dem zur Volljährigkeit gelangten Mündel etwa eingegan- gen wird, soll ungültig seyn, wenn nicht zuvor eine um- ständliche Rechnungsablage, und die Einhändigung sämmt- licher Belege erfolgt, dies alles auch wenigstens zehn Tage vor dem Vertrage durch einen Empfangschein des Rech- nungsabnehmers in Gewißheit gesetzt worden ist.
473. Gibt die Rechnung Anlaß zu Streitigkeiten, so sollen diese, wie alle anderen Streitigkeiten über Civilgegen- stände, behandelt und entschieden werden.
474. Die Summe, welche dem Vormunde als Rück- stand zur Last bleibt, ist von dem Zeitpunkte des Rechnungs- abschlusses an, ohne weitere Anforderung verzinslich.
Von dem, was der Minderjährige dem Vormunde schul- dig bleibt, laufen hingegen die Zinsen erst von dem Tage an, wo nach dem Rechnungsabschlusse eine Anmahnung zur Zahlung erfolgt ist.
475. Jede Klage des Minderjährigen wider seinen Vor- mund in Rücksicht vormundschaftlicher Handlungen wird in zehn Jahren, von der Volljährigkeit an zu rechnen, verjährt.
Drittes Capitel.
Von der Emancipation (Entlassung aus der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt).
476. Der Minderjährige wird durch die Heirath, kraft des Gesetzes, emancipirt.
477. Auch der nicht verheirathete Minderjährige kann jedoch, wenn er das funfzehnte Jahr seines Alters zurück- gelegt hat, von seinem Vater, oder, in dessen Erman- gelung, von seiner Mutter emancipirt werden.
Diese Emancipation geschieht durch die bloße Erklärung des Vaters, oder der Mutter, welche der Friedensrichter mit Zuziehung seines Secretärs aufnimmt.
I. Buch. 10. Titel. 3. Cap.
dem zur Volljaͤhrigkeit gelangten Muͤndel etwa eingegan- gen wird, ſoll unguͤltig ſeyn, wenn nicht zuvor eine um- ſtaͤndliche Rechnungsablage, und die Einhaͤndigung ſaͤmmt- licher Belege erfolgt, dies alles auch wenigſtens zehn Tage vor dem Vertrage durch einen Empfangſchein des Rech- nungsabnehmers in Gewißheit geſetzt worden iſt.
473. Gibt die Rechnung Anlaß zu Streitigkeiten, ſo ſollen dieſe, wie alle anderen Streitigkeiten uͤber Civilgegen- ſtaͤnde, behandelt und entſchieden werden.
474. Die Summe, welche dem Vormunde als Ruͤck- ſtand zur Laſt bleibt, iſt von dem Zeitpunkte des Rechnungs- abſchluſſes an, ohne weitere Anforderung verzinslich.
Von dem, was der Minderjaͤhrige dem Vormunde ſchul- dig bleibt, laufen hingegen die Zinſen erſt von dem Tage an, wo nach dem Rechnungsabſchluſſe eine Anmahnung zur Zahlung erfolgt iſt.
475. Jede Klage des Minderjaͤhrigen wider ſeinen Vor- mund in Ruͤckſicht vormundſchaftlicher Handlungen wird in zehn Jahren, von der Volljaͤhrigkeit an zu rechnen, verjaͤhrt.
Drittes Capitel.
Von der Emancipation (Entlaſſung aus der elterlichen oder vormundſchaftlichen Gewalt).
476. Der Minderjaͤhrige wird durch die Heirath, kraft des Geſetzes, emancipirt.
477. Auch der nicht verheirathete Minderjaͤhrige kann jedoch, wenn er das funfzehnte Jahr ſeines Alters zuruͤck- gelegt hat, von ſeinem Vater, oder, in deſſen Erman- gelung, von ſeiner Mutter emancipirt werden.
Dieſe Emancipation geſchieht durch die bloße Erklaͤrung des Vaters, oder der Mutter, welche der Friedensrichter mit Zuziehung ſeines Secretaͤrs aufnimmt.
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I. Buch. 10. Titel. 3. Cap.
dem zur Volljaͤhrigkeit gelangten Muͤndel etwa eingegan-
gen wird, ſoll unguͤltig ſeyn, wenn nicht zuvor eine um-
ſtaͤndliche Rechnungsablage, und die Einhaͤndigung ſaͤmmt-
licher Belege erfolgt, dies alles auch wenigſtens zehn Tage
vor dem Vertrage durch einen Empfangſchein des Rech-
nungsabnehmers in Gewißheit geſetzt worden iſt.
473. Gibt die Rechnung Anlaß zu Streitigkeiten, ſo
ſollen dieſe, wie alle anderen Streitigkeiten uͤber Civilgegen-
ſtaͤnde, behandelt und entſchieden werden.
474. Die Summe, welche dem Vormunde als Ruͤck-
ſtand zur Laſt bleibt, iſt von dem Zeitpunkte des Rechnungs-
abſchluſſes an, ohne weitere Anforderung verzinslich.
Von dem, was der Minderjaͤhrige dem Vormunde ſchul-
dig bleibt, laufen hingegen die Zinſen erſt von dem Tage
an, wo nach dem Rechnungsabſchluſſe eine Anmahnung
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475. Jede Klage des Minderjaͤhrigen wider ſeinen Vor-
mund in Ruͤckſicht vormundſchaftlicher Handlungen wird in
zehn Jahren, von der Volljaͤhrigkeit an zu rechnen, verjaͤhrt.
Drittes Capitel.
Von der Emancipation (Entlaſſung aus der elterlichen
oder vormundſchaftlichen Gewalt).
476. Der Minderjaͤhrige wird durch die Heirath, kraft
des Geſetzes, emancipirt.
477. Auch der nicht verheirathete Minderjaͤhrige kann
jedoch, wenn er das funfzehnte Jahr ſeines Alters zuruͤck-
gelegt hat, von ſeinem Vater, oder, in deſſen Erman-
gelung, von ſeiner Mutter emancipirt werden.
Dieſe Emancipation geſchieht durch die bloße Erklaͤrung
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/218>, abgerufen am 18.12.2024.
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