Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
auf erfolgte Appellation bestätigt worden, so soll nach den in
dem Titel: von der Minderjährigkeit, Vormundschaft und
Emancipation, vorgeschriebenen Regeln für den Interdicir-
ten ein Vormund und Gegenvormund ernannt werden. Der
vorläufige Verwalter stellt hierauf seine Verrichtungen ein,
und hat dem Vormunde, wenn nicht er selbst dazu bestellt
ist, Rechnung abzulegen.

506. Der Mann ist, kraft des Gesetzes, der Vormund
seiner interdicirten Frau.

507. Die Frau kann zur Vormünderin ihres Mannes
ernannt werden. Der Familienrath setzt in diesem Falle
die Form und Bedingungen der Verwaltung fest; doch
bleibt es der Frau, die sich durch den Schluß des Familien-
rathes verletzt glaubt, unbenommen, sich an die Gerichte
zu wenden.

508. Niemand, mit Ausnahme der Ehegatten, Ascen-
denten und Descendenten, ist schuldig, die Vormundschaft
über einen Interdicirten länger, als zehn Jahre, zu be-
halten. Nach dem Ablaufe dieser Zeit kann der Vormund
verlangen, daß ein anderer an seine Stelle ernannt werde,
welches ihm nicht versagt werden darf.
509. Sowohl in Hinsicht auf seine Person, als auf
sein Vermögen, wird der Interdicirte einem Minderjähri-
gen gleich geachtet; die Gesetze über die Vormundschaft
der Minderjährigen sind auch auf die der Interdicirten
anwendbar.

510. Die Einkünfte eines Interdicirten müssen noth-
wendig dazu verwendet werden, um dessen Schicksal zu
erleichtern und seine Wiederherstellung zu beschleunigen.
Der Familienrath bestimmt, mit Rücksicht auf die Be-
schaffenheit seiner Krankheit und den Zustand seines Vermö-
gens, ob er in seiner Wohnung verpflegt, oder in ein Kran-
kenhaus, oder selbst in ein Hospital, gebracht werden soll.

I. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
auf erfolgte Appellation beſtaͤtigt worden, ſo ſoll nach den in
dem Titel: von der Minderjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und
Emancipation, vorgeſchriebenen Regeln fuͤr den Interdicir-
ten ein Vormund und Gegenvormund ernannt werden. Der
vorlaͤufige Verwalter ſtellt hierauf ſeine Verrichtungen ein,
und hat dem Vormunde, wenn nicht er ſelbſt dazu beſtellt
iſt, Rechnung abzulegen.

506. Der Mann iſt, kraft des Geſetzes, der Vormund
ſeiner interdicirten Frau.

507. Die Frau kann zur Vormuͤnderin ihres Mannes
ernannt werden. Der Familienrath ſetzt in dieſem Falle
die Form und Bedingungen der Verwaltung feſt; doch
bleibt es der Frau, die ſich durch den Schluß des Familien-
rathes verletzt glaubt, unbenommen, ſich an die Gerichte
zu wenden.

508. Niemand, mit Ausnahme der Ehegatten, Aſcen-
denten und Deſcendenten, iſt ſchuldig, die Vormundſchaft
uͤber einen Interdicirten laͤnger, als zehn Jahre, zu be-
halten. Nach dem Ablaufe dieſer Zeit kann der Vormund
verlangen, daß ein anderer an ſeine Stelle ernannt werde,
welches ihm nicht verſagt werden darf.
509. Sowohl in Hinſicht auf ſeine Perſon, als auf
ſein Vermoͤgen, wird der Interdicirte einem Minderjaͤhri-
gen gleich geachtet; die Geſetze uͤber die Vormundſchaft
der Minderjaͤhrigen ſind auch auf die der Interdicirten
anwendbar.

