als der in regelmäßige Schläge gelegten hohen Waldung, wird als beweglich betrachtet, so wie die Bäume einzeln gefällt werden.
522. Vieh, welches der Eigenthümer eines Grundstückes dem Pachter oder Meyer, geschätzt oder ungeschätzt, zum Feld- bau überliefert, wird, so lange dasselbe zufolge der Ueberein- kunft bey dem Grundstücke bleibt, für unbeweglich gehalten. Vieh, welches er Andern, als dem Pachter oder Meyer, pachtweise für einen Theil der Nutzung gibt, ist bewegliches Gut.
523. Röhren, welche dazu dienen, das Wasser nach einem Hause oder andern Grundstücke zu leiten, sind un- bewegliches Gut, und machen einen Theil des Grundstückes, auf welchem sie angelegt sind, aus.
524. Ihrer Bestimmung nach sind unbeweglich diejenigen Sachen, welche der Eigenthümer eines Grundstückes zum Dienste und zur Benutzung desselben darauf gebracht hat. Unbeweglich in diesem Sinne sind also, wenn sie von dem Eigenthümer zum Dienste und zur Benutzung des Grundstückes auf dasselbe gebracht sind: Das zum Feldbau bestimmte Vieh; Das Feldgeräthe; Das Saatkorn, welches dem Pachter oder Theilpachter überliefert worden ist; Tauben, die zu einem Taubenhause gehören; Kaninchen, die in einem Gehäge eingeschlossen sind; Bienenstöcke; Fische in den Teichen; Keltern, Kessel, Brennkolben und Blasen, Bottiche und Fässer; Die zum Gebrauche der Hütten- und Hammerwerke, Papiermühlen und anderer dergleichen Anlagen erforder- lichen Geräthschaften;
II. Buch. 1. Titel. 1. Cap.
als der in regelmaͤßige Schlaͤge gelegten hohen Waldung, wird als beweglich betrachtet, ſo wie die Baͤume einzeln gefaͤllt werden.
522. Vieh, welches der Eigenthuͤmer eines Grundſtuͤckes dem Pachter oder Meyer, geſchaͤtzt oder ungeſchaͤtzt, zum Feld- bau uͤberliefert, wird, ſo lange daſſelbe zufolge der Ueberein- kunft bey dem Grundſtuͤcke bleibt, fuͤr unbeweglich gehalten. Vieh, welches er Andern, als dem Pachter oder Meyer, pachtweiſe fuͤr einen Theil der Nutzung gibt, iſt bewegliches Gut.
523. Roͤhren, welche dazu dienen, das Waſſer nach einem Hauſe oder andern Grundſtuͤcke zu leiten, ſind un- bewegliches Gut, und machen einen Theil des Grundſtuͤckes, auf welchem ſie angelegt ſind, aus.
524. Ihrer Beſtimmung nach ſind unbeweglich diejenigen Sachen, welche der Eigenthuͤmer eines Grundſtuͤckes zum Dienſte und zur Benutzung deſſelben darauf gebracht hat. Unbeweglich in dieſem Sinne ſind alſo, wenn ſie von dem Eigenthuͤmer zum Dienſte und zur Benutzung des Grundſtuͤckes auf daſſelbe gebracht ſind: Das zum Feldbau beſtimmte Vieh; Das Feldgeraͤthe; Das Saatkorn, welches dem Pachter oder Theilpachter uͤberliefert worden iſt; Tauben, die zu einem Taubenhauſe gehoͤren; Kaninchen, die in einem Gehaͤge eingeſchloſſen ſind; Bienenſtoͤcke; Fiſche in den Teichen; Keltern, Keſſel, Brennkolben und Blaſen, Bottiche und Faͤſſer; Die zum Gebrauche der Huͤtten- und Hammerwerke, Papiermuͤhlen und anderer dergleichen Anlagen erforder- lichen Geraͤthſchaften;
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II. Buch. 1. Titel. 1. Cap.
als der in regelmaͤßige Schlaͤge gelegten hohen Waldung,
wird als beweglich betrachtet, ſo wie die Baͤume einzeln
gefaͤllt werden.
522. Vieh, welches der Eigenthuͤmer eines Grundſtuͤckes
dem Pachter oder Meyer, geſchaͤtzt oder ungeſchaͤtzt, zum Feld-
bau uͤberliefert, wird, ſo lange daſſelbe zufolge der Ueberein-
kunft bey dem Grundſtuͤcke bleibt, fuͤr unbeweglich gehalten.
Vieh, welches er Andern, als dem Pachter oder Meyer,
pachtweiſe fuͤr einen Theil der Nutzung gibt, iſt bewegliches
Gut.
523. Roͤhren, welche dazu dienen, das Waſſer nach
einem Hauſe oder andern Grundſtuͤcke zu leiten, ſind un-
bewegliches Gut, und machen einen Theil des Grundſtuͤckes,
auf welchem ſie angelegt ſind, aus.
524. Ihrer Beſtimmung nach ſind unbeweglich diejenigen
Sachen, welche der Eigenthuͤmer eines Grundſtuͤckes zum
Dienſte und zur Benutzung deſſelben darauf gebracht hat.
Unbeweglich in dieſem Sinne ſind alſo, wenn ſie von
dem Eigenthuͤmer zum Dienſte und zur Benutzung des
Grundſtuͤckes auf daſſelbe gebracht ſind:
Das zum Feldbau beſtimmte Vieh;
Das Feldgeraͤthe;
Das Saatkorn, welches dem Pachter oder Theilpachter
uͤberliefert worden iſt;
Tauben, die zu einem Taubenhauſe gehoͤren;
Kaninchen, die in einem Gehaͤge eingeſchloſſen ſind;
Bienenſtoͤcke;
Fiſche in den Teichen;
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/236>, abgerufen am 23.11.2024.
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