤber- haupt alle des Privateigenthumes nicht faͤhigen Theile des Staatsgebietes. 539. Alle ledigen und herrenloſen Sachen, ſo wie der Nachlaß derjenigen, welche ohne Erben geſtorben ſind,

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/244>, abgerufen am 24.11.2024.