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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
schwäche, Wahnsinn oder Raserey schließt, sollen in einer
Schrift punctweise aufgezeichnet werden. Diejenigen, welche
um Interdiction nachsuchen, müssen die Zeugen und Beweis-
stücke beybringen.

494. Das Gericht befiehlt hierauf, daß der, auf die im
vierten Abschnitte des ersten Capitels in dem Titel: über
die Minderjährigkeit, Vormundschaft und Emancipation,
bestimmte Weise, gebildete Familienrath über den Zustand
desjenigen, auf dessen Interdiction angetragen wird, seine
Meinung eröffne.

495. Diejenigen, welche auf Interdiction angetragen
haben, können als Mitglieder des Familienrathes nicht
auftreten; doch dürfen der Ehegatte und die Kinder des-
jenigen, auf dessen Interdiction angetragen wird, dabey,
wiewohl ohne mitzählbare Stimme, zugelassen werden.

496. Nachdem das Gericht das Gutachten des Familien-
rathes erhalten hat, soll es den Beklagten in dem Berath-
schlagungszimmer vernehmen; kann er sich daselbst nicht
einfinden, so soll die Vernehmung durch einen dazu beauf-
tragten Richter, mit Zuziehung des Secretärs, in seiner
(des Beklagten) Wohnung geschehen.
In jedem Falle soll der königliche Procurator dieser
Vernehmung beywohnen.

497. Nach der ersten Vernehmung ernennt das Gericht,
den Umständen nach, einen vorläufigen Verwalter, der für
die Person und das Vermögen des Beklagten Sorge zu
tragen hat.

498. Das Erkenntniß über ein Gesuch um Interdiction
kann nur in der öffentlichen Gerichtssitzung, nachdem die Par-
teyen vernommen, oder doch vorgeladen sind, erlassen werden.

499. Wird gleich das Gesuch um Interdiction verwor-
fen, so kann, dennoch, wenn es die Umstände erfordern,
das Gericht verordnen, daß der Beklagte, ohne Mitwirkung

I. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
ſchwaͤche, Wahnſinn oder Raſerey ſchließt, ſollen in einer
Schrift punctweiſe aufgezeichnet werden. Diejenigen, welche
um Interdiction nachſuchen, muͤſſen die Zeugen und Beweis-
ſtuͤcke beybringen.

494. Das Gericht befiehlt hierauf, daß der, auf die im
vierten Abſchnitte des erſten Capitels in dem Titel: uͤber
die Minderjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Emancipation,
beſtimmte Weiſe, gebildete Familienrath uͤber den Zuſtand
desjenigen, auf deſſen Interdiction angetragen wird, ſeine
Meinung eroͤffne.

495. Diejenigen, welche auf Interdiction angetragen
haben, koͤnnen als Mitglieder des Familienrathes nicht
auftreten; doch duͤrfen der Ehegatte und die Kinder des-
jenigen, auf deſſen Interdiction angetragen wird, dabey,
wiewohl ohne mitzaͤhlbare Stimme, zugelaſſen werden.

496. Nachdem das Gericht das Gutachten des Familien-
rathes erhalten hat, ſoll es den Beklagten in dem Berath-
ſchlagungszimmer vernehmen; kann er ſich daſelbſt nicht
einfinden, ſo ſoll die Vernehmung durch einen dazu beauf-
tragten Richter, mit Zuziehung des Secretaͤrs, in ſeiner
(des Beklagten) Wohnung geſchehen.
In jedem Falle ſoll der koͤnigliche Procurator dieſer
Vernehmung beywohnen.

497. Nach der erſten Vernehmung ernennt das Gericht,
den Umſtaͤnden nach, einen vorlaͤufigen Verwalter, der fuͤr
die Perſon und das Vermoͤgen des Beklagten Sorge zu
tragen hat.

498. Das Erkenntniß uͤber ein Geſuch um Interdiction
kann nur in der oͤffentlichen Gerichtsſitzung, nachdem die Par-
teyen vernommen, oder doch vorgeladen ſind, erlaſſen werden.

499. Wird gleich das Geſuch um Interdiction verwor-
fen, ſo kann, dennoch, wenn es die Umſtaͤnde erfordern,
das Gericht verordnen, daß der Beklagte, ohne Mitwirkung

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[214/0226] I. Buch. 11. Titel. 2. Cap. ſchwaͤche, Wahnſinn oder Raſerey ſchließt, ſollen in einer Schrift punctweiſe aufgezeichnet werden. Diejenigen, welche um Interdiction nachſuchen, muͤſſen die Zeugen und Beweis- ſtuͤcke beybringen. 494. Das Gericht befiehlt hierauf, daß der, auf die im vierten Abſchnitte des erſten Capitels in dem Titel: uͤber die Minderjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Emancipation, beſtimmte Weiſe, gebildete Familienrath uͤber den Zuſtand desjenigen, auf deſſen Interdiction angetragen wird, ſeine Meinung eroͤffne. 495. Diejenigen, welche auf Interdiction angetragen haben, koͤnnen als Mitglieder des Familienrathes nicht auftreten; doch duͤrfen der Ehegatte und die Kinder des- jenigen, auf deſſen Interdiction angetragen wird, dabey, wiewohl ohne mitzaͤhlbare Stimme, zugelaſſen werden. 496. Nachdem das Gericht das Gutachten des Familien- rathes erhalten hat, ſoll es den Beklagten in dem Berath- ſchlagungszimmer vernehmen; kann er ſich daſelbſt nicht einfinden, ſo ſoll die Vernehmung durch einen dazu beauf- tragten Richter, mit Zuziehung des Secretaͤrs, in ſeiner (des Beklagten) Wohnung geſchehen. In jedem Falle ſoll der koͤnigliche Procurator dieſer Vernehmung beywohnen. 497. Nach der erſten Vernehmung ernennt das Gericht, den Umſtaͤnden nach, einen vorlaͤufigen Verwalter, der fuͤr die Perſon und das Vermoͤgen des Beklagten Sorge zu tragen hat. 498. Das Erkenntniß uͤber ein Geſuch um Interdiction kann nur in der oͤffentlichen Gerichtsſitzung, nachdem die Par- teyen vernommen, oder doch vorgeladen ſind, erlaſſen werden. 499. Wird gleich das Geſuch um Interdiction verwor- fen, ſo kann, dennoch, wenn es die Umſtaͤnde erfordern, das Gericht verordnen, daß der Beklagte, ohne Mitwirkung

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/226>, abgerufen am 02.07.2024.