511. Will ein Kind des Interdicirten sich verheirathen, so soll der Brautschatz oder Vorschuß auf den künftigen Erbtheil, nebst den übrigen Bedingungen der Ehestiftung, durch ein, auf den Antrag des königlichen Procurators, von dem Gerichte bestätigtes Gutachten des Familienrathes, be- stimmt werden.
512. Die Interdiction hört auf zugleich mit den Ur- sachen, die sie veranlaßt haben. Doch kann die Aufhebung nur unter Beobachtung der zur Auswirkung der Interdiction vorgeschriebenen Förmlichkeiten geschehen, und der Inter- dicirte erst alsdann in die Ausübung seiner Rechte wieder eintreten, wenn das diese Aufhebung bestimmende Erkennt- niß erfolgt ist.
Drittes Capitel.
Von dem gerichtlich bestellten Beystande.
513. Den Verschwendern kann es untersagt werden, ohne Mitwirkung eines von dem Gerichte bestellten Beystandes, vor Gericht aufzutreten, Vergleiche zu schließen, ein Anlehn aufzunehmen, ein aufkündbares Capital zu erheben, und darüber zu quittiren, zu veräußern, oder ihre Vermögen mit Hypotheken zu beschweren.
514. Um ein solches Verbot kann von denjenigen nachgesucht werden, welche das Recht haben, auf Inter- diction anzutragen; ihr Gesuch wird auf dieselbe Weise verhandelt und entschieden. Auch kann das Verbot nur unter Beobachtung derselben Förmlichkeiten wieder aufgehoben werden.
515. In allen die Interdiction oder gerichtliche Bestel- lung eines Beystandes betreffenden Fällen, kann weder in der ersten noch in der Appellationsinstanz erkannt werden, ohne den vorgängigen Antrag des königlichen Procurators.
I. Buch. 11. Titel. 3. Cap.
511. Will ein Kind des Interdicirten ſich verheirathen, ſo ſoll der Brautſchatz oder Vorſchuß auf den kuͤnftigen Erbtheil, nebſt den uͤbrigen Bedingungen der Eheſtiftung, durch ein, auf den Antrag des koͤniglichen Procurators, von dem Gerichte beſtaͤtigtes Gutachten des Familienrathes, be- ſtimmt werden.
512. Die Interdiction hoͤrt auf zugleich mit den Ur- ſachen, die ſie veranlaßt haben. Doch kann die Aufhebung nur unter Beobachtung der zur Auswirkung der Interdiction vorgeſchriebenen Foͤrmlichkeiten geſchehen, und der Inter- dicirte erſt alsdann in die Ausuͤbung ſeiner Rechte wieder eintreten, wenn das dieſe Aufhebung beſtimmende Erkennt- niß erfolgt iſt.
Drittes Capitel.
Von dem gerichtlich beſtellten Beyſtande.
513. Den Verſchwendern kann es unterſagt werden, ohne Mitwirkung eines von dem Gerichte beſtellten Beyſtandes, vor Gericht aufzutreten, Vergleiche zu ſchließen, ein Anlehn aufzunehmen, ein aufkuͤndbares Capital zu erheben, und daruͤber zu quittiren, zu veraͤußern, oder ihre Vermoͤgen mit Hypotheken zu beſchweren.
514. Um ein ſolches Verbot kann von denjenigen nachgeſucht werden, welche das Recht haben, auf Inter- diction anzutragen; ihr Geſuch wird auf dieſelbe Weiſe verhandelt und entſchieden. Auch kann das Verbot nur unter Beobachtung derſelben Foͤrmlichkeiten wieder aufgehoben werden.
515. In allen die Interdiction oder gerichtliche Beſtel- lung eines Beyſtandes betreffenden Faͤllen, kann weder in der erſten noch in der Appellationsinſtanz erkannt werden, ohne den vorgaͤngigen Antrag des koͤniglichen Procurators.
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I. Buch. 11. Titel. 3. Cap.
511. Will ein Kind des Interdicirten ſich verheirathen,
ſo ſoll der Brautſchatz oder Vorſchuß auf den kuͤnftigen
Erbtheil, nebſt den uͤbrigen Bedingungen der Eheſtiftung,
durch ein, auf den Antrag des koͤniglichen Procurators, von
dem Gerichte beſtaͤtigtes Gutachten des Familienrathes, be-
ſtimmt werden.
512. Die Interdiction hoͤrt auf zugleich mit den Ur-
ſachen, die ſie veranlaßt haben. Doch kann die Aufhebung
nur unter Beobachtung der zur Auswirkung der Interdiction
vorgeſchriebenen Foͤrmlichkeiten geſchehen, und der Inter-
dicirte erſt alsdann in die Ausuͤbung ſeiner Rechte wieder
eintreten, wenn das dieſe Aufhebung beſtimmende Erkennt-
niß erfolgt iſt.
Drittes Capitel.
Von dem gerichtlich beſtellten Beyſtande.
513. Den Verſchwendern kann es unterſagt werden, ohne
Mitwirkung eines von dem Gerichte beſtellten Beyſtandes,
vor Gericht aufzutreten, Vergleiche zu ſchließen, ein Anlehn
aufzunehmen, ein aufkuͤndbares Capital zu erheben, und
daruͤber zu quittiren, zu veraͤußern, oder ihre Vermoͤgen
mit Hypotheken zu beſchweren.
514. Um ein ſolches Verbot kann von denjenigen
nachgeſucht werden, welche das Recht haben, auf Inter-
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Auch kann das Verbot nur unter Beobachtung derſelben
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/232>, abgerufen am 21.11.2024.
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