510. Die Einkuͤnfte eines Interdicirten muͤſſen noth-
wendig dazu verwendet werden, um deſſen Schickſal zu
erleichtern und ſeine Wiederherſtellung zu beſchleunigen.
Der Familienrath beſtimmt, mit Ruͤckſicht auf die Be-
ſchaffenheit ſeiner Krankheit und den Zuſtand ſeines Vermoͤ-
gens, ob er in ſeiner Wohnung verpflegt, oder in ein Kran-
kenhaus, oder ſelbſt in ein Hoſpital, gebracht werden ſoll.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0230" n="218"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">I</hi>. Buch. 11. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
auf erfolgte Appellation be&#x017F;ta&#x0364;tigt worden, &#x017F;o &#x017F;oll nach den in<lb/>
dem Titel: von der Minderja&#x0364;hrigkeit, Vormund&#x017F;chaft und<lb/>
Emancipation, vorge&#x017F;chriebenen Regeln fu&#x0364;r den Interdicir-<lb/>
ten ein Vormund und Gegenvormund ernannt werden. Der<lb/>
vorla&#x0364;ufige Verwalter &#x017F;tellt hierauf &#x017F;eine Verrichtungen ein,<lb/>
und hat dem Vormunde, wenn nicht er &#x017F;elb&#x017F;t dazu be&#x017F;tellt<lb/>
i&#x017F;t, Rechnung abzulegen.<lb/></p>
            <p>506. Der Mann i&#x017F;t, kraft des Ge&#x017F;etzes, der Vormund<lb/>
&#x017F;einer interdicirten Frau.<lb/></p>
            <p>507. Die Frau kann zur Vormu&#x0364;nderin ihres Mannes<lb/>
ernannt werden. Der Familienrath &#x017F;etzt in die&#x017F;em Falle<lb/>
die Form und Bedingungen der Verwaltung fe&#x017F;t; doch<lb/>
bleibt es der Frau, die &#x017F;ich durch den Schluß des Familien-<lb/>
rathes verletzt glaubt, unbenommen, &#x017F;ich an die Gerichte<lb/>
zu wenden.<lb/></p>
            <p>508. Niemand, mit Ausnahme der Ehegatten, A&#x017F;cen-<lb/>
denten und De&#x017F;cendenten, i&#x017F;t &#x017F;chuldig, die Vormund&#x017F;chaft<lb/>
u&#x0364;ber einen Interdicirten la&#x0364;nger, als zehn Jahre, zu be-<lb/>
halten. Nach dem Ablaufe die&#x017F;er Zeit kann der Vormund<lb/>
verlangen, daß ein anderer an &#x017F;eine Stelle ernannt werde,<lb/>
welches ihm nicht ver&#x017F;agt werden darf.<lb/>
509. Sowohl in Hin&#x017F;icht auf &#x017F;eine Per&#x017F;on, als auf<lb/>
&#x017F;ein Vermo&#x0364;gen, wird der Interdicirte einem Minderja&#x0364;hri-<lb/>
gen gleich geachtet; die Ge&#x017F;etze u&#x0364;ber die Vormund&#x017F;chaft<lb/>
der Minderja&#x0364;hrigen &#x017F;ind auch auf die der Interdicirten<lb/>
anwendbar.<lb/></p>
            <p>510. Die Einku&#x0364;nfte eines Interdicirten mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en noth-<lb/>
wendig dazu verwendet werden, um de&#x017F;&#x017F;en Schick&#x017F;al zu<lb/>
erleichtern und &#x017F;eine Wiederher&#x017F;tellung zu be&#x017F;chleunigen.<lb/>
Der Familienrath be&#x017F;timmt, mit Ru&#x0364;ck&#x017F;icht auf die Be-<lb/>
&#x017F;chaffenheit &#x017F;einer Krankheit und den Zu&#x017F;tand &#x017F;eines Vermo&#x0364;-<lb/>
gens, ob er in &#x017F;einer Wohnung verpflegt, oder in ein Kran-<lb/>
kenhaus, oder &#x017F;elb&#x017F;t in ein Ho&#x017F;pital, gebracht werden &#x017F;oll.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[218/0230] I. Buch. 11. Titel. 2. Cap. auf erfolgte Appellation beſtaͤtigt worden, ſo ſoll nach den in dem Titel: von der Minderjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Emancipation, vorgeſchriebenen Regeln fuͤr den Interdicir- ten ein Vormund und Gegenvormund ernannt werden. Der vorlaͤufige Verwalter ſtellt hierauf ſeine Verrichtungen ein, und hat dem Vormunde, wenn nicht er ſelbſt dazu beſtellt iſt, Rechnung abzulegen. 506. Der Mann iſt, kraft des Geſetzes, der Vormund ſeiner interdicirten Frau. 507. Die Frau kann zur Vormuͤnderin ihres Mannes ernannt werden. Der Familienrath ſetzt in dieſem Falle die Form und Bedingungen der Verwaltung feſt; doch bleibt es der Frau, die ſich durch den Schluß des Familien- rathes verletzt glaubt, unbenommen, ſich an die Gerichte zu wenden. 508. Niemand, mit Ausnahme der Ehegatten, Aſcen- denten und Deſcendenten, iſt ſchuldig, die Vormundſchaft uͤber einen Interdicirten laͤnger, als zehn Jahre, zu be- halten. Nach dem Ablaufe dieſer Zeit kann der Vormund verlangen, daß ein anderer an ſeine Stelle ernannt werde, welches ihm nicht verſagt werden darf. 509. Sowohl in Hinſicht auf ſeine Perſon, als auf ſein Vermoͤgen, wird der Interdicirte einem Minderjaͤhri- gen gleich geachtet; die Geſetze uͤber die Vormundſchaft der Minderjaͤhrigen ſind auch auf die der Interdicirten anwendbar. 510. Die Einkuͤnfte eines Interdicirten muͤſſen noth- wendig dazu verwendet werden, um deſſen Schickſal zu erleichtern und ſeine Wiederherſtellung zu beſchleunigen. Der Familienrath beſtimmt, mit Ruͤckſicht auf die Be- ſchaffenheit ſeiner Krankheit und den Zuſtand ſeines Vermoͤ- gens, ob er in ſeiner Wohnung verpflegt, oder in ein Kran- kenhaus, oder ſelbſt in ein Hoſpital, gebracht werden ſoll.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/230
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/230>, abgerufen am 23.11.2024.